Vermischtes
apoBank berät zu Folgen von Praxisschließungen und Umsatzeinbußen
Mittwoch, 25. März 2020
Berlin – Steuerstundung, Kurzarbeit, Überbrückungskredite. Mit Maßnahmen wie diesen können Ärzte, die ihre Praxen aufgrund einer Infektion mit dem Coronavirus schließen müssen oder die wegen des erhöhten Ansteckungsrisikos den Routinebetrieb ihrer Praxen zurückfahren, drohende Liquiditätsprobleme überbrücken. Das erklärten Steuer-, Rechts- und Bankexperten gestern Abend in der Sondersendung apoTalk, die die Deutsche Apotheker- und Ärztebank (apoBank) anlässlich der Coronakrise ausstrahlte.
Für Praxen, deren Patientenzahlen aufgrund der Coronapandemie einbrechen, könne Kurzarbeit einen wichtigen Beitrag zur finanziellen Entlastung darstellen, erklärte Arbeitsrechtler Uwe Schlegel. Dabei zahle der Praxisinhaber seinen Mitarbeitern weiterhin 60 Prozent ihres Nettolohns und erhalte diesen im Anschluss von der Bundesagentur für Arbeit auf Antrag erstattet.
Arbeitnehmer mit Kindern erhalten 67 Prozent ihres Nettolohns für die ausgefallene Arbeit. Schlegel wies jedoch darauf hin, dass Praxisinhaber mit ihren Mitarbeitern Einvernehmen über die Kurzarbeit herstellen müssten. „Man kann Kurzarbeit nicht anordnen“, sagte der Arbeitsrechtler.
Voraussetzung für den Antrag auf Kurzarbeit sei neben dem Einverständnis der Mitarbeiter, dass diese ihre Überstunden abgebaut sowie den Jahresurlaub von 2019 vollständig genommen und den für 2020 verplant hätten.
Für Minijobber auf 450-Euro-Basis könne kein Kurzarbeitergeld beantragt werden. Praxisinhaber könnten ihre Mitarbeiter auch nicht in Zwangsurlaub schicken. „Dieses Konzept kennt das Arbeitsrecht nicht“, sagte Schlegel. Auch die Coronapandemie sei keine Rechtfertigung dafür, Mitarbeiter derart in ihrer persönlichen Lebensplanung einzuschränken.
Bei behördlich angeordneter Quarantäne wird Verdienstausfall erstattet
Würden Personen auf behördliche Anordnung unter Quarantäne gestellt, erhielten diese im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes ihren Verdienstausfall vollständig erstattet. Voraussetzung sei, dass der Betroffene innerhalb von drei Monaten einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen Länderbehörde stelle.
Steuerberaterin Luba Fischer riet Praxisinhabern in finanziellen Schwierigkeiten, sich mit ihrem Steuerberater in Verbindung zu setzen. Um die Liquidität zu erhalten und auch weiterhin beispielsweise die Gehälter der Mitarbeiter zahlen zu können, seien zum Beispiel Steuerstundungen oder die Herabsetzung der Steuervorauszahlung möglich.
Hartmut Paland von der apoBank riet, im Falle drohender Liquiditätsprobleme das Gespräch mit der Bank zu suchen. Dabei könne man ausloten, ob möglicherweise kurzfristige Überbrückungskredite oder Liquiditätshilfen durch Förderbanken wie die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) infrage kämen.
Videosprechstunden können Verdienstausfall verringern
Daniel Zehnich von der apoBank wies auf die Möglichkeiten der Telemedizin hin, um Verdienstausfälle zu verringern. Angesichts der weiteren Ausbreitung des Coronavirus hätten die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband für das zweite Quartal die Begrenzungsregelungen für Videosprechstunden aufgehoben.
Damit seien Fallzahl und Leistungsmenge nicht länger limitiert, sagte Zehnich. Die KBV habe inzwischen etwa 20 Anbieter lizenziert, über die Videosprechstunden angeboten werden könnten.
Die Gefahr von Praxisschließungen im Rahmen von Quarantänemaßnahmen sei sehr real, erklärte Weltärztebundvorstand Frank Ulrich Montgomery, der zugleich dem Aufsichtsrat der apoBank vorsitzt. Die ärztlichen Körperschaften rieten deshalb dringend zum Schutz.
Dabei könne die Telemedizin ein gutes präventives Element darstellen, wenn es beispielsweise darum gehe abzuklären, ob bei einem Patienten das Risiko einer Coronainfektion bestehe. Montgomery begrüßte in diesem Zusammenhang auch die finanziellen Zusagen, die die Bundesregierung den niedergelassenen Ärzten gemacht hat.
Mit dem „COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz“, das heute im Bundestag verabschiedet wurde und am Freitag im Bundesrat beraten wird, sollen die wirtschaftlichen Folgen der Pandemie für Krankenhäuser und Vertragsärzte aufgefangen werden.
Niedergelassene Ärzte sowie Psychotherapeuten werden bei einer zu hohen Umsatzminderung aufgrund einer geringeren Inanspruchnahme durch Patienten mit Ausgleichszahlungen sowie mit zeitnahen Anpassungen der Honorarverteilung geschützt. © HK/aerzteblatt.de

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