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DEGAM aktualisiert COVID-19-Em­pfehlungen für Hausärzte

Montag, 30. März 2020

/dpa

Berlin – Die Deutsche Gesellschaft für Allgemeinmedizin und Familienmedizin (DEGAM) hat ihre Handlungsempfehlungen für den Umgang mit der COVID-19-Pandemie in der hausärztlichen Praxis aktualisiert.

Bei Atemwegssymptomen empfiehlt sie nunmehr neben Influenza oder Erkältungs­krank­heiten differenzialdiagnostisch immer auch an eine SARS-CoV-2-Infektion zu denken. Von einem begründeten Verdachtsfall sei auszugehen, wenn bei einem Patienten akute respi­ratorische Symptome vorlägen und der Patient Kontakt zu einem bestätigten COVID-19-Fal bis maximal 14 Tage vor Erkrankungsbeginn hatte.

Ein begründeter Verdacht auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 bestehe ebenfalls bei klini­schen Hinweisen auf eine virale Pneumonie im Zusammenhang mit einer Häufung von Pneumonien in einer Pflegeeinrichtung oder einem Krankenhaus.

Die DEGAM erinnert daran, dass zum Schutz von Patienten und Praxismitarbeitern keine SARS-CoV-2-Tests ohne Schutzausrüstung durchgeführt werden dürfen. Falls dies nicht umsetzbar sei, sollte der Hausarzt ein Schild vor der Praxis aufhängen: „Praxis führt keine Testungen durch.“

Angesichts der derzeit begrenzten Verfügbarkeit von Schutzausrüstung empfiehlt die Fach­­gesellschaft Testungen wann immer möglich über regionale Teststationen, die Tele­fonnummer 116 117 und das Gesundheitsamt durchführen zu lassen. Als Alternative schlägt die DEGAM Selbsttests als pragmatisches und ausreichend zuverlässiges Ver­fah­ren vor. In diesen Fällen führen die Patienten den Rachenabstrich selbst durch.

Neben den begründeten Verdachtsfällen, die sofort dem Gesundheitsamt gemeldet wer­den müssen, gebe es auch noch andere Patienten, bei denen die Abklärung einer SARS-CoV-2-Infektion differenzialdiagnostisch sinnvoll sein könne, wenn dadurch das weitere Management des Patienten beeinflusst werde, ergänzt die DEGAM.

Eine solche individuelle Vorgehensweise empfehle sich beispielsweise bei schwerer Er­krankten, die ambulant betreut werden können oder müssen und akute respiratorische Symptome entwickeln.

Zudem sei eine Abklärung bei Patienten mit erhöhtem Risiko, zum Beispiel einer Immun­suppression, sinnvoll. Gleiches gelte für Patienten, die eine Tätigkeit in Pflege, Arztpraxis oder Krankenhaus ausübten. Dem Gesundheitsamt müssten Hausärzte diese Fälle aber nur bei Nachweis einer Infektion melden.

Das individuelle Vorgehen in der Praxis sollte der Hausarzt von der Fallschwere abhängig machen. Bei schweren Erkrankungen ist den Empfehlungen zufolge eine Einweisung in die Klinik ohne vorherigen Test möglich.

Schutz der Mitarbeiter hat Vorrang

Bei Symptomen einer Atemwegserkrankung müssen Mitarbeiter – solange kein relevanter Personalmangel vorliegt – immer getestet und aus der Versorgung herausgenommen wer­den. Liegt dagegen ein relevanter Personalmangel vor, bestehen andere Möglichkei­ten.

Nach einer Exposition gegenüber SARS-CoV-2 und bei Symptomfreiheit darf nur mit Mund-Nasen-Schutz gearbeitet werden. Die Versorgung besonders vulnerabler Patienten­gruppen sollte vermieden werden. Bestehen dagegen Symptome einer Atemwegserkran­kung muss umgehend auf SARS-CoV-2 getestet werden. Bis das Ergebnis vorliegt, muss der Mitarbeiter während der gesamten Anwesenheit bei der Arbeit Mund-Nasen-Schutz tragen.

Zur Entlastung der Praxis während der COVID-19-Pandemie empfiehlt die DEGAM, das Praxisteam vor Infektionen zu schützen und möglichst wenige Infektpatienten direkt in der Praxis zu behandeln. Zu diesem Zweck sollte das Praxisteam die Patienten schon am Telefon filtern. © nec/aerzteblatt.de

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