Politik
Bevölkerungsschutzgesetz passiert Bundesrat
Freitag, 27. März 2020
Berlin – Der Bundesrat hat dem „Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ zugestimmt. Im Falle einer „epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ erhält das Bundesgesundheitsministerium (BMG) dabei zusätzliche Befugnisse, mit denen es per Rechtsverordnung auch Grundrechte wie die persönliche Freiheit oder die Versammlungsfreiheit einschränken kann. Zugleich wird mit Inkrafttreten des Gesetzes eine „epidemische Lage von nationaler Tragweite“ infolge der Corona-Pandemie festgestellt.
Das Gesetz wurde im Eilverfahren beschlossen. Nachdem das BMG am 20. März den Referentenentwurf vorlegte, stimmte das Bundeskabinett am Montag dem Kabinettsentwurf zu. Vorgestern wurde das Gesetz dann vom Bundestag verabschiedet. Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens wurden die noch im Referentenentwurf vorgesehenen Rechte des Bundes vom Parlament eingeschränkt.
Ärzte und Pflegekräfte können nicht zwangsrekrutiert werden
So war ursprünglich vorgesehen, dass die Bundesregierung eine „epidemische Lage von nationaler Tragweite“ feststellt – wenn die Weltgesundheitsorganisation eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite ausgerufen hat oder wenn eine dynamische Ausbreitung einer übertragbaren Krankheit über mehrere Bundesländer droht.
Im Gesetz enthalten ist nun die Regelung, dass der Bundestag eine „epidemische Lage von nationaler Tragweite“ feststellt und diese Feststellung auch wieder aufhebt, wenn die Voraussetzungen dafür nicht mehr vorliegen.
Im Referentenentwurf war zudem vorgesehen, dass das BMG Ärzte, Angehörige von Gesundheitsfachberufen und Medizinstudierende dazu verpflichten kann, bei der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten mitzuwirken. Im Kabinettsentwurf war noch die Regelung enthalten, dass das BMG Pflegeeinrichtungen dazu verpflichten kann, „die Einbeziehung von Pflegekräften und anderen geeigneten medizinisch, pflegerisch oder therapeutisch geschulten Personen zu ermöglichen.“ Beide Regelungen sind im heute verabschiedeten Gesetz nicht mehr enthalten.
BMG kann Approbationsordnung für Ärzte ändern
Geblieben ist die Regelung, dass das BMG durch Rechtsverordnung „Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung in ambulanten Praxen, Apotheken, Krankenhäusern, Laboren, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen und in sonstigen Gesundheitseinrichtungen in Abweichung von bestehenden gesetzlichen Vorgaben“ vorsehen kann.
Dazu zählt insbesondere, dass das Ministerium untergesetzliche Richtlinien, Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüsse der Selbstverwaltungspartner anpassen, ergänzen oder aussetzen kann.
Zudem wird es dem BMG ermöglicht, abweichend von der Approbationsordnung für Ärzte die Zeitpunkte und die Anforderungen an die Durchführung der einzelnen Abschnitte der Ärztlichen Prüfung festzulegen und zu regeln, dass Medizinstudierenden infolge einer „notwendigen Mitwirkung“ an der Gesundheitsversorgung keine Nachteile für den Studienfortschritt entstehen.
„Die Maßnahmen insgesamt werden so ausgelegt, dass sie einerseits sicherstellen, dass Studierende sofort einen Beitrag zur Versorgung leisten können und ihnen gleichzeitig keine Nachteile im Studienverlauf entstehen“, heißt es in der Gesetzesbegründung.
Pflegekräfte können heilkundliche Tätigkeiten ausüben
Ist eine epidemische Lage von nationaler Tragweite ausgerufen, wird Pflegekräften und Notfallsanitätern automatisch die Befugnis zur Ausübung von heilkundlichen Tätigkeiten übertragen.
„Mit der Vorschrift wird für den Fall einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite dem benannten Personenkreis während der Dauer der epidemischen Lage vorübergehend und im Rahmen der von ihnen in der Berufsausbildung erlangten Kompetenzen die Befugnis zur Ausübung von heilkundlichen Tätigkeiten übertragen“, heißt es dazu in der Gesetzesbegründung.
„Damit sollen Ärztinnen und Ärzte insbesondere von Behandlungen entlastet werden, die ein ärztliches Tätigwerden im Ausnahmefall einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nicht zwingend erfordern.“
„Voraussetzung für die vorübergehende Ausübung der jeweiligen heilkundlichen Tätigkeit ist die persönliche Kompetenz der jeweiligen Person, die sich sowohl aus der Ausbildung wie den persönlichen Fähigkeiten ergibt“, heißt es weiter. „Persönliche Fähigkeiten können sich beispielsweise aus Berufserfahrung oder aus Fort- und Weiterbildungen ergeben.“
Der Gesundheitszustand der Patientin sei im Einzelfall zu berücksichtigen. Erfordere dieser nach seiner Art und Schwere eine ärztliche Behandlung im Ausnahmefall einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nicht zwingend, sei die Vornahme der jeweils erforderlichen Maßnahme gestattet, „auch wenn sie eine ärztliche Beteiligung voraussetzen würde, weil sie der Heilkunde zuzurechnen ist“. Vorrangig gehe es dabei um eine ärztliche Veranlassung heilkundlicher Maßnahmen, also die ärztliche Delegation.
Verpflichtend ist im Gesetz die Dokumentation der ausgeübten heilkundlichen Tätigkeit vorgesehen sowie eine unverzüglich nachzuholende Information des behandelnden Arztes. Dies diene der Sicherstellung des Patientenwohls und der fachlichen Absicherung der vorgenommenen Maßnahme.
BMG kann Versorgung mit Medizinprodukten sicherstellen
Darüber hinaus erhält das BMG zu Möglichkeit, Anordnungen zu treffen, die beispielsweise den grenzüberschreitenden Personenverkehr beschränken oder Maßnahmen festzulegen, um die Identität und den Gesundheitszustand von Einreisenden festzustellen. Zudem kann das BMG per Verordnung Maßnahmen zur Sicherstellung der Versorgung mit Arznei- und Heilmitteln, mit Medizinprodukten, Produkten zur Desinfektion und Labordiagnostik treffen.
Mit dem Gesetz wird ferner eine Entschädigungsregelung für Eltern geschaffen, deren Kinder der Besuch einer Betreuungseinrichtung durch eine behördliche Schließung nicht mehr möglich ist. Sie erhalten bis zu sechs Wochen 67 Prozent ihres Verdienstausfalls, maximal 2.016 Euro. Außerdem regelt das Gesetz baurechtliche Ausnahmen, um etwa kurzfristig medizinische Einrichtungen errichten zu können.
Rechte der Bundesländer gelten weiterhin
Die neuen Befugnisse des BMG treten dabei „neben die Rechtsetzungs- und Verwaltungsbefugnisse der Länder, gleichgültig ob sie nach diesem Gesetz oder auf Grundlage anderer Vorschriften bestehen“, wie es in der Gesetzesbegründung heißt. „Regelungen der Länder dürfen den Regelungen des Bundes in diesem Rahmen nicht widersprechen.“ Die Vollzugskompetenz der Länder bei der Durchführung der erlassenen Anordnungen und Rechtsverordnungen bleibe unberührt.
Das Bevölkerungsschutzgesetz wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt, bevor es im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wird. Die meisten der enthaltenen Regelungen treten am Tag danach in Kraft. © fos/aerzteblatt.de

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