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Politik

COVID-19: Ministerium will mehr Tests und neue Regeln für Krankenhäuser

Dienstag, 21. April 2020

/dpa

Berlin − Die Bundesregierung will weitere Pandemie-Gesetze auf den Weg bringen. Dazu gehören auch weitere Regelungen zur Gesundheitspolitik bei Krankenhäusern, dem Öffentlichen Gesundheitsdienst und für Selbstständige in der Privaten Kranken­versiche­rung.

Die vorliegende „Formulierungshilfe“ für einen Gesetzestext soll in dieser Woche mit den Mitgliedern der Bundestagsfraktionen diskutiert werden. Kommende Woche könnte der Text bereits im Bundeskabinett beraten werden. Anfang Mai sind dann Beratungen im Bundestag geplant.

Das Gesetz soll insbesondere auch die neuen Möglichkeiten für den Öffentlichen Gesund­heitsdienst (ÖGD) regeln. Dazu gehört auch, dass die Gesundheitsämter auch den Status von Genesenen Patienten melden müssen.

Ebenso soll es künftig eine „Immunstatus­dokumentation“ analog zur Impfstatusdoku­men­ta­tion geben, damit nach „Vorliegen wissenschaftlicher Beweise für den Aufbau einer Im­munität und (…) fehlender Ansteckungsfähigkeit daraus weitreichende Schlüsse für den weiteren Umgang mit Schutzmaßnahmen gezogen werden können.“

Der Entwurf sieht auch vor, dass der Test auf COVID-19 künftig in allen Fällen von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bezahlt werden muss, die Tests sollen auch auf Menschen ohne Symptome ausgeweitet werden. Auch die vom Gesundheitsamt angeord­ne­ten Test sollen von der GKV finanziert werden.

Zudem soll frühzeitig für den Grippe-Impfstoff in der kommenden Saison vorgesorgt wer­den: So sollen Ärzte einen höheren „Sicherstellungszuschlag für die Bestellung von saiso­nalem Grippeimpfstoff eingeräumt werden, um das Risiko von Regeressforderungen der Krankenkassen wegen unwirtschaftlicher Verordnung zu verringern“, heißt es in der Be­gründung. Auch die Reserve eines saisonalen Impfstoffes, die beim Paul-Ehrlich-Institut liegt, soll um 20 Prozentpunkte erhöht werden.

Intensivbehandlung darf von Kassen nicht überprüft werden

Änderungen soll es auch im stationären Bereich geben. So sollen Krankenkassen bei den Abrechnungsprüfungen nicht prüfen dürfen, ob die Krankenhäuser die Mindest­anforde­run­gen an bestimmte Leistungen erfüllt haben, die zwischen dem 1. April und dem 30. Juni mit der Behandlung von COVID-19-Patienten zusammenhängen. Um welche Leistun­gen es sich dabei genau handelt, soll das Deutsche Institut für Medizinische Dokumenta­tion und Information (DIMDI) festlegen.

„Die Behandlung von Patientinnen und Patienten, die an COVID-19 erkrankt sind, und deren Vorbereitung wird voraussichtlich in den Monaten April bis Juni 2020 die betroff­enen Krankenhäuser überdurchschnittlich belasten“, heißt es dazu in der Begründung.

„Daher wird es organisatorisch nicht in jedem Behandlungsfall zu gewährleisten sein, dass die im Operationen- und Prozedurenschlüssel (OPS) festgelegten Mindestmerkmale eingehalten werden. Die Ausweitung der Kapazitäten auf bislang nicht als Intensiv­statio­nen geführte Strukturen und der Einsatz von Personal, das sonst nicht auf Intensivstatio­nen arbeitet und hierfür qualifiziert werden muss, kann dazu führen, dass die in den OPS-Codes aufgeführten Mindestmerkmale nicht vollständig einzuhalten sind.“

Betroffen seien dabei insbesondere die intensivmedizinischen Komplex-Codes 8-980 (intensivmedizinische Komplexbehandlung) und 8-98f (aufwendige intensivmedizinische Komplexbehandlung).

Im letztgenannten Code zählen zu den Mindestmerkmalen zum Beispiel eine „kontinuier­liche, 24-stündige Überwachung und akute Behandlungs­bereitschaft durch ein Team von Pflegepersonal und Ärzten, die in der Intensivmedizin erfahren sind und die aktuellen Probleme ihrer Patienten kennen“ und eine „Behand­lungs­­leitung durch einen Facharzt mit der Zusatzweiterbildung ‚Intensivmedizin‘, der den überwiegenden Teil seiner ärztli­chen Tätigkeit auf der Intensivstation ausübt“.

Hospize sollen coronabedingte Kosten geltend machen können

Mit dem MDK-Reformgesetz hatte der Gesetzgeber die Einführung einer Prüfquote von maximal 12,5 Prozent der Krankenhausabrechnungen ab dem Jahr 2021 festgelegt. Die­ses Prüfquotensystem soll nun auf das Jahr 2022 verschoben werden.

Im COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz war Ende März festgelegt worden, dass die vom Gesetzgeber getroffenen Maßnahmen zur Finanzierung der Krankenhäuser in der Corona-Pandemie überprüft werden sollen. Um eine solche Überprüfung durchführen zu können, sollen die Krankenhäuser nun verpflichtet werden, dem Institut für das Entgelt­system im Krankenhaus (InEK) die dafür erforderlichen Daten zu übermitteln. Kommen die Krankenhäuser dem nicht nach, sollen sie eine Strafe von mindestens 20.000 Euro bezahlen.

Im Entwurf vorgesehen ist zudem, dass Hospize „corona-virusbedingte Erstattungen von außerordentlichen Aufwendungen und Einnahmeausfällen geltend machen“ können.

Automatisierte Arzneimittelversorgung in Krankenhäusern

Eingeführt werden sollen darüber hinaus Modellvorhaben zur automatisierten Arznei­mittel­versorgung im Krankenhaus. Demnach können in regionalen Modellvor­haben Kran­kenhausapotheken neue Abgabeformen über Automaten ohne abschließende Kontrolle durch pharmazeutisches Personal zur Weiterentwicklung der Arzneimittel­versorgung der Stationen erproben.

Dabei darf die automatisierte Abgabe der Arzneimittel im Rahmen der Modellvorhaben allerdings nur durch pharmazeutisches Personal veranlasst und autorisiert werden. Auf diese Weise erhofft sich der Gesetzgeber neue Erkenntnisse zur Weiterentwicklung auto­matisierter Formen der Arzneimittelversorgung von Krankenhausstationen.

Auch für die ärztliche Selbstverwaltung sind neue Regelungen in dem Gesetz enthalten: So soll es künftig möglich sein, dass Kassenärztliche Vereinigungen (KVen) sowie die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) ihre Beschlüsse der Vertreterversammlungen auch als schriftliches Umlaufverfahren fassen können. Auch sollen Beratungen per On­line- oder Videokonferenz möglich sein. So soll „für dringende Beschlüsse“ es möglich sein, „die Beschlüsse schriftlich ohne Sitzung zu fassen.“ © bee/fos/aerzteblatt.de

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