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Ärzteschaft

Coronaverdacht: Neue EBM-Leistungen für Abstrich und Laboruntersuchung

Mittwoch, 17. Juni 2020

/picture alliance, Sven Simon

Berlin – Nach dem Start der Corona-Warn-App rechnet die Kassenärztliche Bundes­verei­nigung (KBV) damit, dass Patienten in die Praxen kommen, die sich wegen War­nungen in der App auf Corona testen lassen wollen. Dafür haben KBV und GKV-Spitzenverband nun neue Leistungen in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) aufgenommen.

Danach erhalten Vertragsärzte für den Abstrich zehn Euro extrabudgetär, zuzüglich zur Grund- beziehungsweise Versichertenpauschale. Die Abrechnung des Abstrichs erfolgt über die neue Gebührenordnungsposition 02402.

Sie ist einmal am Behandlungstag be­rechnungsfähig und zwar ausschließlich bei Versi­cherten, die sich infolge eines Warnhin­weises der App testen lassen. „Kurative Abstriche bei Versicherten mit Symptomen sind weiterhin Teil der Versicherten- beziehungsweise Grundpauschale“, informiert die KBV.

Die neue Corona-Warn-App soll helfen, Infektionsketten frühzeitig zu erkennen und zu durchbrechen. Nutzer der App erhalten einen Hinweis, wenn sie sich längere Zeit in der Nähe einer Person aufgehalten haben, bei der später eine Infektion mit dem Coronavirus festgestellt wurde.

Auch für die Laboruntersuchung infolge eines Warnhinweises durch die App gibt es neue Leistungen im EBM. Die neuen Gebührenordnungspositionen können nur im Zusammen­hang mit der Benachrichtigung über ein „erhöhtes Risiko“ der neuen Corona-Warn-App abgerechnet werden, wenn der Versicherte einen Vertragsarzt direkt aufsucht.

Betroffene haben auch die Möglichkeit, sich an den öffentlichen Gesundheitsdienst zu wenden, um einen Verdacht abklären zu lassen. In diesem Fall gelten die Regelungen nicht.

„Die Warnung durch die App dient lediglich als Hinweis, dass Betroffene einen Arzt kon­sultieren sollten. Der Nutzer erhält zudem die Empfehlung, soziale Kontakte zu reduzie­ren“, informiert die KBV.

Ob er sich in häusliche Quarantäne begeben muss, lege das Gesundheitsamt fest. Die Ent­­scheidung über eine Krankschreibung treffe der behandelnde Arzt, so die KBV. © hil/aerzteblatt.de

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