Politik
COVID-19: Ministerium will mehr Tests und neue Regeln für Krankenhäuser
Dienstag, 21. April 2020
Berlin − Die Bundesregierung will weitere Pandemie-Gesetze auf den Weg bringen. Dazu gehören auch weitere Regelungen zur Gesundheitspolitik bei Krankenhäusern, dem Öffentlichen Gesundheitsdienst und für Selbstständige in der Privaten Krankenversicherung.
Die vorliegende „Formulierungshilfe“ für einen Gesetzestext soll in dieser Woche mit den Mitgliedern der Bundestagsfraktionen diskutiert werden. Kommende Woche könnte der Text bereits im Bundeskabinett beraten werden. Anfang Mai sind dann Beratungen im Bundestag geplant.
Das Gesetz soll insbesondere auch die neuen Möglichkeiten für den Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) regeln. Dazu gehört auch, dass die Gesundheitsämter auch den Status von Genesenen Patienten melden müssen.
Ebenso soll es künftig eine „Immunstatusdokumentation“ analog zur Impfstatusdokumentation geben, damit nach „Vorliegen wissenschaftlicher Beweise für den Aufbau einer Immunität und (…) fehlender Ansteckungsfähigkeit daraus weitreichende Schlüsse für den weiteren Umgang mit Schutzmaßnahmen gezogen werden können.“
Der Entwurf sieht auch vor, dass der Test auf COVID-19 künftig in allen Fällen von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bezahlt werden muss, die Tests sollen auch auf Menschen ohne Symptome ausgeweitet werden. Auch die vom Gesundheitsamt angeordneten Test sollen von der GKV finanziert werden.
Zudem soll frühzeitig für den Grippe-Impfstoff in der kommenden Saison vorgesorgt werden: So sollen Ärzte einen höheren „Sicherstellungszuschlag für die Bestellung von saisonalem Grippeimpfstoff eingeräumt werden, um das Risiko von Regeressforderungen der Krankenkassen wegen unwirtschaftlicher Verordnung zu verringern“, heißt es in der Begründung. Auch die Reserve eines saisonalen Impfstoffes, die beim Paul-Ehrlich-Institut liegt, soll um 20 Prozentpunkte erhöht werden.
Intensivbehandlung darf von Kassen nicht überprüft werden
Änderungen soll es auch im stationären Bereich geben. So sollen Krankenkassen bei den Abrechnungsprüfungen nicht prüfen dürfen, ob die Krankenhäuser die Mindestanforderungen an bestimmte Leistungen erfüllt haben, die zwischen dem 1. April und dem 30. Juni mit der Behandlung von COVID-19-Patienten zusammenhängen. Um welche Leistungen es sich dabei genau handelt, soll das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) festlegen.
„Die Behandlung von Patientinnen und Patienten, die an COVID-19 erkrankt sind, und deren Vorbereitung wird voraussichtlich in den Monaten April bis Juni 2020 die betroffenen Krankenhäuser überdurchschnittlich belasten“, heißt es dazu in der Begründung.
„Daher wird es organisatorisch nicht in jedem Behandlungsfall zu gewährleisten sein, dass die im Operationen- und Prozedurenschlüssel (OPS) festgelegten Mindestmerkmale eingehalten werden. Die Ausweitung der Kapazitäten auf bislang nicht als Intensivstationen geführte Strukturen und der Einsatz von Personal, das sonst nicht auf Intensivstationen arbeitet und hierfür qualifiziert werden muss, kann dazu führen, dass die in den OPS-Codes aufgeführten Mindestmerkmale nicht vollständig einzuhalten sind.“
Betroffen seien dabei insbesondere die intensivmedizinischen Komplex-Codes 8-980 (intensivmedizinische Komplexbehandlung) und 8-98f (aufwendige intensivmedizinische Komplexbehandlung).
Im letztgenannten Code zählen zu den Mindestmerkmalen zum Beispiel eine „kontinuierliche, 24-stündige Überwachung und akute Behandlungsbereitschaft durch ein Team von Pflegepersonal und Ärzten, die in der Intensivmedizin erfahren sind und die aktuellen Probleme ihrer Patienten kennen“ und eine „Behandlungsleitung durch einen Facharzt mit der Zusatzweiterbildung ‚Intensivmedizin‘, der den überwiegenden Teil seiner ärztlichen Tätigkeit auf der Intensivstation ausübt“.
Hospize sollen coronabedingte Kosten geltend machen können
Mit dem MDK-Reformgesetz hatte der Gesetzgeber die Einführung einer Prüfquote von maximal 12,5 Prozent der Krankenhausabrechnungen ab dem Jahr 2021 festgelegt. Dieses Prüfquotensystem soll nun auf das Jahr 2022 verschoben werden.
Im COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz war Ende März festgelegt worden, dass die vom Gesetzgeber getroffenen Maßnahmen zur Finanzierung der Krankenhäuser in der Corona-Pandemie überprüft werden sollen. Um eine solche Überprüfung durchführen zu können, sollen die Krankenhäuser nun verpflichtet werden, dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) die dafür erforderlichen Daten zu übermitteln. Kommen die Krankenhäuser dem nicht nach, sollen sie eine Strafe von mindestens 20.000 Euro bezahlen.
Im Entwurf vorgesehen ist zudem, dass Hospize „corona-virusbedingte Erstattungen von außerordentlichen Aufwendungen und Einnahmeausfällen geltend machen“ können.
Automatisierte Arzneimittelversorgung in Krankenhäusern
Eingeführt werden sollen darüber hinaus Modellvorhaben zur automatisierten Arzneimittelversorgung im Krankenhaus. Demnach können in regionalen Modellvorhaben Krankenhausapotheken neue Abgabeformen über Automaten ohne abschließende Kontrolle durch pharmazeutisches Personal zur Weiterentwicklung der Arzneimittelversorgung der Stationen erproben.
Dabei darf die automatisierte Abgabe der Arzneimittel im Rahmen der Modellvorhaben allerdings nur durch pharmazeutisches Personal veranlasst und autorisiert werden. Auf diese Weise erhofft sich der Gesetzgeber neue Erkenntnisse zur Weiterentwicklung automatisierter Formen der Arzneimittelversorgung von Krankenhausstationen.
Auch für die ärztliche Selbstverwaltung sind neue Regelungen in dem Gesetz enthalten: So soll es künftig möglich sein, dass Kassenärztliche Vereinigungen (KVen) sowie die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) ihre Beschlüsse der Vertreterversammlungen auch als schriftliches Umlaufverfahren fassen können. Auch sollen Beratungen per Online- oder Videokonferenz möglich sein. So soll „für dringende Beschlüsse“ es möglich sein, „die Beschlüsse schriftlich ohne Sitzung zu fassen.“ © bee/fos/aerzteblatt.de

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