Politik
Vorgeburtliche Bestimmung des kindlichen Rhesusfaktors vermeidet unnötige Anti-D-Prophylaxe
Donnerstag, 20. August 2020
Berlin – Schwangere mit rhesus-negativem Blutgruppenmerkmal können künftig zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung den Rhesusfaktor ihres Embryos bestimmen lassen. Das teilte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) heute in Berlin mit. Damit könne die medizinisch unnötige Anti-D-Prophylaxe bei Schwangeren, die ein ebenfalls rhesus-negatives Kind erwarteten, vermieden werden.
Bisher werden alle rhesus-negativen Schwangeren mit Anti-D-Immunglobulinen behandelt. Diese generelle Gabe war bisher angezeigt, da der Rhesusfaktor des Kindes während der Schwangerschaft nicht ohne weiteres bestimmt werden konnte und erst nach der Geburt festgestellt wurde, ob das Kind rhesus-positiv ist.
Geschätzt 30 bis 40 Prozent aller rhesus-negativen Frauen erwarten ein rhesus-negatives Kind, Anti-D-Antikörper werden also nicht gebildet. Bei diesen Schwangeren könne, sofern sie die Rhesusfaktorbestimmung in Anspruch nähmen, künftig auf eine Anti-D-Prophylaxe verzichtet werden, sagte Monika Lelgemann, unparteiisches Mitglied des G-BA und Vorsitzende des Unterausschusses Methodenbewertung.
Testverfahren analysiert fetale DNA im mütterlichen Blut
Die molekulargenetische Analyse zellfreier fetaler DNA im mütterlichen Blut ermöglicht nun die vorgeburtliche Bestimmung des kindlichen Rhesusfaktors. Ein solcher Test soll frühestens ab der 12. Schwangerschaftswoche zur Anwendung kommen, und es dürfen nur solche Tests verwendet werden, deren hohe Testgüte durch Studien belegt ist.
Rhesus-negative Schwangere würden von ihrem Gynäkologen künftig über die Möglichkeit informiert, zur Vermeidung einer unnötigen Anti-D-Prophylaxe den Rhesusfaktor ihres Kindes bereits vor der Geburt bestimmen zu lassen, heißt es in der Mitteilung des G-BA.
Eine Ausnahme bestehe lediglich für Schwangere, die Mehrlinge erwarteten, da hier die vorhandene Studienlage nicht ausreiche, um festzustellen, ob der Test hinreichend zuverlässig sei.
Da es sich bei der vorgeburtlichen Rhesusfaktorbestimmung aus einer Blutprobe der Schwangeren um eine genetische Untersuchung handelt, gelten für die ärztlichen Aufklärungs- und Beratungsverpflichtungen die Vorgaben des Gendiagnostikgesetzes. © nec/aerzteblatt.de

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