Politik
Härtere Strafen bei Gewalt in Notaufnahmen geplant
Mittwoch, 19. Februar 2020
Berlin – Straftaten gegen das Personal in Notaufnahmen und den ärztlichen Notdienst sollen künftig härter bestraft werden. Das geht aus einem Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität hervor, den das Bundeskabinett heute verabschiedet hat.
Dieser erweitert den bestehenden Paragrafen 115 Absatz 3 Strafgesetzbuch (StGB), der bislang Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst einschloss, aber Ärzte und Pflegekräfte im Einsatz nicht explizit erwähnte. Bei Straftaten ist in schweren Fällen künftig eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren möglich.
Zum medizinischen Personal in der Notfallversorgung, das künftig besonders geschützt sein soll, zählen Ärzte, Pflegekräfte, Hilfskräfte und alle, die medizinische Versorgung im Notfall leisten, hieß es aus dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) heute. Die Neuregelung gelte für Ambulanzen nachts oder am Wochenende, in Notaufnahmen in Kliniken oder Versorgungszentren oder im Notdienst zuhause bei Hilfsbedürftigen oder im Heim.
Überall dort setzt sich medizinisches Personal dem BMG zufolge besonderen Situationen außerhalb des regulären Praxis- oder Stationsbetriebs aus. Es sei „besonders exponiert, gefährdet und im Allgemein- und Individualinteresse auch besonders schützenswert“. Im Klartext bedeutet das aber auch: Niedergelassene Ärzte, ihre Praxen und Mitarbeiter sowie Krankenhausärzte im normalen Stationsdienst sind nicht von der neuen Regelung umfasst.
Das Ministerium betonte heute, die Regierung reagiere mit der Ergänzung im Gesetz auf die steigende Zahl von Gewalt gegen medizinisches Personal. Dafür solle der besondere strafrechtliche Schutz auf medizinisches Personal von ärztlichen Notdiensten und in Notfallambulanzen erweitert werden.
„Ärzte und Pflegekräfte werden gerade bei Not- und Nachtdiensten immer häufiger verbal oder sogar tätlich angegriffen. Das ist absolut inakzeptabel“, sagte Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU). Helfer genössen den besonderen Schutz der Gemeinschaft. Ärzte und Pflegekräfte verdienten Respekt. „Dass wir das betonen müssen, ist allerdings traurig genug.“
„Personen, die im ärztlichen Notdienst oder in einer Notaufnahme Hilfe leisten, werden künftig wie andere bereits erfasste Hilfeleistende besonders vor Drohungen und Gewalthandlungen geschützt“, hieß es vom Bundesjustizministerium dazu heute.
Die Bundesärztekammer (BÄK) hatte sich bereits bei der Vorstellung der Eckpunkte für die Verschärfung hinter die Pläne gestellt. „Härtere Strafen für Prügler und Pöbler in Gesundheitseinrichtungen können abschreckend wirken und sind deshalb gut und richtig“, hatte BÄK-Präsident Klaus Reinhardt gesagt.
Die Initiative könne ein starkes Signal dafür sein, Gewalt gegen Retter und Helfer gesellschaftlich zu ächten. Die BÄK hatte aber auch betont, dass Ärzte auch außerhalb der Notfallversorgung von Gewalt betroffen seien. Auch der Deutsche Ärztetag hatte im vergangenen Jahr gefordert, den strafrechtlichen Schutz für Hilfeleistende bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not zu erweitern.
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aerzteblatt.de
Die Regelung für Ärzte ist nur ein kleiner Teil in dem neuen Gesetz, das sich vor allem gegen Hass und Hetze im Internet richtet. Es sieht zum Beispiel vor, dass Menschen, die in sozialen Netzwerken Nazi-Propaganda verbreiten, Straftaten billigen oder mit Vergewaltigung drohen, künftig dem Bundeskriminalamt (BKA) gemeldet werden. Derzeit müssen soziale Netzwerke wie Facebook oder Twitter Hasspostings nur löschen, auf die sie aufmerksam wurden.
Bei schweren Straftaten wie Terrorismus und Tötungsdelikten – und wenn ein Richterbeschluss vorliegt – können Behörden künftig nach den Plänen der Regierung auch Passwörter abfragen. Falls diese bei den Anbietern verschlüsselt gespeichert werden, werden sie auch so übermittelt.
Beleidigungen im Netz können nach Paragraf 185 des Strafgesetzbuches (StGB) künftig mit bis zu zwei Jahren statt bis zu einem Jahr Haft bestraft werden.
Explizit sollen künftig auch Kommunalpolitiker besonders geschützt werden. Derzeit schützt das Strafgesetzbuch eine „im politischen Leben des Volkes stehende Person“ vor übler Nachrede und Verleumdung. Angewendet wurde er bislang vor allem bei Bundes- und Landespolitikern. Dem entsprechenden Paragrafen wird nun der Satz hinzugefügt: „Das politische Leben des Volkes reicht bis hin zur kommunalen Ebene.“ © may/dpa/aerzteblatt.de

ist diese Gesetztesverschärfung überhaupt in der Lage, übergriffe zu vermeiden?
Demenzen, psychische Erkrankenungen etc. gehen nicht selten mit ungezielten Gewalthandlungen einher,
in den meisten Fällen werden hier wohl Verfahren geschaffen welche weder dem Personal noch den Patienten wirklich hilft.

Ersthelfer nach wie vor im Stich gelassen?
Im Stich gelassen und aus dem verbesserten strafrechtlichen Schutz nach wie vor verfassungswidrig ausgegrenzt werden nach dem derzeit gültigen Paragrafen 114 und 115 StGB m.E. Ersthelfer (mit gesetzlicher Pflicht zur Hilfeleistung!), Ärzte, Begleit- und Hilfspersonen im organisierten ärztlichen Notfall- und Bereitschaftsdienst, die auch Hilfe bei Unglücksfällen, bei gemeiner Gefahr oder Not leisten. Nicht erfasst sind ebenfalls das Pflege- und Logistik-Personal bzw. erstbehandelnde Ärztinnen und Ärzte in Kliniken oder Praxen.
Geplante Novelle noch peinlicher
Mit dem Gesetz von 2017 hat sich der Gesetzgeber bis heute bis auf die Knochen blamiert. Und auch die geplante Novelle ist wiederum Stückwerk ohne verlässliche Rechtssystematik: Die bestehenden Paragrafen 114 und 115 Absatz 3 Strafgesetzbuch (StGB), die bislang Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst einschlossen, aber Ärzte und Pflegekräfte im Einsatz nicht explizit erwähnten, sollen im Strafmaß in schweren Fällen künftig auf eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren verschärft werden. Zum medizinischen Personal in der Notfallversorgung, das künftig besonders geschützt werden soll, zählen Ärzte, Pflegekräfte, Hilfskräfte und alle, die medizinische Versorgung im Notfall leisten, hieß es aus dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG).
Unsinnige Ausnahme- und Sonderregelungen
Die Neuregelung gelte für Ambulanzen nachts oder am Wochenende, in Notaufnahmen in Kliniken oder Versorgungszentren oder im Notdienst zuhause bei Hilfsbedürftigen oder im Heim. Überall dort setzt sich medizinisches Personal dem BMG zufolge besonderen Situationen außerhalb des regulären Praxis- oder Stationsbetriebs aus. Es sei „besonders exponiert, gefährdet und im Allgemein- und Individualinteresse auch besonders schützenswert“. Im Klartext bedeutet das aber auch: Niedergelassene Ärzte, ihre Praxen und Mitarbeiter sowie Krankenhausärzte im normalen Stationsdienst sind nicht von der neuen Regelung umfasst.
Fazit
Die Bundesregierung reagiert mit der Ergänzung im Gesetz auf die steigende Zahl von Gewalt gegen medizinisches Personal völlig unzureichend. Der besondere strafrechtliche Schutz muss auf das gesamte medizinische Personal und Ersthelfer erweitert werden.
Mf + kG, Dr. med. Thomas G. Schätzler, FAfAM Dortmund

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