NewsVermischtesJobcenter muss Kosten für Kryokonservierung übernehmen
Als E-Mail versenden...
Auf facebook teilen...
Twittern...
Drucken...

Vermischtes

Jobcenter muss Kosten für Kryokonservierung übernehmen

Donnerstag, 30. Januar 2020

/dpa

Essen – Bei einer drohenden Unfruchtbarkeit in Folge einer Chemotherapie hat ein Be­zieher von Sozialleistungen Anspruch auf Übernahme derjenigen Kosten durch das Job­center, die für eine Kryokonservierung – also das Einfrieren der Samenzellen und deren Aufbewahrung – anfallen.

Dies entschied das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, wie ein Gerichtssprecher heute mitteilte. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls ließ das Gericht die Revision zu (Az. L 7 AS 845/19).

Im vorliegenden Fall hatte sich der klagende Leistungsbezieher wegen eines Immun­defekts einer Chemotherapie unterziehen müssen. Das Jobcenter lehnte die Übernahme der Kosten für die Kryokonservierung in Höhe von 297,50 Euro pro Jahr ab: Es handle sich um eine Maßnahme, die nicht der Sicherung des Lebensunterhalts, sondern der persön­lich­en Familienplanung diene. Das Sozialgericht Duisburg bestätigte dies.

Anders das Landessozialgericht: Die Essener Richter erkannten die Kosten nun als „unab­weisbaren laufenden besonderen Bedarf“ gemäß dem Sozialgesetzbuch II an. Die Kosten zählten zur Gesundheitspflege, überstiegen den hierfür im Regelbedarf vorgese­henen Be­trag von 180 Euro jährlich deutlich und hätten „aufgrund eines atypischen Sachverhalts einen atypischen Umfang“.

Zur Erhaltung der Fähigkeit, eigene Kinder zu haben, sei die Kryokonservierung eine me­di­zinisch zwingend notwendige, ärztlich empfohlene und in das Gesamtbehandlungskon­zept eingebundene Maßnahme gewesen, befand das Landessozialgericht.

Im vorliegenden Fall handle es sich nicht um eine Maßnahme, die lediglich die Wünsche eines Versicherten für seine individuelle Lebensgestaltung betreffe. Vielmehr gehe es um einen Bestandteil einer umfassenden Krankenbehandlung und damit einen existenziell notwendigen Bedarf im Sinne des Grundgesetzes.

Dieser dürfe dem Kläger nicht deshalb verschlossen bleiben, weil er nicht über die erfor­der­lichen finanziellen Mittel verfüge. © afp/aerzteblatt.de

LNS
LNS

Fachgebiet

Stellenangebote

    Weitere...

    Archiv

    NEWSLETTER