Ausland
Sterbehilferegeln sollen in der Schweiz auch in Gefängnissen gelten
Freitag, 7. Februar 2020
Genf – Auch schwerkranke Häftlinge sollten nach Auffassung der für den Strafvollzug in der Schweiz zuständigen Behörden Sterbehilfe bekommen.
Die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren (KKJPD) habe sich darauf geeinigt, dass der assistierte Suizid prinzipiell auch in Haftanstalten möglich sein müsse, sagte KKJPD-Generalsekretär Roger Schneeberger gestern. Die genauen Modalitäten müssten allerdings noch geklärt werden.
Sterbehilfe für Schwerstkranke ist in der Schweiz erlaubt. Allerdings war bisher nicht geregelt, ob auch Häftlinge diese beantragen dürfen. Das rechtliche Vakuum fiel 2018 auf, als ein lebenslang inhaftierter Mann eine Suizidbegleitung in Anspruch nehmen wollte.
Zwischen den zuständigen Kantonsbehörden besteht laut Schneeberger jedoch noch Uneinigkeit über die genauen Bedingungen für eine Sterbehilfe, den Sterbeort und das Verfahren.
Auf der Basis der unterschiedlichen Positionen solle nun das Schweizerische Kompetenzzentrum für den Justizvollzug eine Empfehlung erarbeiten, die dann im November von der KKJP verabschiedet werden soll.
Die Praxis des assistierten Suizids ist in der Schweiz durch den medizinischen Ethikkodex und die Richtlinien von Sterbehilfe-Vereinen wie Exit geregelt. Deren Richtlinien sind deutlich restriktiver als das Strafgesetz. Das Gesetz legt lediglich fest, dass sich alle strafbar machen, die aus egoistischen Motiven beim Suizid eines anderen assistieren. © afp/aerzteblatt.de

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