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Ärzteschaft

Krankschreibung nun per Videosprechstunde möglich

Freitag, 9. Oktober 2020

/picture alliance, Christin Klose

Berlin – Ärzte können ihre Patienten ab sofort auch per Videosprechstunde eine Arbeits­unfähigkeitsbescheinigung (AU) ausstellen. Der entsprechende Beschluss des Gemeinsa­men Bundesausschusses (G-BA) von Mitte Juli ist jetzt in Kraft getreten, wie die Kassen­ärztliche Bundesvereinigung (KBV) mitteilte.

Voraussetzung ist, dass der Patient der Praxis aufgrund früherer Behandlung persönlich bekannt ist und die AU im Rahmen einer Videosprechstunde festgestellt werden kann. Dann kann eine erstmalige Krankschreibung per Video für maximal sieben Kalendertage ausgestellt werden. Danach muss der Patient die Praxis aufsuchen, falls er weiterhin ar­beitsunfähig sein sollte.

In der Videosprechstunde ist eine Folgeverordnung laut KBV dann möglich, wenn der Pa­tient be­reits zuvor wegen derselben Krankheit persönlich in der Praxis gewesen ist und deshalb eine Arbeitsunfähigkeit festgestellt wurde. Weitere Folgebescheinigungen sind dann grundsätzlich auch ohne erneuten Praxisbesuch möglich.

Ein Patient gilt einer Praxis als persönlich bekannt, wenn er dort früher schon einmal unmittelbar ärztlich untersucht worden ist. Dies kann bei Gemeinschaftspraxen auch durch einen Kollegen erfolgt sein und auch aufgrund einer anderen Erkrankung. Eine zeitliche Einschränkung wurde nicht definiert.

Standard bleibt persönliche Untersuchung

Der G-BA hatte bei seinem Beschluss im Juli deutlich gemacht, dass als Standard für die Feststellung von Arbeitsunfähigkeit weiterhin die unmittelbare persönliche ärztliche Un­tersuchung gelte.

Auch haben Patienten keinen Anspruch darauf, dass die AU-Bescheinigung in einer Video­sprechstunde ausgestellt wird. Die Entscheidung liegt beim Arzt. Eine generelle Krank­schreibung nur auf Basis eines Telefonates, einer Chat-Befragung oder eines Online-Fra­gebogens wurde explizit ausgenommen.

Für die Zusendung der AU-Bescheinigung an den Patienten fordert die KBV, dass Praxen künftig eine entsprechende Kostenpauschale abrechnen können. Hierzu befindet sich die KBV derzeit in Beratungen mit dem GKV-Spitzenverband.

Die Änderung der Richtlinie zur Arbeitsunfähigkeit durch den G-BA steht nicht im Zu­sammenhang mit der Coronpandemie, sondern geht zurück auf die berufsrechtliche Lockerung des Verbots der ausschließlichen Fernbehandlung. © may/EB/aerzteblatt.de

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