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Landgericht München bestätigt vollständige Arztlistung auf Jameda

Freitag, 24. Januar 2020

/dpa

München – Das Arzt-Bewertungsportal Jameda ist nicht verpflichtet, gelistete Arztprofile vollständig zu löschen. Das hat das Landgericht München I entschieden und damit die Klage einer Ärztin abge­wiesen.

Diese hatte Jameda vorgeworfen, aufgrund eines Anzeigenformats in den Jameda-Ergeb­nislisten für Jameda-Premiumkunden ihre Position als neutraler Mittler verlassen zu haben.

Die Münchener Richter folgten dieser Argumentation jedoch nicht, da das betreffende Anzeigenformat deutlich als Anzeige gekennzeichnet sei und somit keinen verdeckten Vorteil für zahlende jameda Kunden darstelle.

Darüber hinaus bekräftigte das LG München I die Position von Jameda als neutraler In­formationsmittler und betonte die Wichtigkeit vollständiger Arztlisten im Sinne einer informierten Arztwahl.

Jameda-Geschäftsführer Florian Weiß begrüßte das Urteil. „Wir freuen uns, dass das LG München dem Informationsbedürfnis der Patienten einen hohen Stellenwert beimisst und vollständige Arztlisten auf jameda bestätigt“, sagte er.

Denn diese böte einen vollständigen Überblick über alle in Frage kommenden Ärzte und erlaube Patienten so eine freie und gut informierte Arztwahl.

Mit dem aktuellen Urteil bestätigten die Richter vorausgegangen Urteile vom Landge­richt München (6.12.2019) und dem Oberlandesgericht Köln (14.11.2019). © hil/sb/aerzteblatt.de

Kommentare

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Avatar #737969
Dr. Peter Gorenflos
am Sonntag, 26. Januar 2020, 08:57

Die entscheidende Neutralitätsfrage (UWG) bei Jameda ist UNGEKLÄRT!!!

Für beide Urteile, sowohl in Köln, als auch in München, wurde aus guten Gründen eine Revision zugelassen. Denn die entscheidende Neutralitätsfrage ist noch nicht geklärt. Unberücksichtigt blieben folgende Sachverhalte:
1) Jamedas „Bewertungs“-Portal hat zahlende Kunden und nicht zahlende Zwangsteilnehmer.
2) Nichts ist einfacher als Bewertungsdurchschnitte – nur auf die kommt es an – zu Gunsten zahlender Kunden zu beeinflussen. Jameda trifft die Entscheidung selbst, welche Negativbewertung unzulässig ist, z.B. wann es sich um eine Tatsachenbehauptung oder um eine Schmähkritik handelt. Jameda entscheidet selbst wessen Positivbewertung einer kritischen Prüfung unterzogen und gegebenenfalls gelöscht wird.
3) Parteilichkeit zu Gunsten zahlender Kunden ist im Geschäftsinteresse des Portals, das von diesen Kunden lebt.
4) Eine 6500-Fall-Statistik der ZEIT von Februar 2018 hat klar und deutlich gezeigt, dass zahlende Kunden besser abschneiden, als Zwangsteilnehmer.
Unberücksichtigt blieb auch der entscheidende lauterkeitsrechtliche Aspekt. Seit Wolfgang Büschers Artikel „Soziale Medien, Bewertungsplattformen & Co“ von 2017 ist dieser hinlänglich geklärt. Büscher war nicht nur BGH-Vorsitzender bis Ende vorletzten Jahres, er ist auch ausgewiesener Experte des Lauterkeitsrechts. In seinem wegweisenden Artikel macht er klar, dass die Kombination von Werbung, Bewertung und Zwangslistung mit dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb unvereinbar ist, dass eine solche Kombination rechtswidrig ist. Auch mit der DSGVO ist eine solche Kombination unvereinbar. Die standesrechtliche Frage wurde nie offen diskutiert. Ein juristisches Vorgehen gegen Jameda wegen Verletzung des UWG (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb) setzt aber eine Verbandsklage voraus, wie sie nicht von einzelnen Ärzten, sondern nur von den Kammern geführt werden kann. Es stellt sich also nachhaltig die Frage nach der Zurückhaltung der Kammern in dieser äußerst neuralgischen, um nicht zu sagen pikanten Angelegenheit.
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