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apoBank berät zu Folgen von Praxisschließungen und Umsatzeinbußen

Mittwoch, 25. März 2020

/dpa

Berlin – Steuerstundung, Kurzarbeit, Überbrückungskredite. Mit Maßnahmen wie diesen können Ärzte, die ihre Praxen aufgrund einer Infektion mit dem Coronavirus schließen müssen oder die wegen des erhöhten Ansteckungsrisikos den Routinebetrieb ihrer Praxen zurückfahren, drohende Liquiditätsprobleme überbrücken. Das erklärten Steuer-, Rechts- und Bankexperten gestern Abend in der Sondersendung apoTalk, die die Deutsche Apo­theker- und Ärztebank (apoBank) anlässlich der Coronakrise ausstrahlte.

Für Praxen, deren Patientenzahlen aufgrund der Coronapandemie einbrechen, könne Kurz­arbeit einen wichtigen Beitrag zur finanziellen Entlastung darstellen, erklärte Ar­beits­rechtler Uwe Schlegel. Dabei zahle der Praxisinhaber seinen Mitarbeitern weiter­hin 60 Prozent ihres Nettolohns und erhalte diesen im Anschluss von der Bundesagentur für Arbeit auf Antrag erstattet.

Arbeitnehmer mit Kindern erhalten 67 Prozent ihres Nettolohns für die ausgefallene Ar­beit. Schlegel wies jedoch darauf hin, dass Praxisinhaber mit ihren Mitarbeitern Einver­nehmen über die Kurzarbeit herstellen müssten. „Man kann Kurzarbeit nicht anordnen“, sagte der Arbeitsrechtler.

Voraussetzung für den Antrag auf Kurzarbeit sei neben dem Einverständnis der Mitarbei­ter, dass diese ihre Überstunden abgebaut sowie den Jahresurlaub von 2019 vollständig genommen und den für 2020 verplant hätten.

Für Minijobber auf 450-Euro-Basis könne kein Kurzarbeitergeld beantragt werden. Praxisinhaber könnten ihre Mitarbeiter auch nicht in Zwangsurlaub schicken. „Dieses Konzept kennt das Arbeitsrecht nicht“, sagte Schlegel. Auch die Coronapandemie sei keine Rechtfertigung dafür, Mitarbeiter derart in ihrer persönlichen Lebensplanung einzuschränken.

Bei behördlich angeordneter Quarantäne wird Verdienstausfall erstattet

Würden Personen auf behördliche Anordnung unter Quarantäne gestellt, erhielten diese im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes ihren Verdienstausfall vollständig erstattet. Vo­raussetzung sei, dass der Betroffene innerhalb von drei Monaten einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen Länderbehörde stelle.

Steuerberaterin Luba Fischer riet Praxisinhabern in finanziellen Schwierigkeiten, sich mit ihrem Steuerberater in Verbindung zu setzen. Um die Liquidität zu erhalten und auch wei­terhin beispielsweise die Gehälter der Mitarbeiter zahlen zu können, seien zum Bei­spiel Steuerstundungen oder die Herabsetzung der Steuervorauszahlung möglich.

Hartmut Paland von der apoBank riet, im Falle drohender Liquiditätsprobleme das Ge­spräch mit der Bank zu suchen. Dabei könne man ausloten, ob möglicherweise kurzfris­tige Überbrückungskredite oder Liquiditätshilfen durch Förderbanken wie die Kreditan­stalt für Wiederaufbau (KfW) infrage kämen.

Videosprechstunden können Verdienstausfall verringern

Daniel Zehnich von der apoBank wies auf die Möglichkeiten der Telemedizin hin, um Verdienstausfälle zu verringern. Angesichts der weiteren Ausbreitung des Coronavirus hätten die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband für das zweite Quartal die Begrenzungsregelungen für Videosprechstunden aufgehoben.

Damit seien Fallzahl und Leistungsmenge nicht länger limitiert, sagte Zehnich. Die KBV habe inzwischen etwa 20 Anbieter lizenziert, über die Videosprechstunden angeboten werden könnten.

Die Gefahr von Praxisschließungen im Rahmen von Quarantänemaßnahmen sei sehr real, erklärte Weltärztebundvorstand Frank Ulrich Montgomery, der zugleich dem Aufsichtsrat der apoBank vorsitzt. Die ärztlichen Körperschaften rieten deshalb dringend zum Schutz.

Dabei könne die Telemedizin ein gutes präventives Element darstellen, wenn es bei­spiels­weise darum gehe abzuklären, ob bei einem Patienten das Risiko einer Coronainfek­tion bestehe. Montgomery begrüßte in diesem Zusammenhang auch die finanziellen Zu­sa­gen, die die Bundesregierung den niedergelassenen Ärzten gemacht hat.

Mit dem „COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz“, das heute im Bundestag verabschie­det wurde und am Freitag im Bundesrat beraten wird, sollen die wirtschaftlichen Folgen der Pandemie für Krankenhäuser und Vertragsärzte aufgefangen werden.

Niedergelassene Ärzte sowie Psychotherapeuten werden bei einer zu hohen Umsatzmin­derung aufgrund einer geringeren Inanspruchnahme durch Patienten mit Ausgleichszah­lungen sowie mit zeitnahen Anpassungen der Honorarverteilung geschützt. © HK/aerzteblatt.de

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