Politik
Diabetisches Fußsyndrom: Kassen sollen ärztliche Zweitmeinung zu Amputationen bezahlen
Donnerstag, 16. April 2020
Berlin – Patienten mit diabetischem Fußsyndrom können sich vor einer Amputation an den unteren Extremitäten künftig eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung einholen. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) heute in Berlin beschlossen.
Ziel ist, Patienten verstärkt auch über weniger invasive oder konservative Behandlungsmöglichkeiten zu informieren und eine medizinisch nicht gebotene Amputation zu vermeiden. Bislang besteht ein vom G-BA geregelter Zweitmeinungsanspruch bei Operationen an den Gaumen- und/oder Rachenmandeln, bei Gebärmutterentfernungen und arthroskopischen Eingriffen am Schultergelenk.
Die Genehmigung, eine solche Zweitmeinung zu einer Amputation beim diabetischen Fußsyndrom abzurechnen, können Fachärzte der Fachrichtungen Innere Medizin und Angiologie; Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie; Gefäßchirurgie; Allgemeinmedizin mit Zusatzbezeichnung Diabetologie sowie Innere Medizin mit Zusatzbezeichnung Diabetologie bei ihrer Kassenärztlichen Vereinigung beantragen. Die Informationen zu den Ärzten werden künftig auch auf der Webseite des ärztlichen Bereitschaftsdienstes zu finden sein.
Das diabetische Fußsyndrom ist durch eine schlecht heilende Wunde am Fuß gekennzeichnet, die bis zum Knochen reichen kann. Eine Behandlungsstrategie ist die Amputation an der unteren Extremität bis unterhalb der Knöchelregion oder oberhalb der Knöchelregion. Zu den alternativen Vorgehensweisen gehören die chirurgische Reinigung der Wunde, die Druckentlastung, die Behandlung von Infektionen und die Durchblutungsförderung.
Der G-BA hat das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) beauftragt, wissenschaftlich fundierte und unabhängige Gesundheitsinformationen zum Thema Amputation beim diabetischen Fußsyndrom zu erstellen und auf seiner Website zu veröffentlichen. © hil/aerzteblatt.de

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