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Politik

Kryokonservierung von Ei- und Samenzellen wird Kassenleistung

Donnerstag, 16. Juli 2020

Kryokonservierung /dpa

Berlin – Die Kryokonservierung von Ei- und Samenzellen sowie die dazugehörigen medi­zinischen Maßnahmen werden künftig unter bestimmten Voraussetzungen von der ge­setz­li­chen Krankenversicherung bezahlt. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) heute mit einer ersten Rahmenrichtlinie ent­schieden. Ausgeschlossen sind zunächst unter 18-Jährige sowie generell Frauen ab 40 und Männer ab 50 Jahren.

Wie der G-BA betonte, bestünden für minderjährige weibliche Versicherte nach aktueller Rechtslage im Zusammenhang mit Arzneimittelzulassungen Hürden. Dabei geht es um Zulassungseinschränkungen für den Einsatz der Hormone bei unter 18-Jährigen.

Darüber hinaus habe der G-BA bei einer Leitlinienrecherche festgestellt, dass die Verfah­ren zur Kryokonservierung von Keimzellgewebe bisher nicht ausreichend standardisiert seien. Diese Fragen sollen in einem sich anschließenden Folgeverfahren geklärt werden.

„Wir haben internationale Leitlinien geprüft und Kontakte zu Experten und Registern auf­genommen und werden die verfügbare Evidenz in einem Folgeverfahren auswerten“, sagte Monika Lelgemann, unparteiisches Mitglied des G-BA und Vorsitzende des Unter­aus­schusses Methodenbewertung heute.

Die Altesgrenze bei 18 Jahren hatte bereits bei den Entwürfen der Richtlinie für Streit gesorgt. Betroffen­envertretern hatten erklärt, dass es nicht sein könne, dass die Kranken­kas­sen die Frucht­barkeitsbehandlung für eine 18-Jährige bezahlten, für eine 17,5-Jährige aber nicht.

„Das geht überhaupt gar nicht“, hatte der Vorsitzen­de des Kuratoriums der Deutschen Stif­tung für junge Erwachsene mit Krebs, Mathias Freund, erklärt. Mädchen unter 18 Jah­ren müss­ten die gleiche Chance auf eine solche Behandlung bekommen.

Der Gesetzgeber hatte mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) entschie­den, dass Krankenkassen für junge Erwachsene, die an Krebs erkrankt sind, die Kos­ten für eine Kry­o­konservierung tragen müssen.

Festgelegt wurde eine obere Altersgrenze, aber keine Untergrenze. Die Details sollte der G-BA in einer Richtlinie re­geln. Die Kryokon­ser­vierung soll Patienten die Möglichkeit er­öffnen, einen Kinderwunsch auch nach keimzell­schädigender Therapie später durch künstliche Befruchtung zu erfüllen.

Die neue Richtlinie sieht eine umfassende Beratung der Versicherten durch bestimmte Fachärzte in einem zweistufigen Verfahren vor. Es muss eine Erstberatung im Rahmen der Behandlung der Grunderkrankung geben sowie eine vertiefte fachliche Beratung zur Keim­zellentnahme und zur Kryokonservierung.

Zur Durchführung der vertieften fachlichen Beratung sind nach der Richtlinie bei weibli­chen Versicherten Fachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit Schwerpunkt Gy­näkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin berechtigt. Bei männlichen Ver­sicherten sind dies Fachärzte mit der Zusatzweiterbildung Andrologie.

Für Patienten, die aufgrund einer Erkrankung und deren Behandlung mit einer keimzell­schädigenden Therapie ihre Eizellen oder Samenzellen oder das männliche Keimzellge­webe bereits haben kryokonservieren lassen oder die mit den Maßnahmen zur Kryokon­ser­vierung im Sinne dieser Richtlinien bereits begonnen haben, ist eine Übergangs­rege­lung vorgesehen. Ab dem Tag des Inkrafttretens der Vergütungsregelungen bestehe im konkreten Einzelfall Anspruch auf Kryokonservierung und die dazugehörigen medizini­schen Maßnahmen, so der G-BA.

Der Beschluss tritt erst in Kraft, wenn das Bundesministerium für Gesundheit ihn nicht beanstandet. Die Leistungen können erst dann erbracht werden, wenn der Bewertungs­ausschuss über die Höhe der Vergütung im Einheitlichen Bewertungsmaßstab entschie­den hat. © may/aerzteblatt.de

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