Politik
Bundesjustizministerium legt neuen Gesetzentwurf zum Schutz von intergeschlechtlichen Kindern vor
Donnerstag, 24. September 2020
Berlin – Das Bundeskabinett hat gestern den Entwurf eines „Gesetzes zum Schutz von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung“ beschlossen. Mit dem Entwurf solle das Recht intergeschlechtlicher Kinder auf ihre geschlechtliche Selbstbestimmung geschützt werden, heißt es aus dem Bundesjustizministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV).
Zu diesem Zweck enthält der Entwurf in einem neuen Paragraf 1631e des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein Verbot an die Eltern, in Behandlungen einzuwilligen, die allein in der Absicht erfolgen, das körperliche Erscheinungsbild des Kindes an das des männlichen oder des weiblichen Geschlechts anzugleichen.
Der ursprüngliche „Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Kindern vor geschlechtsverändernden operativen Eingriffen“ vom 9. Januar wurde laut BMJV mit dem neuen Gesetzentwurf grundlegend überarbeitet. Die Bundesärztekammer hatte sich damals in einer Stellungnahme gegen ein mögliches grundsätzliches Operationsverbot ausgesprochen, das zu einer Änderung des biologischen Geschlechts an Kindern und Jugendlichen führt. Ein solches Verbot werde den betroffenen Heranwachsenden „nicht gerecht und konterkariert zum Teil eine evidenzbasierte Behandlung“.
Neben dem Verbot an die Eltern in Behandlungen einzuwilligen, die das körperliche Erscheinungsbild des Kindes an das des männlichen oder des weiblichen Geschlechts angleichen, enthält der Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung laut BMJV eine weitere Klarstellung: Eltern sollen in operative Eingriffe an inneren und äußeren Geschlechtsmerkmalen, die eine solche Angleichung des Erscheinungsbildes zur Folge haben könnten, nur einwilligen können, wenn der Eingriff nicht bis zu einer selbstbestimmten Entscheidung des Kindes aufgeschoben werden kann.
Die Einwilligung der Eltern in diesen Fällen bedürfe der familiengerichtlichen Genehmigung, die erteilt wird, wenn der operative Eingriff dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Habe eine interdisziplinäre Kommission den Eingriff befürwortet, wird vermutet, dass er dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Das familiengerichtliche Verfahren könne dann vereinfacht durchgeführt werden.
Voraussetzung dafür sei, dass die interdisziplinäre Kommission bestimmte Mindestvoraussetzungen bei der Besetzung und Qualifikation ihrer Mitglieder einhalte und die Stellungnahme die für die gerichtliche Beurteilung notwendigen, in einem Katalog vorgegebenen Mindestangaben enthält. Ergänzt werde die Kernregelung durch eine Verlängerung der Aufbewahrungsfrist für die Patientenakte des Kindes.
Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen bezeichnen den überarbeiteten Gesetzentwurf als „große Enttäuschung“, so Sven Lehmann, Sprecher für Queerpolitik der Grünen. „Die Entscheidung über den Körper von intergeschlechtlichen Kindern soll nach dem Wissen der Bundesregierung weiterhin bei den Erwachsenen liegen. Und das auch in den Fällen, in denen keine medizinische Indikation vorhanden ist und es schlicht um Geschlechtsstereotypen geht“, so Lehmann. Diese Operationen seien irreversibel und hätten oft traumatische Folgen für die Betroffenen im späteren Leben. © PB/aerzteblatt.de

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