Ärzteschaft
Neue Übersicht für Praxen über die Abläufe bei Coronatests
Donnerstag, 20. August 2020
Berlin – Die verschiedenen Abläufe und Abrechnungswege bei den Coronatests bedeuten für die Praxen in Deutschland einen erheblichen bürokratischen Aufwand. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat daher jetzt ein Übersichtsschema erstellt, das wesentliche Punkte zusammenfasst, die Praxen zu den verschiedenen Testanlässen wissen sollten.
„Beinahe für jeden Fall gibt es andere Regelungen. Bestimmte Personengruppen dürfen nur nach Veranlassung durch den Öffentlichen Gesundheitsdienst getestet werden, andere wiederum können direkt eine Praxis oder ein Testzentrum aufsuchen“, sagte der KBV-Vorstandsvorsitzender Andreas Gassen.
Die KBV stellt in der Übersicht die fünf wesentlichen Testszenarien für Praxen vor. Das sind zum einen Personen mit COVID-19-Symptomen und Personen, die von der Corona-Warn-App den Hinweis „erhöhtes Risiko“ erhalten und direkt einen Vertragsarzt aufsuchen.
In beiden Fällen erfolgt die Abrechnung über den Einheitlichen Bewertungsmaßstab. Zur Beauftragung des Labors nutzen Praxen das Formular 10C, das für die vertragsärztliche Versorgung bereitsteht. Dies gilt für Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen (GKV).
Ein weiteres Szenario ergibt sich aus der Rechtsverordnung des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) für die Tests bei Personen ohne Symptome. Danach können sich Einreisende aus dem Ausland innerhalb von 72 Stunden nach der Einreise testen lassen. Dies gilt für GKV-Versicherte und für Nicht-GKV-Versicherte.
Darüber hinaus hat der Öffentliche Gesundheitsdienst (ÖGD) die Möglichkeit, Testungen von asymptomatischen Personen anzuordnen und damit Dritte, beispielsweise Vertragsärzte, zu beauftragen. Dazu gehören Tests in Pflegeeinrichtungen, Schulen, von symptomfreien Kontaktpersonen, vor einer Reha oder ambulanten Operation.
Neben der bundesweit geltenden Rechtsverordnung gibt es länderspezifische Regelungen zur Testung von asymptomatischen Personen, zum Beispiel in Nordrhein-Westfalen (NRW) für Lehrer und Erzieher. Dazu schließen die Länder eigene spezielle Vereinbarungen ab, zum Beispiel mit der Kassenärztlichen Vereinigung (KV). © hil/aerzteblatt.de

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