Ärzteschaft
Coronaverdacht: Neue EBM-Leistungen für Abstrich und Laboruntersuchung
Mittwoch, 17. Juni 2020
Berlin – Nach dem Start der Corona-Warn-App rechnet die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) damit, dass Patienten in die Praxen kommen, die sich wegen Warnungen in der App auf Corona testen lassen wollen. Dafür haben KBV und GKV-Spitzenverband nun neue Leistungen in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) aufgenommen.
Danach erhalten Vertragsärzte für den Abstrich zehn Euro extrabudgetär, zuzüglich zur Grund- beziehungsweise Versichertenpauschale. Die Abrechnung des Abstrichs erfolgt über die neue Gebührenordnungsposition 02402.
Sie ist einmal am Behandlungstag berechnungsfähig und zwar ausschließlich bei Versicherten, die sich infolge eines Warnhinweises der App testen lassen. „Kurative Abstriche bei Versicherten mit Symptomen sind weiterhin Teil der Versicherten- beziehungsweise Grundpauschale“, informiert die KBV.
Die neue Corona-Warn-App soll helfen, Infektionsketten frühzeitig zu erkennen und zu durchbrechen. Nutzer der App erhalten einen Hinweis, wenn sie sich längere Zeit in der Nähe einer Person aufgehalten haben, bei der später eine Infektion mit dem Coronavirus festgestellt wurde.
Auch für die Laboruntersuchung infolge eines Warnhinweises durch die App gibt es neue Leistungen im EBM. Die neuen Gebührenordnungspositionen können nur im Zusammenhang mit der Benachrichtigung über ein „erhöhtes Risiko“ der neuen Corona-Warn-App abgerechnet werden, wenn der Versicherte einen Vertragsarzt direkt aufsucht.
Betroffene haben auch die Möglichkeit, sich an den öffentlichen Gesundheitsdienst zu wenden, um einen Verdacht abklären zu lassen. In diesem Fall gelten die Regelungen nicht.
„Die Warnung durch die App dient lediglich als Hinweis, dass Betroffene einen Arzt konsultieren sollten. Der Nutzer erhält zudem die Empfehlung, soziale Kontakte zu reduzieren“, informiert die KBV.
Ob er sich in häusliche Quarantäne begeben muss, lege das Gesundheitsamt fest. Die Entscheidung über eine Krankschreibung treffe der behandelnde Arzt, so die KBV. © hil/aerzteblatt.de

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