Vermischtes
Arztbewertungsportale: Ärzte müssen Meinungsäußerungen akzeptieren
Donnerstag, 30. April 2020
Frankfurt am Main – Mediziner müssen einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt zufolge Nutzerbewertungen auf Arztbewertungsportalen grundsätzlich hinnehmen. Das gilt zumindest dann, wenn die Meinungsäußerungen die Grenze zur Schmähkritik nicht überschreiten und nach einem Praxisbesuch abgegeben wurden, wie aus dem heute veröffentlichten Urteil hervorgeht (Az. 16 U 218/18).
Geklagt hatte eine Augenärztin aus Hessen. Sie wollte eine negative Bewertung löschen lassen und den Namen des Urhebers wissen. Als der Portalbetreiber das verweigerte, wollte sie die gesamten Daten zu ihrer Praxis aus dem Portal löschen lassen.
Die Löschung ihrer Basisdaten dürfe sie nicht verlangen, entschied nun das Gericht: Auch ohne Zustimmung der Ärztin liege eine rechtmäßige Datenverarbeitung vor. Ein Arztbewertungsportale erfülle „eine von der Rechtsordnung gebilligte und gesellschaftlich erwünschte Funktion“.
Auch die Löschung der Bewertung dürfe sie nicht verlangen: Die Ärztin werde dadurch nicht rechtswidrig in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt und der Bewertung liege ein realer Besuch in der Praxis zugrunde. © dpa/aerzteblatt.de

Jameda: zwei Auswege aus dem lauterkeitsrechtlichen Dilemma
1) Das Portal muss sich eine andere Geldquelle suchen und schafft damit endlich die Voraussetzungen für Neutralität
2) Man verzichtet auf die vollständige Arzt-/Zahnarztlistung und wird ein Werbeportal mit Bewertungskomponente
Zahlende Kunden unter den Bewerteten zu haben und gleichzeitig alle Kollegen aufzuführen, das ist nicht zu haben, denn wer den Web-Auftritt für zahlende Kunden optimiert – was Jameda zweifelsfrei praktiziert – nimmt selbst am Wettbewerb teil. Dass unter diesen Umständen die informationelle Selbstbestimmung ein größeres Gewicht hat, als die Informationsfreiheit des Portals, das hat der ehemalige Vorsitzende des BGH und Lauterkeitsrechts-Experte Wolfgang Büscher 2017 klar und eindeutig in seinem Artikel „Soziale Medien, Bewertungsplattformen & Co“ dargelegt.
Jameda lebt von seinen zahlenden Kunden und damit von der Diskrepanz der Bewertungsdurchschnitte auf Kosten der nicht-zahlenden Zwangsteilnehmer. Diese Diskrepanz lässt sich einfach steuern: in Zeiten zunehmender Kritik geht man mit Negativbewertungen generell restriktiv um und verkleinert damit den Unmut der Zwangsrekrutierten. Wenn sich die Aufregung legt, dann zieht man die Daumenschraube wieder an. Oder ganz aktuell: man bietet auch Nichtkunden an, sich im Vorfeld der Veröffentlichung mit Bewertungen auseinanderzusetzen, womit man sich allerdings registrieren lassen muss. Sich registrieren lassen bedeutet, grundsätzlich seine Einwilligung zu erteilen mit einem Geschäftsmodell, das geeignet ist, Ärzte und Zahnärzte nach dem Motto „Wer zahlt gewinnt“ zu korrumpieren. Außerdem ändert diese „Neuigkeit“ an der Manipulierbarkeit von Noten nicht das geringste.
Nein, solange die zentrale lauterkeitsrechtliche Frage nicht geklärt ist – und dafür sind die Kammern zuständig – ist es falsch, auf Jamedas Ablenkungsmanöver einzugehen, sei es im Deutschen Ärzteblatt oder anderswo.

Jameda verletzt das Lauterkeitsrecht

Berücksichtigt endlich das Lauterkeitsrecht!

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