Politik
Selektivverträge: Bundesgesundheitsministerium will Möglichkeiten erweitern
Freitag, 7. August 2020
Berlin – Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) will erweiterte Möglichkeiten für Selektivverträge schaffen. Entsprechende Neuregelungen sind im Referentenentwurf des BMG für ein Gesetz zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege (Versorgungsverbesserungsgesetz) enthalten.
Derzeit ermöglichen die Regelungen zu den Selektivverträgen – besondere Versorgung nach Paragraf 140a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) – nur in engen Grenzen Vernetzungen über die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) hinaus. Die vom BMG geplanten Neuregelungen zielen darauf ab, die Spielräume zu erweitern und zugleich regionalen Bedürfnissen besser Rechnung tragen zu können.
Gleichzeitig sollen Versorgungsinnovationen besser gefördert werden, indem die Krankenkassen die Möglichkeit erhalten, durch den Innovationsfonds geförderte Projekte auf freiwilliger Basis weiterzuführen.
Konkret soll unter anderem auch klar gestellt werden, dass neben kassenindividuellen Verträgen auch kassen- beziehungsweise kassenartübergreifende Verträge über besondere Versorgungsformen mit Leistungserbringern oder deren Gemeinschaften geschlossen werden können.
Zudem soll die für Selektivverträge in der Pflegeversicherung bestehende Beitrittsmöglichkeit von Krankenkassen zu bereits bestehenden Verträgen auch in der Krankenversicherung übernommen werden.
Auch soll es nichtärztlichen Leistungserbringern ermöglicht werden, besondere Versorgungsformen – in Abweichung der für sie geltenden Bestimmungen in der Regelversorgung – mit den Krankenkassen zu vereinbaren.
Die Erweiterung soll allerdings nur innerhalb des jeweiligen Versorgungssektors unter Beteiligung der dazu berechtigten Leitungserbringer gelten – eine Abweichung etwa vom ärztlichen Verordnungsvorbehalt würde es also nicht geben.
Und: Die insbesondere vom Bundesrat zu verschiedenen Gesetzesvorhaben der Bundesregierung geforderte Ermöglichung regionaler Versorgungsinnovationen soll ausdrücklich in den Gesetzeswortlaut aufgenommen werden.
Des Weiteren soll mit dem geplanten Gesetz ermöglicht werden, dass alle Sozialversicherungszweige, andere Sozialleistungsträger sowie die in diesen Bereichen tätigen Versorgungseinrichtungen gemeinsam integrierte Versorgungsformen umsetzen können.
Denkbar wären dann beispielsweise gemeinsame Projekte mit den verschiedenen Rehabilitationsträgern und -einrichtungen oder Projekte mit den Sozialhilfeträgern der Länder. © aha/aerzteblatt.de

Nachrichten zum Thema

Kommentare
Die Kommentarfunktion steht zur Zeit nicht zur Verfügung.