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Ärzteschaft

Hausärzte mahnen telefonische Krankschreibung bis Quartalsende an

Montag, 27. April 2020

/astrosystem, stockadobecom

Berlin – Patienten sollten bei Erkrankungen der oberen Atemwege auch über den 4. Mai hinaus telefonisch von Ärzten krankgeschrieben werden können. Die derzeitige Ausnah­me­rege­lung für eine telefonische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) solle bis zum Ende des Distanzge­bo­tes, zumindest aber bis zum Ende des 2. Quartals, gelten, schreibt Ulrich Wei­geldt, Vorsit­zender des Deutschen Hausärzteverband (DHÄV) in einem Brief an den Ge­meinsamen Bundesauss­schuss (G-BA).

Würde die Sonderregelung bis zum 4. Mai auslaufen, würden gerade multimorbide, ältere Patienten versuchen, den Arztpraxen fernzubleiben, um Ansteckungsrisiken zu minimie­ren, warnte Weigeldt. Das dürfe auf keinen Fall geschehen, denn so bestehe die Gefahr, dass sich deren Erkrankungen durch Unterversorgung verschlimmerten. Vordringliche Auf­gabe während der Coronapandemie müsse der Schutz der Risikopatienten sein.

Der DHÄV mahnt in dem Brief zudem an, eine solche Verlängerung zügig zu beschließen. Auch müssten Praxen und Patienten frühzeitig über die im G-BA getroffenen Beschlüsse infor­miert werden. Weigeldt mahnte, solche Beschlüsse des G-BA dürften „unter keinen Umständen“ erneut getroffen werden, ohne die Erfahrungen der Hausärzte einzubezie­hen. Diese würden ihre Patienten am besten kennen und wüssten daher, was derartige Entscheidungen für die Versorgung bedeuteten.

Aufgrund gegenwärtigen COVID-19-Pandemie hatte der G-BA eine befristete Sonder­rege­lung zur telefonischen Feststellung der AU getroffen. Die Ausnahmeregelung war zu­nächst bis zum 19. April befristet gewesen.

Eigentlich wollte der G-BA diese Ausnahme nicht weiter gestatten. Nach erheblichen Protesten verlängerte das Gremium die Möglichkeit einer telefonische Krankschreibung dann aber doch bis zum 4. Mai. Ob es danach eine weitere Verlängerung gibt, ist derzeit unklar. © may/aerzteblatt.de

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