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Ärzteschaft

Ärzte dürfen bei Atemwegsinfekten zwei Wochen per Telefon krankschreiben

Dienstag, 24. März 2020

/M. Schuppich, stock.adobe.com

Berlin – Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und die Krankenkassen haben die Regelung zur telefonischen Krankschreibung von Patienten ausgeweitet: Ärzte dürfen die entsprechende Bescheinigung zur Arbeitsunfähigkeit (AU) jetzt für 14 Tage ausstellen. Voraussetzung ist, dass es sich um eine leichte Erkrankung der oberen Atemwege handelt. Die 14-Tage-Regel gilt zunächst bis zum 23. Juni.

Bereits seit etwa zwei Wochen dürfen Ärzte nach telefonischer Anamnese eine AU-Bescheinigung beziehungsweise eine ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei der Erkrankung eines Kindes für bis zu einer Woche ausstellen. Die neue 14-Tage-Regelung gilt auch für den Bezug von Krankengeld bei der Erkrankung eines Kindes.

Neu neben der längeren Dauer von bis zu 14 Tagen ist, dass unter die Regelung auch Patienten fallen, bei denen ein Infektionsverdacht besteht. „Damit können Patienten im Verdachtsfall zu Hause bleiben und müssen nicht wegen der bloßen Attestierung einer Arbeitsunfähigkeit extra in die Praxis kommen“, informiert die KBV. Der Arzt muss den Patienten aber darauf hinweisen, dass dieser nach telefonischer Anmeldung unverzüglich einen Arzt aufsuchen soll, falls es ihm gesundheitlich schlechter geht.

Sollte bei einem Patienten der Verdacht auf eine SARS-CoV-Infektion bestehen und eine Labordiagnostik erforderlich sein, informiert der Arzt ihn darüber, wo er sich testen lassen kann. In einigen Bereichen von Kassenärztlichen Vereinigungen benötigen Patienten für die Untersuchung eine Überweisung (Muster 10). In diesen Fällen soll der Arzt die Überweisung dem Patienten per Post zuschicken. © hil/aerzteblatt.de

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