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Politik

Zweites Pandemiegesetz: Doch keine Laboruntersuchungen in der Veterinärmedizin, Meldepflichten ausgeweitet

Dienstag, 28. April 2020

/wetzkaz, stock.adobe.com

Berlin – Tierärzte sollen nun doch nicht mehr bei einer Pandemie für Laboruntersuchun­gen herangezogen werden. Die zunächst geplante Regelung wurde aus der Formulie­rungshilfe für ein Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (2. Pandemiegesetz) gestrichen. Der Entwurf liegt dem Deutschen Ärzteblatt vor.

Bislang war vorgesehen, dass Tierärzte und veterinärmedizinische Assistenten bei labor­medizinischen Untersuchungen zum Nachweis von Erregern für bedrohlich übertragbare Krankheiten im Rahmen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite einbezogen werden können.

Neu ist auch, dass künftig nicht nur positive, sondern auch negative Tests auf SARS-CoV-2 nichtnamentlich an das Robert-Koch-Institut (RKI) gemeldet werden müssen. Dafür ist nun eine Frist von 24 Stunden vorgesehen. Bislang sollte die Regel ohne Zeitvorgaben nur für positive Testergebnisse gelten.

Durch die Erfassung der Testhäufigkeit und sowohl positiver als auch negativer Tester­geb­­nisse könne besser beurteilt werden, ob ein Anstieg von Fallzahlen ein tatsächlicher Anstieg sei oder etwa auf vermehrtes Testen oder unterschiedliche regionale Verfügbar­keit von Tests zurückgeführt werden könne oder ob geringe Zahlen auf einer fehlenden Durch­führung von labordiagnostischen Untersuchungen beruhten, heißt es in der Be­gründung des Gesetzentwurfs.

Nur so könnten epidemiologische Trends sinnvoll bewertet werden. „Durch Erfassung aller Untersuchungen und der Anzahl der positiven Untersuchungen kann die Positiven­rate bestimmt werden, die Rückschlüsse einen tatsächlichen Anstieg der Erkrankungen und die Viruszirkulation zulässt“, heißt es weiter.

Die Ergebnisse sollten darüber hinaus einzelfallbasiert vorliegen, um Aussagen über die Anzahl der durchgeführten Tests in verschiedenen Altersgruppen und Regionen treffen zu können und sie mit den Meldedaten in Beziehung setzen zu können. „Durch diese Mel­de­pflicht kann der ÖGD künftig in die Lage versetzt werden, den Verlauf der COVID-19-Pan­demie in der Bundesrepublik besser einzuschätzen“, schreibt das BMG.

Eine Ergänzung gibt es bei den Regelungen zu Abschlagszahlungen für Krankenhäuser bei nicht korrekter Datenübermittlung. Es ist nun vorgeschrieben, dass das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus das Nähere zur Bestimmung des Abschlags regeln soll. Dabei kann es Voraussetzungen festlegen, unter denen der Abschlag nicht entsteht.

Bei der Leichenschau wird aus einer bisherigen „Kann“-Regelung, eine „Soll“-Regelung. Künftig soll die zuständige Behörde eine innere Leichenschau anordnen, wenn dies vom Gesundheitsamt für erforderlich gehalten wird. „Die Erkenntnisse aus einer inneren Lei­chenschau können insbesondere wertvolle Hinweise auf die Ausbreitung einer Krankheit bedeuten, deshalb erscheint es angemessen, wenn im Regelfall der Einschätzung des Gesundheitsamt zu folgen ist“, heißt es in der Begründung.

Ergänzt wurde ein Hinweis, dass das nationale Medizinprodukterecht an das verscho­bene Inkrafttreten der entsprechenden EU-Verordnungen angepasst wird.

Die Formulierungshilfe soll morgen im Bundeskabinett beraten und beschlossen werden. Die erste Lesung im Bundestag ist derzeit für den 7. Mai vorgesehen. Eine öffentliche Anhörung soll es am 11. Mai geben. © may/EB/aerzteblatt.de

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