Politik
Nur acht von 18 klinischen Krebsregistern voll arbeitsfähig
Montag, 31. August 2020
Berlin – Obwohl die gesetzliche Regelung bereits seit 2013 gilt, gibt es noch nicht in allen Bundesländern arbeitsfähige klinische Krebsregister. Bis Ende dieses Jahres werden voraussichtlich nur acht der 18 Register alle notwendigen Voraussetzungen erfüllen, wie der GKV-Spitzenverband heute unter Berufung auf eine Untersuchung des Beratungsunternehmens Prognos berichtete.
Bemängelt werden unter anderem fehlende und unvollständige Datensätze. Zudem würden Neuerkrankungen nicht immer vollzählig an die Krebsregister gemeldet oder es fehlten wichtige Angaben.
„Krebsregister sind eine wertvolle Hilfe für die Medizin und leisten einen wichtigen Beitrag im Kampf gegen den Krebs. Länder und Register müssen jetzt sehr schnell ihre gesetzlichen Verpflichtungen erfüllen, um die Förderkriterien bis Ende 2020 sicherzustellen“, sagte Doris Pfeiffer, Vorstandsvorsitzende des GKV-Spitzenverbandes.
Zum Stichtag der Untersuchung Ende Dezember 2019 konnten laut GKV-Spitzenverband nur vier der klinischen Register alle geforderten Förderkriterien erfüllen, nämlich die Register in Baden-Württemberg, Bremen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland. Auch am Ende der vorgesehenen Nachbesserungsfrist bis Ende Dezember 2020 würden voraussichtlich nur acht der insgesamt 18 klinischen Krebsregister alle notwendigen Kriterien erfüllen.
Der Krankenkassenverband nennt dabei explizit das gemeinsame epidemiologische Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen, das nicht alle erforderlichen Daten für die klinischen Krebsregister zur Verfügung stelle. Die Datenqualität aller ostdeutschen Krebsregister sei damit unzureichend.
Die gesetzlich vorgegebene, einheitliche Registerstruktur für die Erfassung von Krebserkrankungen soll die onkologische Versorgung verbessern. Die Daten geben Aufschluss über die Versorgung von Krebspatienten und sollen so zur Weiterentwicklung der Krebstherapie beitragen. Die Daten sollen den behandelnden Ärzten und Krankenhäusern zur Verfügung gestellt und auch für Forschungszwecke genutzt werden.
Im April 2013 ist das Gesetz zur Weiterentwicklung der Krebsfrüherkennung und zur Qualitätssicherung durch klinische Krebsregister (Krebsfrüherkennungs- und -registergesetz) in Kraft getreten.
Hiermit begann der Aufbau der behandlungsbezogenen klinischen Krebsregister als fachlich unabhängige Einrichtungen, die die Krankheitsverläufe der Patienten erfassen. Registriert werden Daten von der Diagnose über einzelne Behandlungsschritte und Nachsorge bis hin zu Rückfällen, Komplikationen und Todesfällen.
Ende 2017 lief die vom Gesetzgeber vorgesehene vierjährige Aufbauphase für die klinischen Krebsregister ab. Da dieser Zeitraum nicht ausreichte, wurde eine dreijährige Nachbesserungsfrist bis Ende 2020 eingeräumt. Ab 2021 dürften die Krankenkassen nur klinische Krebsregister finanzieren, die vollumfänglich arbeitsfähig seien, mahnt der GKV-Spitzenverband. © hil/aerzteblatt.de

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