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Empfehlungen zum Arbeitsschutz im Gesundheitswesen

Freitag, 4. September 2020

/oatawa, stock.adobe.com

Berlin – Der Arbeitsschutz in Pandemiezeiten ist ein vielbesprochenes Thema und wird branchenübergreifend diskutiert – so auch im und für das Gesundheitswesen. Das Kom­pe­tenznetz Public Health COVID-19 hat zum Arbeitsschutz im Gesundheitswesen nun eine Handreichung erstellt, die Maßnahmen sowohl für den klinisch-stationären Bereich, für Praxen und medizinische Labore als auch für den Rettungsdienst und Krankentrans­porte aufführt.

Sie richtet sich an Arbeitsschutzverantwortliche sowie Beschäftigte im Gesundheits­we­sen. Kern des Infoblattes sind technische, organisatorische und persönliche Schutz­maß­nah­men, die einzelne Akteure ergreifen können, um eine Infektion mit SARS-CoV-2 zu ver­meiden.

Wesentlich ist laut Kompetenznetz, dass Arbeitgeber Gefährdungsbeurteilungen für spe­zifische Tätigkeiten vor Ort erstellen, und zwar in allen infektiösen Stadien – so legt es auch die Biostoffverordnung fest.

Sie konkretisiert für die verschiedenen Bereiche „Technische Regeln für Biologische Ar­beitsstoffe (TRBA)“, wobei TRBA 250 Regeln für das Gesundheitswesen und die Wohl­fahrts­pflege umfassen, TRBA 100 sich auf die Arbeit in Laboratorien beziehen und TRBA 400 Vorgaben für die Tätigkeit mit biologischen Arbeitsstoffen liefern. Halten sich Arbeit­geber an die Technischen Regeln, so sind die Anforderungen der Verordnung erfüllt.

Grundlegend für alle Gruppen sind die allgemein geltenden Abstandsregeln von mindes­tens anderthalb Metern, der Einsatz von geschultem Personal, die konsequente Umset­zung von Hygienevorgaben (Händehygiene, Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (MNS) beziehungs­weise von FFP-2-Masken), das Tragen von Schutzausrüstung bei der Versor­gung COVID-19-Erkrankter und der Einsatz von FFP3-Atemschutzmasken, wenn das In­fektionsrisiko durch Aerosole besonders hoch ist.

Darüber hinaus sind für die einzelnen Bereiche des Gesundheitswesens spezifische Maß­nahmen formuliert. So werden für den klinisch-stationären Bereich unter dem Aspekt der räumlichen Unterbringung Isolierzimmer mit eigener Nasszelle, Kohortenunterbringung und die Bewertung beziehungsweise Abschaltung von raumlufttechnischen Anlagen ge­nannt. Flächen in Krankenzimmern und Medizinprodukte, die im direkten Kontakt mit Pa­tienten verwendet wurden sollten täglich beziehungsweise direkt nach Gebrauch desin­fiziert werden.

Auch thermische Desinfektionsverfahren, der Transport von Geschirr in geschlossenen Be­hältnissen, die Desinfektion von Textilien und die richtliniengetreue Entsorgung von Abfällen werden angesprochen. Der Transport infizierter Patienten sollte unter dem As­pekt der Zumutbarkeit und mit entsprechenden Hygienemaßnahmen geplant und beglei­tet werden. Auch Besuchsbeschränkungen beziehungsweise die Unterweisung von Be­suchspersonen können laut Handreichung das Infektionsrisiko senken.

Für Praxen wird laut Kompetenznetz wichtig, Patientenströme zu lenken. Verdachtspa­tien­­ten können isoliert werden, es können MNS ausgehändigt werden und das Personal ist zum Tragen persönlicher Schutzausrüstung je nach Art und Umfang der Exposition angehalten. Auch sollte der Gesundheitszustand des Personals stets beobachtet werden.

Für medizinisches Personal in Laboren verweist die Handreichung auf die TRBA 100. So können beispielsweise die Probenvor- und -aufbereitung unter den Bedingungen der Schutzstufe 2 durchgeführt werden. Tätigkeiten, bei denen Aerosole mit SARS-CoV-2 frei­gesetzt werden können, sollen in der Sicherheitswerkbank der Klasse 2 durchgeführt werden.

Dabei seien Schutzkittel und Handschuhe zu tragen, Atemschutzmaßnahmen (mindestens FFP2) und das Tragen von Schutzbrillen werden empfohlen. Möglicherweise kontami­nier­te Oberflächen, Materialien oder Schutzausrüstung müssen nach der Arbeit desinfiziert oder entsorgt werden.

Der Rettungsdienst ist angehalten, das aufnehmende Krankenhaus über die Verdachts­diag­nose beziehungsweise eine SARS-CoV-2-Infektion zu informieren. Das Personal sollte immer FFP-2-Maske, Schutzkittel, Handschuhe und Schutzbrille tragen und Patienten, wenn diese es tolerieren, mit einem MNS ausstatten.

Fahrzeuge sollten nach dem Transport entsprechend aufbereitet und desinfiziert und kontaminierter Abfall entsprechend entsorgt werden. Die Aufbereitung von Wäsche und Dienstkleidung erfolgt entsprechend des Rahmenhygieneplans.

Die Handreichung gilt für den Zeitraum der epidemischen Lage von nationaler Tragweite gemäß Paragraf 5 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz und wird entsprechend neuer wissen­schaft­licher Erkenntnisse aktualisiert. © kk/aerzteblatt.de

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