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Ärzteschaft

Vertragsärzte warnen vor Versorgungsdefiziten in den Regionen

Donnerstag, 19. Dezember 2019

/Chinnapong, stockadobecom

Berlin – Vor Versorgungsdefiziten in den Regionen hat der Vorstandsvorsitzende der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) gewarnt, wenn das Bundesversicherungsamt (BVA) weiterhin in „unzulässiger Art und Weise“ Versorgungsverträge zwischen Kassen­ärztlichen Vereinigungen (KVen) und Krankenkassen verbiete.

Diese Verträge bildeten in der Regel spezielle regionale Versorgungsbedarfe ab, erklärte KBV-Chef Andreas Gassen. Mit der fachlichen Einmischung in Verträge überschreite das Amt seine Kompetenzen und mache eine vernünftige Versorgungspolitik in den Ländern unmöglich.

Der KBV-Vorstand habe sich inzwischen schriftlich an die zuständigen Bundesminister für Gesundheit, Jens Spahn (CDU), und Wirtschaft, Hubertus Heil (SPD), gewendet und gefor­dert, das Bundesversicherungsamt auf seine eigentlichen Aufgaben zu beschränken.

Das Amt übt von Gesetzes wegen die Rechtsaufsicht über alle Krankenkassen aus, die in mehr als drei Bundesländern vertreten sind. Den Auftrag, sich an die Bundesminister zu wenden, hatte die KBV-Vertreterversammlung (VV) dem Vorstand am 6. Dezember erteilt. „Wir werden hier nicht lockerlassen, weil wir einfach feststellen, dass wir damit in den Regionen wirklich Versorgungsdefizite produzieren“, sagte Gassen dem KBV-eigenen Vide­okanal KV-on.

Amt verhindert Vergütungsvereinbarungen

Die VV hatte im Dezember beklagt, dass aufgrund des Vorgehens des BVA für das Jahr 2020 – „trotz erfolgreicher Verhandlungen mit einvernehmlichen Ergebnissen in einzel­nen KV-Bezirken“ – keine Vergütungsvereinbarungen unterzeichnet worden seien, heißt es in einem Beschluss. Betroffen seien insbesondere Vereinbarungen über Zuschläge für besonders förderungswürdige Leistungen oder Leistungserbringer.

Zum Hintergrund: Nach Paragraf 87a Sozialgesetzbuch V (SGB V) können die KVen mit den Krankenkassen Zuschläge auf den Orientierungswert für besonders förderungs­würdi­ge Leistungen sowie für Leistungen von besonders zu fördernden Leistungserbringern vereinbaren. Ziel ist, damit die Versorgung der Patienten zu verbessern.

Das Bundesversicherungsamt hatte am 13. September 2018 in einem Schreiben an die Kassen bemängelt, dass bei den Vereinbarungen über förderungswürdige Leistungen oder Leistungserbringer die gesetzlichen Grenzen zum Teil nicht beachtet würden.

Mehrfach hätten Leistungen gefördert werden sollen, die über die Regelversorgung hi­nausgingen, erklärte das BVA. Die Gelder aus der Gesamtvergütung seien aber auf den im Einheitlichen Bewertungsmaßstab abgebildeten Leistungskatalog beschränkt. Das BVA habe zudem festgestellt, dass die Kassen zum Teil schlicht Fördertöpfe zur Verfügung gestellt und die Verteilung mehr oder weniger den KVen überlassen hätten. Das sei kein gesetzeskonformer Umgang mit Versichertengeldern. © HK/aerzteblatt.de

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