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Politik

BfArM-Anordnung zur Vorratshaltung und Verteilung von Arzneimitteln während der Corona-Pandemie

Montag, 23. März 2020

/Kimberly Boyles, stock.adobe.com

Bonn – Aufgrund der weltweiten Corona-Pandemie kann es im Augenblick zu Produktions- oder Transportunterbrechungen bei wichtigen Arzneimitteln kommen. Darauf hat das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hingewiesen.

Hinzu komme, dass einzelne Akteure sich übermäßig bevorrateten. Mit einer neuen Anordnung will das Institut dies nun verhindern, damit gewährleistet ist, dass wichtige Arzneimittel flächendeckend zur Verfügung stehen.

Konkret sollen Unternehmen beziehungsweise der pharmazeutische Großhandel öffentliche Apotheken nur noch derart beliefern, dass die gesetzliche Mindest­bevorratung von einer Woche sichergestellt ist. Die Belieferung mit Arzneimitteln soll dazu auf der Basis der Abgabemengen des Vorjahres erfolgen.

Für Krankenhausapotheken und krankenhausversorgende Apotheken gilt: Bei Arznei­mitteln, die im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie angewendet werden, soll die Bevorratung den durchschnittlichen Bedarf von acht Wochen nicht überschreiten. Für alle anderen Arzneimittel soll die Bevorratung den durchschnittlichen Bedarf von vier Wochen nicht überschreiten.

„Die gewählten Beschränkungen, insbesondere die gewählten Bevorratungszeiträume sind notwendig und angemessen. Diese Anordnung berücksichtigt zum einen die aktuell stark erhöhte Nachfrage und zum anderen die Notwendigkeit der prioritären Versorgung von Krankenhäusern und krankenhausversorgenden Apotheken mit Arzneimitteln in dem erforderlichen Umfang“, schreibt das BfArM.

Diese Maßnahmen gelten für den Zeitraum der Corona-Pandemie. Das BfArM wird bekannt geben, wenn die Regeln der Anordnung auslaufen. © hil/aerzteblatt.de

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