Ärzteschaft
Bundespsychotherapeutenkammer informiert über Videobehandlung, Meldepflichten und Entschädigungen
Mittwoch, 25. März 2020
Berlin − Die COVID-19-Pandemie verändert massiv auch die psychotherapeutische Versorgung. Patienten sagten aus Ansteckungsangst ihre Behandlungstermine bei Psychotherapeuten ab. Psychiatrische Krankenhäuser schlössen ihre Tageskliniken, um ihr Personal nicht zu gefährden. Darauf weist die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) hin, die seit gestern eine „Praxis-Info-Coronavirus“ online gestellt hat, die laufend aktualisiert wird.
Die Praxisinfo für niedergelassene Psychotherapeuten informiert unter anderem über die neue Möglichkeit, Patienten vorübergehend unbegrenzt online per Videotelefonat zu behandeln. Die bisherige Regelung, nach der maximal 20 Prozent der Patienten innerhalb eines Quartals ausschließlich per Video behandelt werden dürfen, ist aufgrund der Coronapandemie ausgesetzt.
Weiter informiert die BPtK in der Broschüre über Hygienevorschriften und neue Meldepflichten, die jetzt in der Praxis zu beachten sind. So müssen Psychotherapeuten Patienten melden bei Verdacht auf eine COVID-19-Erkrankung. Es besteht indes keine Meldepflicht, wenn bereits ein Arzt hinzugezogen wurde.
Praxisschließung bedarf einer besonderen Begründung
Um das Infektionsrisiko zu senken stelle sich die Frage, ob die Praxis vorübergehend geschlossen werden könne. Grundsätzlich sind niedergelassene Psychotherapeuten aufgrund des Versorgungsauftrages verpflichtet, die Patientenversorgung sicherzustellen.
Eine Praxisschließung bedürfe deshalb einer besonderen Begründung, heißt es dazu aus der BPtK, beispielsweise wenn aufgrund von Vorerkrankungen ein besonderes persönliches Risiko besteht. In jedem Fall müsse eine Schließung mit der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) abgesprochen werden.
Wird die Schließung einer Praxis behördlich angeordnet, haben nach Angaben der BPtK Praxisinhaber und Angestellte Anspruch auf eine Entschädigung (§ 56 Infektionsschutzgesetz). Die Höhe der Entschädigung richte sich nach dem Verdienstausfall. Angestellte erhielten von ihrem Arbeitgeber den Lohn für die ersten sechs Wochen.
Die Arbeitgeber hätten indes die Möglichkeit, sich diesen Betrag von der zuständigen Behörde erstatten zu lassen. Details zu den Entschädigungsregelungen und eine Liste der zuständigen Behörden gibt eine Information der Kassenärztlichen Bundesvereinigung.
Forderung nach Abrechnungsmöglichkeit von Psychotherapie per Telefon
Die Bundespsychotherapeutenkammer setzt sich weiter dafür ein, dass auch psychotherapeutische Behandlungen per Telefon abgerechnet werden können, weil nicht alle Patienten die technischen Voraussetzungen für ein Videotelefonat haben.
„Wenn sonst alle Kontakte immer weiter eingeschränkt werden, müssen Ärzte und Psychotherapeuten ihre Patienten weiter erreichen können. Dafür müssen die Politik und die Selbstverwaltung schnellstmöglich sorgen“, fordert BPtK-Präsident Dietrich Munz.
In einzelnen KVen gebe es jedoch schon Ausnahmen hinsichtlich der Abrechnung von fachgruppenspezifischen Gesprächsleistungen per Telefon. Bisher wurde jedoch noch keine bundesweite Änderung der Abrechnungsbestimmungen beschlossen. © PB/aerzteblatt.de
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