Politik
Kurzarbeitergeld für Praxen, aber nicht für Krankenhäuser
Montag, 11. Mai 2020
Berlin – Niedergelassene Ärzte können für ihr Praxispersonal grundsätzlich Kurzarbeitergeld beantragen. Das geht aus einer neuen Weisung der Bundesagentur für Arbeit vom 7. Mai hervor.
Allerdings könnten Leistungen aus dem Schutzschirm, den die Bundesregierung infolge der Coronapandemie aufgespannt habe, einer Gewährung von Kurzarbeitergeld entgegenstehen, heißt es darin. Denn wenn das Betriebsrisiko anderweitig aufgefangen werde, dürfe der Arbeitgeber von seiner Lohnzahlungspflicht nicht durch Kurzarbeitergeld entlastet werden.
Eine Klarstellung war nötig geworden, weil eine frühere Weisung der Bundesagentur für Arbeit die Gewährung von Kurzarbeitergeld für Vertragsarztpraxen pauschal ausgeschlossen hatte, wenn diese unter den Schutzschirm fallen.
Ärzteverbände hatten jedoch darauf hingewiesen, dass der Schutzschirm nur für Einnahmeausfälle aus der gesetzlichen Krankenversicherung gelte. Einbußen beispielsweise aus der privaten Krankenversicherung würden dadurch nicht kompensiert.
Die Klarstellung der Bundesagentur für Arbeit sei wichtig für die niedergelassenen Ärzte und deren Praxisteams, erklärte die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV). Deren Vorstand hatte vor kurzem in einem Schreiben an Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) gefordert, dass eine Entscheidung über den Anspruch auf Kurzarbeitergeld immer Ergebnis einer Einzelfallprüfung sein müsse.
Krankenhäuser haben nach der aktuellen Weisung der Bundesagentur für Arbeit hingegen keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Das COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz sehe umfangreiche Ausgleichsleistungen für die Kliniken vor.
So erhalten diese unter anderem 560 Euro für jedes Bett, das durch die Verschiebung planbarer Operationen nicht belegt ist. Für jedes zusätzliche Intensivbett mit Beatmungskapazität erhalten sie 50.000 Euro sowie zusätzlich 50 Euro je Patient zur Finanzierung medizinischer Schutzausrüstung.
Die Ausgleichszahlung sei nach der Gesetzesbegründung zur Deckung der Personal- und Sachkosten des Krankenhauses vorgesehen, heißt es in der Weisung. Zudem sei das tagesbezogene Pflegeentgelt für das Jahr 2020 deutlich erhöht worden. Die vorgesehenen Leistungen ermöglichten zwar wahrscheinlich keinen Gewinn, sorgten aber für einen vollständigen Ausgleich der Kosten des Arbeitsausfalls.
Reine Privatkliniken hätten dagegen keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus dem Rettungspaket und könnten bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen Kurzarbeitergeld erhalten. © HK/aerzteblatt.de

Nachrichten zum Thema
