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Politik

Kurzarbeitergeld für Praxen, aber nicht für Krankenhäuser

Montag, 11. Mai 2020

/Stockfotos-MG, stock.adobe.com

Berlin – Niedergelassene Ärzte können für ihr Praxispersonal grund­sätzlich Kurzarbeiter­geld beantragen. Das geht aus einer neuen Weisung der Bundes­agentur für Arbeit vom 7. Mai hervor.

Allerdings könnten Leistungen aus dem Schutzschirm, den die Bundesregierung infolge der Coronapandemie aufgespannt habe, einer Gewährung von Kurzarbeitergeld entge­gen­stehen, heißt es darin. Denn wenn das Betriebsrisiko anderweitig aufgefangen werde, dürfe der Arbeitgeber von seiner Lohnzahlungspflicht nicht durch Kurzarbeiter­geld ent­lastet werden.

Eine Klarstellung war nötig geworden, weil eine frühere Weisung der Bundesagentur für Arbeit die Gewährung von Kurzarbeitergeld für Vertragsarztpraxen pauschal ausge­schlossen hatte, wenn diese unter den Schutzschirm fallen.

Ärzteverbände hatten jedoch darauf hingewiesen, dass der Schutzschirm nur für Einnah­me­ausfälle aus der gesetzlichen Krankenversicherung gelte. Einbußen beispielsweise aus der privaten Kranken­versicherung würden dadurch nicht kompensiert.

Die Klarstellung der Bundesagentur für Arbeit sei wichtig für die niedergelassenen Ärzte und deren Praxisteams, erklärte die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV). Deren Vor­stand hatte vor kurzem in einem Schreiben an Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) gefordert, dass eine Entscheidung über den Anspruch auf Kurzarbeitergeld immer Ergeb­nis einer Einzelfallprüfung sein müsse.

Krankenhäuser haben nach der aktuellen Weisung der Bundesagentur für Arbeit hingegen keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Das COVID-19-Krankenhausentlastungs­gesetz sehe umfangreiche Ausgleichsleistungen für die Kliniken vor.

So erhalten diese unter anderem 560 Euro für jedes Bett, das durch die Verschiebung plan­barer Opera­tionen nicht belegt ist. Für jedes zusätzliche Intensivbett mit Beat­mungs­kapazität erhalten sie 50.000 Euro sowie zusätzlich 50 Euro je Patient zur Finanzierung medizinischer Schutzausrüstung.

Die Ausgleichszahlung sei nach der Gesetzesbegründung zur Deckung der Personal- und Sachkosten des Krankenhauses vorgesehen, heißt es in der Weisung. Zudem sei das ta­ges­bezogene Pflegeentgelt für das Jahr 2020 deutlich erhöht worden. Die vorgesehenen Leistungen ermöglichten zwar wahrscheinlich keinen Gewinn, sorgten aber für einen vollständigen Ausgleich der Kosten des Arbeitsausfalls.

Reine Privatkliniken hätten dagegen keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus dem Rettungspaket und könnten bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen Kurzarbeitergeld erhalten. © HK/aerzteblatt.de

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