Medizin
COVID-19: Berufs- und branchenbezogenes Erkrankungsrisiko
Freitag, 4. September 2020
Köln – Beschäftigte im Gesundheits- und Pflegedienst sind im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung einem wesentlich höheren Risiko für eine Infektion mit SARS-CoV-2 ausgesetzt. Bei ihnen kann COVID-19 („coronavirus disease 2019) als Berufskrankheit (BK) anerkannt werden.
Matthias Möhner, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), und Andreas Wolik, Barmer Institut für Gesundheitssystemforschung (bifg), sind der Frage nachgegangen, ob nicht auch in anderen Berufsgruppen ein erhöhtes Infektionsrisiko besteht.
Dazu ermittelten sie, basierend auf den Routinedaten der Barmer, für alle erwerbstätigen Stammversicherten im Altersbereich von 15 bis < 65 Jahre die Inzidenzraten für COVID-19 im Zeitraum Anfang Januar bis Ende Mai 2020.
Die Analyse zeigte, dass das Risiko, an COVID-19 zu erkranken, in den Berufen am höchsten ist, die im Rahmen ihrer Tätigkeit häufig direkten Kontakt zu COVID-19-Patienten beziehungsweise zu potenziell infizierten Personen haben.
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Jedoch wurden auch in Berufen mit zu vermutenden beengten Arbeitsplätzen und nicht optimalen Hygienebedingungen erhöhte Erkrankungsrisiken beobachtet. Dabei fielen insbesondere die hohen Zahlen bei Beschäftigten in Leiharbeit auf.
Die Autoren verweisen auf die neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel und sprechen sich für eine strikte Einhaltung der darauf aufbauenden innerbetrieblichen Maßnahmen aus, die dazu beitragen sollen, die Erkrankungsrisiken künftig zu reduzieren. © se/aerzteblatt.de

Ende mit juristischer DGUV-Haarspalterei!
Selbstherrlich wollte die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls bei COVID-19-Erkrankung und SARS-CoV-2-Infektionen ohne nachprüfbare Rechtsgrundlage bestimmen.
Sie begründete dies juristisch dilettantisch mit dem generellen Vorliegen einer pandemischen Allgemeingefahr durch Corona.
Allerdings musste der DGUV klar geworden sein, dass sie um die Anerkennung als Berufskrankheit nicht herum kommt. Denn fast ausschließlich und speziell im BG-Bereich Gesundheitswesen und Wohlfahrtspflege sind Menschen und Mitarbeiter ganz besonders von Infektionsfällen bedroht, während die Allgemeinbevölkerung z. B. im Hochrisikoland Spanien nur zu maximal 5 Prozent bzw. bei uns in Deutschland zu etwa 1 Prozent SARS-CoV-2-Antikörper und damit ein vergleichsweise geringes, allgemeines Infektionsrisiko aufweist.
Man spürte damals förmlich die klammheimliche Freude bei der DGUV-Feststellung: "Erkranke ein Versicherter an einer Gefahr, von der er zur selben Zeit und mit gleicher Schwere auch außerhalb seiner versicherten Tätigkeit betroffen gewesen wäre": Das wäre in der Tat mit der Fiktion verbunden gewesen, ausnahmslos jeder in Deutschland hätte gleichermaßen das COVID-19-Erkrankungsrisiko zu tragen. Dem ist allerdings keinesfalls so.
Es handelt sich dagegen im Wesentlichen eher um einen echten Arbeitsunfall. Die Betroffenheit ergibt sich nicht zufällig, sondern durch das speziell erhöhte Pandemierisiko in Abhängigkeit von der versicherten Tätigkeit.
Ärzte müssen daher bei bestehendem Anfangsverdacht auf eine Arbeitsunfall bedingte COVID-19-Erkrankung insbesondere bei mangelhaften oder schadhaften Schutzvorkehrungen einen Durchgangsarztbericht abhängig von der versicherten Tätigkeit erstellen. Der Durchgangsarztbericht muss dann pflichtgemäß von der DGUV geprüft und mit Rechtsmittel-Belehrung beschieden werden.
Mf+kG, Ihr Dr. med. Thomas G. Schätzler, FAfAM Dortmund (z.Zt. Ramatuelle/F)

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