Ärzteschaft
Assistenzarzt: Ärztekammer für Änderung der Berufsbezeichnung
Mittwoch, 7. Oktober 2020
Bad Segeberg – Die Ärztekammer Schleswig-Holstein (ÄKSH) hat eine Debatte über die Berufsbezeichnung des Assistenzarztes angestoßen. „Assistenz lässt volle Anerkennung vermissen“, kritisierte ÄKSH-Präsident Henrik Herrmann gestern anlässlich des gestrigen Tages des Assistenzarztes. Er empfahl deshalb den Begriff zu streichen und durch „Weiterzubildende“ oder „Arzt bzw. Ärztin in der Weiterbildung“ zu ersetzen.
Hermann wies darauf hin, dass ehemalige Studierende mit abgeschlossenem Medizinstudium und der Erteilung der Approbation vollwertige Mitglieder der Ärzteschaft seien.
Zwar befänden sich Ärzte in der Weiterbildung in einem – allerdings fortgeschrittenen – Lernprozess, der in einer Facharztqualifikation münde. „Dennoch sind sie den längsten Teil ihrer Weiterbildung selbstständig in ihrem Handeln. Assistenz trifft es also nicht“, so der Kammerchef.
Andere Berufsgruppen sind der Ärzteschaft diesbezüglich bereits eine Nasenlänge voraus.
So plädiert das Bundesgesundheitsministerium (BMG) mit dem MTA-Reformgesetz beispielsweise dafür, die Berufsbezeichnung der „Medizinisch Technischen Assistenz“ (MTA) in „Medizinische Technologin“ oder „Medizinischer Technologe“ zu ändern. Motiv für die angestrebte Namensänderung sind laut BMG Attraktivitätssteigerung und Anerkennung gegenüber der Berufsgruppe.
Zugleich sprach sich die ÄKSH dagegen aus, die Wahlfreiheit der Absolventen bei der Facharztweiterbildung zu beschränken. „Ärzte müssen nach Studienabschluss und Erwerb der Approbation weiterhin die Freiheit haben, eine selbst gewählte Facharztweiterbildung zu durchlaufen“, so Herrmann.
Diese Entscheidung bestimme den weiteren Verlauf des ärztlichen Berufslebens maßgeblich und werde gemäß individueller Präferenzen und Fertigkeiten gefällt. „Hier geht es auch entscheidend um die spätere Identifikation mit dem Arztberuf“, so Herrmann. „Zwangsverpflichtungen und Quoten, wie sie zuletzt von verschiedenen Seiten gefordert wurden, lehnt die ÄKSH entschieden ab.“ © hil/sb/aerzteblatt.de

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