Ärzteschaft
Bundesärztekammer stellt Orientierungshilfe für Triage vor
Dienstag, 5. Mai 2020
Berlin – Auch wenn derzeit ausreichend intensivmedizinische Ressourcen in den Kliniken vorhanden sind, schließt die Bundesärztekammer (BÄK) eine noch kommende Situation der Knappheit im Rahmen COVID-19-Pandemie nicht aus.
„Wir müssen personell und strukturell auf eine mögliche zweite Welle vorbereitet sein“, betonte Bundesärztekammerpräsident Klaus Reinhardt. Dazu gehöre auch, Ärzten wichtige rechtliche und ethische Orientierungshilfen zu geben, wenn sie im Fall knapper Behandlungskapazitäten schwierige Entscheidungen über die Vergabe medizinischer Ressourcen treffen müssten.
Eine solche Orientierungshilfe für Ärzte stellte die BÄK heute vor. Das Papier zeigt die grundlegenden Prinzipien des ärztlichen Berufs auf, die auch in der Situation einer Pandemie ihre Gültigkeit behalten und das ärztliche Handeln prägen. Im Fall einer notwendigen Priorisierung sollten ärztliche Entscheidungen so getroffen werden, dass die Erfolgsaussichten mit Blick auf das Überleben und die Gesamtprognose möglichst groß sind und die meisten Menschenleben gerettet werden können.
Grundsatz müsse aber immer sein, dass kein Menschenleben mehr wert sei als ein anderes, stellt die BÄK ausdrücklich klar. „Es verbieten sich Benachteiligungen aufgrund von zum Beispiel Alter, Geschlecht, Nationalität, Behinderung oder sozialem Status.“
Auch chronische Erkrankungen wie Demenz dürften nicht zu einem pauschalen Ausschluss von erforderlicher Behandlung führen. Vielmehr müssten die medizinische Indikation, der Patientenwille und die klinischen Erfolgsaussichten zentrale Kriterien für die Entscheidung angesichts knapper Ressourcen sein. Diese würden auch für die Entscheidung über die Fortführung einer Intensiv- oder Beatmungstherapie gelten.
Dieser Ansatz deckt sich im Großen und Ganzen mit den klinisch-ethischen Empfehlungen zu „Entscheidungen über die Zuteilung von Ressourcen in der Notfall- und der Intensivmedizin im Kontext der COVID-19-Pandemie“, die die Deutsche Interdisziplinäre Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI) gemeinsam mit weiteren Fachgesellschaften Ende März vorlegte und im April aktualisierte.
Die Therapieentscheidungen im Triagefall seien „stets einzelfallbezogene Entscheidungen nach dem Prinzip der Gerechtigkeit auf der Basis von transparenten sowie ethisch und medizinisch-fachlich begründeten Kriterien geboten“, betont die Bundesärztekammer. Entscheidungen dürften nicht schematisiert oder anhand von starren Algorithmen getroffen werden.
Grundsätzlich seien alle Patienten, die einen entsprechenden Behandlungsbedarf haben, einzubeziehen unabhängig davon, ob ihr Bedarf auf eine infektiöse Erkrankung (SARS-CoV‑2) oder eine andere (intensiv-)medizinisch behandlungsbedürftige Krankheit zurückgehe.
Rechtliche Klärung wichtig
Wichtig ist der Bundesärztekammer zudem eine rechtliche Grundlage der ärztlichen Entscheidungen in einer Triagesituation: Nach ihrer Überzeugung handeln Ärzte rechtmäßig, wenn sie „in einer Situation existentieller Knappheit unter sorgfältiger Berücksichtigung der Berufsordnung und des aktuellen Standes der medizinischen Erkenntnisse einzelfallbezogene Entscheidungen über die Allokation (intensiv-)medizinischer Ressourcen treffen“, heißt es der Orientierungshilfe.
Es sei allerdings nicht ausreichend, dass in diesen Fällen nur kein individueller Schuldvorwurf gegenüber Ärzten erhoben werde. Das ärztliche Handeln müsse als objektiv rechtmäßig gelten, fordert die Bundeskammer und appelliert an die Politik, die Öffentlichkeit über die Bedingungen und Konsequenzen der SARS-CoV-2-Pandemie bei nicht mehr bedarfsgerecht vorhandenen medizinischen Ressourcen zu informieren. Es müsse Transparenz hinsichtlich ärztlicher Entscheidungszwänge hergestellt werden, heißt es in ihrer Orientierungshilfe. Ärzte bräuchten Rückendeckung.
Auch der Jurist Jochen Taupitz hatte jüngst im eine Regelung der Allokation knapper Ressourcen im Pandemiefall durch den parlamentarischen Gesetzgeber gefordert, da es momentan gesetzliche Normen dazu weder im deutschen Recht noch in den Pandemieplänen des Bundes und der Länder gebe.
Die Meinungen in der Politik gehen diesbezüglich auseinander: Der Behindertenbeauftragte der Bundesregierung, Jürgen Dusel und die Grünenfraktion fordern eine Befassung des Bundestags mit rechtlichen und ethischen Fragen rund um die Triage.
Die Bundesminister für Gesundheit, Jens Spahn (CDU), und für Justiz, Christine Lambrecht (SPD), sehen dagegen derzeit keine Notwendigkeit für eine gesetzliche Regelung. Auch CDU-Chefin Annegret Kramp-Karrenbauer möchte das Thema noch nicht diskutieren.
Im Moment liege der Fokus noch auf der Frage, wie die Kapazitäten zur Verfügung gestellt werden können, dass es eben gerade nicht zur Anwendung von Triage komme, so Kramp-Karrenbauer gestern.
zum Thema
Deutsches Ärzteblatt print
- Ressourcen in der Intensivmedizin: Orientierung an Erfolgsaussicht
- Triage bei einer Pandemie: Bislang gesetzlich ungeregelt
aerzteblatt.de
Die Bundesärztekammer richtet ihren Fokus insbesondere auf den klinischen Alltag: Nicht nur rechtlich, sondern auch im Alltag dürften Ärzte nach Ansicht der Bundesärztekammer mit Priorisierungsentscheidungen bei einem Mangel an Ressourcen nicht alleine gelassen werden.
Für die individuelle Einschätzung von Indikation und Erfolgsaussicht sei eine Beratung im interdisziplinären und interprofessionellen Team wichtig, betont die BÄK in ihrer Orientierungshilfe. Wann immer möglich, sollten klinische Ethik-Komitees in die Entscheidungsfindung einbezogen werden. Auch telemedizinische Konsultationen von Kollegen sollten bei Bedarf erwogen werden.
Für bedeutsam hält die Bundesärztekammer auch und gerade im Zusammenhang mit der SARS-CoV-2-Pandemie das Einbeziehen von Patientenverfügungen. „Indizierte Maßnahmen werden unterlassen oder begrenzt und eine begonnene medizinische Behandlung wird beendet, wenn dies dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Patientenwillen entspricht und dazu dient, einem ohne Behandlung zum Tode führenden Krankheitsprozess seinen Lauf zu lassen“, heißt es in dem Papier.
Innerhalb und außerhalb der Bedingungen von Knappheit und Pandemie gebe es keine ärztliche Verpflichtung zur aktiven Lebenserhaltung unter allen Umständen. Ärzte würden keine Maßnahmen ergreifen, die unter den individuellen Umständen nicht oder nicht mehr indiziert seien. Es sei zu allen Zeiten unärztlich, eine intensivmedizinische Therapie unter Einsatz aller lebenserhaltenden Maßnahmen fortzuführen, wenn damit nach ärztlichem Ermessen kein Behandlungserfolg mehr verbunden sein kann oder diese nicht (mehr) dem Patientenwillen entspricht.
Ebenfalls könnten sich alle Patienten „auch unter den Bedingungen von Knappheit und Pandemie weiter darauf verlassen, dass das Handeln ihres Arztes niemals darauf ausgerichtet ist, gezielt den Tod des Patienten herbeizuführen“, so die BÄK.
Eine Therapiezieländerung müsse immer ärztlich verantwortet und dokumentiert werden und sollte im Behandlungsteam interdisziplinär und interprofessionell besprochen werden. Um den Ärzten zu helfen, im Ernstfall verantwortungsbewusste Entscheidungen zu treffen, listet die BÄK im Anhang zu ihrer Orientierungshilfe grundlegende Leitfragen auf, die Kliniken und Ärzte bei einem existentiellen Mangel medizinischer Ressourcen beantworten sollten. © ER/aerzteblatt.de

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