Ärzteschaft
Neue Vergütungsregeln für Coronadiagnostik in der Praxis
Donnerstag, 1. Oktober 2020
Berlin – Ab diesem Quartal gelten für die SARS-CoV-2-Diagnostik in der Praxis veränderte Vergütungsregeln. Darauf hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) heute hingewiesen.
So werden Rachenabstriche zum Nachweis von SARS-CoV-2 bei symptomatischen Patienten ab jetzt extra vergütet. Die Abstrichentnahme bei symptomatischen Patienten wurde bislang ausschließlich über die Versicherten-, Grund-, Konsiliar- und Notfallpauschalen vergütet.
Vertragsärzte können nun zusätzlich zu den Pauschalen die Gebührenordnungsposition (GOP) 02402 abrechnen. Sie ist mit acht Euro bewertet. Diese ist auch berechnungsfähig, wenn in dem Quartal keine Versicherten-, Grund-, Konsiliar- oder Notfallpauschale abgerechnet wird. Hinzu kommt ein Zuschlag (neue GOP 02403) von etwa sieben Euro, sodass der Abstrich in diesen Fällen mit 15 Euro bewertet ist.
Die neue Vergütungsregelung gilt für alle Coronatests, die über den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) abgerechnet werden dürfen. Dies sind neben den Untersuchungen bei Personen mit Krankheitssymptomen auch Tests, die nach einer Warnung durch die Corona-Warn-App durchgeführt werden.
Die Vergütung von Coronatests bei asymptomatischen Personen ist gesondert geregelt: Die Rechtsverordnung des Bundesgesundheitsministeriums sieht bei Einreisenden aus Risikoländern 15 Euro je Abstrich vor.
Antigentest
KBV und GKV-Spitzenverband haben außerdem bereits jetzt Abrechnungsregeln für die erwartete Einführung von SARS-CoV-2-Antigentests geschaffen und dazu eine neue Laborleistung in den EBM aufgenommen. Die GOP 32779 ist mit 10,80 Euro bewertet und wird extrabudgetär vergütet. Nur Laborärzten und Mikrobiologen können sie abrechnen.
„Über die Güte der Antigentests zum Nachweis von SARS-CoV-2 liegen bisher noch keine ausreichend zuverlässigen Daten vor“, informiert die KBV. Bei klinischem Verdacht auf eine SARS-CoV-2 Infektion und bei Kontaktpersonen der Kategorie I seien deswegen weiter die empfindlicheren PCR-Verfahren das diagnostische Mittel der Wahl und sollten vorrangig veranlasst werden, hieß es.
ALM dämpft Erwartungen
Die Akkreditierten Labore in der Medizin (ALM) dämpften heute die Hoffnungen auf einen schnellen flächendeckenden Einsatz von SARS-CoV-2-Antigentests. „Aktuell wurden seitens der Hersteller noch keine Antigentests für den Einsatz im Labor verfügbar gemacht“, betonte heute Michael Müller, 1. Vorsitzende des fachärztlichen Berufsverbandes.
In der Medizin sollte Sicherheit und Nutzen immer vor Schnelligkeit gehen. Deshalb habe es oberste Priorität, zur Sicherheit jedes Einzelnen und aller Menschen, zunächst die Qualität der Herstellerangaben in der Versorgung zu überprüfen und erst dann die Tests sinnvoll in die Nationale Teststrategie zu integrieren, so Müller.
Die Ärzte bräuchten Klarheit darüber, ob, wie und in welchen Situationen die SARS-CoV-2-Antigentests sinnvoll eingesetzt werden können, so der ALM. „Wir wissen um die etwas niedrigere Sensitivität der Tests. Hier bedarf es vergleichender Untersuchungen und Bewertungen von PCR- und Antigentests. Daran wird mit Hochdruck gearbeitet“, erklärte Jan Kramer vom ALM.
Zwar habe der Bewertungsausschuss in Rekordzeit eine EBM-Ziffer für die Antigentests und damit verbunden auch die Kostenerstattung festgelegt. „Jedoch sind die geforderten Voraussetzungen eines Laborarzt-Antigentests für eine Erstattung im EBM zum 1. Oktober 2020 noch gar nicht gegeben“, konstatiert Kramer.
Denn weder stünden die Methoden der IVD-Hersteller im dafür notwendigen Ausmaß zur Verfügung, noch hätten die Austestungen im Vergleich zum Goldstandard die erforderlichen Ergebnisse geliefert. Es mache aber keinen Sinn, Tests ohne gesicherte Erkenntnisse zur Aussagekraft bei der flächendeckenden Anwendung in die Versorgung bringen zu wollen, betonte Müller. © hil/EB/aerzteblatt.de

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