Ärzteschaft
Verschärfte Meldepflicht für 2019-nCoV
Dienstag, 4. Februar 2020
Berlin – Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat eine Eilverordnung zur Meldepflicht für das neue Coronavirus (2019-nCoV) erlassen. Darauf hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) jetzt erneut hingewiesen.
Ärzte müssen seit dem vergangenen Samstag alle Verdachts , Krankheits- und Todesfälle im Zusammenhang mit dem Virus namentlich dem örtlichen Gesundheitsamt melden. Verdachtsfälle müssen abgeklärt werden.
Ebenfalls seit Samstag gilt eine Vereinbarung, die die KBV und der GKV-Spitzenverband zur labordiagnostischen Abklärung getroffen haben. Danach übernehmen die Krankenkassen bei begründeten Verdachtsfällen die Kosten für den Test auf 2019-nCoV.
Anspruch auf einen Test haben laut KBV ausschließlich Risikogruppen. Nach der Falldefinition des Robert-Koch-Instituts (RKI) sind dies Personen, die sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (zum Beispiel in Wuhan, China) oder Kontakt mit einer am Coronavirus (2019-nCoV) erkrankten Person hatten und innerhalb von 14 Tagen Symptome wie Fieber oder Atemwegsprobleme entwickeln.
Den Test selbst dürfen demnach nur Fachärzte für Laboratoriumsmedizin oder Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie durchführen. Für die Abrechnung wurde die Gebührenordnungsposition (GOP) 32816 in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) aufgenommen, teilte die KBV weiter mit. Die Krankenkassen stellen dafür zusätzliche Finanzmittel bereit.
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KBV und GKV-Spitzenverband haben darüber hinaus vereinbart, dass Fälle, bei denen ein klinischer Verdacht vorliegt oder eine Infektion mit dem 2019-nCoV nachgewiesen wurde, mit der Ziffer 88240 zu kennzeichnen sind.
Zum Vorgehen bei Patienten mit akuten respiratorischen Symptomen und Verdacht auf Infektionen mit dem neuartigen Coronavirus bietet das RKI ein übersichtliches Schema. Ärzte finden auf den Seiten des RKI zudem Informationen zu Falldefinitionen sowie Hinweise zur Diagnostik, zur Infektionsprävention und zum klinischen Management. © may/EB/aerzteblatt.de

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