Politik
BfArm und DIMDI: Nachbesserung beim Schutz von Patientendaten
Dienstag, 3. März 2020
Berlin – Bei der geplanten Eingliederung des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) in das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) will die Große Koalition datenschutzrechtliche Bedenken ausräumen.
Das zeigt ein dem Deutschen Ärzteblatt vorliegender Änderungsantrag von Union und SPD zum Entwurf für das Medizinprodukte-EU-Anpassungsgesetz. Er enthält einige Regelungen, die durch die Auflösung des DIMDI und damit verbundene Aufgabenverlagerungen erforderlich werden.
So führt die Aufgabenverlagerung der Errichtung und des Betriebs des Deutschen Medizinprodukteinformations- und Datenbanksystems vom DIMDI auf das BfArM zu Änderungen in den Meldewegen bei schwerwiegenden Vorkommnissen oder Sicherheitsrisiken. Denn diese sollen künftig unmittelbar an das BfArM gemeldet werden.
„Das BfArM übermittelt die Meldungen samt Gesundheitsdaten in das von ihm selbst geführte Deutsche Medizinprodukteinformations- und Datenbanksystem“, heißt es im Änderungsantrag. Damit entfalle ein Verarbeitungsschritt von personenbezogenen Daten.
Die Änderungen sehen nun vor, dass die Meldung der Patientendaten pseudonymisiert werden muss. Damit sollen Datenschutz und Datensicherheit bei der Datenübermittlung und -verarbeitung gewährleistet werden.
Darüber hinaus wird die Regelung zur Datenverarbeitung (nach § 86 Absatz 2 Satz 2) präzisiert: Die personenbezogenen Daten dürfen nach dem Gesetzentwurf „nur anonymisiert und, wenn dies nicht möglich ist, ausnahmsweise nur pseudonymisiert verarbeitet werden“.
Das sorge für einen Ausgleich zwischen dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und dem öffentlichen Interesse an der Vigilanz bei Medizinprodukten, heißt es zur Begründung in dem Antrag.
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Mit den Änderungen trägt der Gesetzgeber der massiven Kritik des Bundesdatenschutzbeauftragten Ulrich Kelber Rechnung, der zuvor moniert hatte, dass es eine organisatorische Trennung von Datenerhebung und -verwaltung einerseits und Datennutzung andererseits geben müsse.
Weil das BfArM darüber hinaus künftig auch die Daten aus dem Implantateregister für die Risikobewertung von Medizinprodukten nutzen wird, soll dieses Register – ebenfalls aus den genannten datenschutzrechtlichen Erwägungen – übergangsweise vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) errichtet und betrieben werden, bis eine geeignete Einrichtung hierfür gefunden worden ist.
Beim Samenspenderegister hingegen ist aus Sicht des BMG keine Veränderung in den datenschutzrechtlichen Vorgaben für die Speicherung von personenbezogenen Daten und die Auskunftserteilung nötig, weil das BfArM – wie zuvor das DIMDI – nur als reine Datensammelstelle fungieren wird.
Mit der geplanten Eingliederung des DIMDI in das BfArM will das BMG Ressourcen für die Digitalisierung im Gesundheitswesen bündeln und die Organisation verbessern. So werden etwa die Bundeszuständigkeit für PharmNet und für Medizinprodukte künftig fachlich zusammengeführt, und auch für den Ausbau der Registerstrukturen, etwa beim Organspende- und Implantateregister, erwartet das BMG Synergieeffekte. © KBr/aerzteblatt.de

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