Ärzteschaft
Krankschreibung nun per Videosprechstunde möglich
Freitag, 9. Oktober 2020
Berlin – Ärzte können ihre Patienten ab sofort auch per Videosprechstunde eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) ausstellen. Der entsprechende Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) von Mitte Juli ist jetzt in Kraft getreten, wie die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) mitteilte.
Voraussetzung ist, dass der Patient der Praxis aufgrund früherer Behandlung persönlich bekannt ist und die AU im Rahmen einer Videosprechstunde festgestellt werden kann. Dann kann eine erstmalige Krankschreibung per Video für maximal sieben Kalendertage ausgestellt werden. Danach muss der Patient die Praxis aufsuchen, falls er weiterhin arbeitsunfähig sein sollte.
In der Videosprechstunde ist eine Folgeverordnung laut KBV dann möglich, wenn der Patient bereits zuvor wegen derselben Krankheit persönlich in der Praxis gewesen ist und deshalb eine Arbeitsunfähigkeit festgestellt wurde. Weitere Folgebescheinigungen sind dann grundsätzlich auch ohne erneuten Praxisbesuch möglich.
Ein Patient gilt einer Praxis als persönlich bekannt, wenn er dort früher schon einmal unmittelbar ärztlich untersucht worden ist. Dies kann bei Gemeinschaftspraxen auch durch einen Kollegen erfolgt sein und auch aufgrund einer anderen Erkrankung. Eine zeitliche Einschränkung wurde nicht definiert.
Standard bleibt persönliche Untersuchung
Der G-BA hatte bei seinem Beschluss im Juli deutlich gemacht, dass als Standard für die Feststellung von Arbeitsunfähigkeit weiterhin die unmittelbare persönliche ärztliche Untersuchung gelte.
Auch haben Patienten keinen Anspruch darauf, dass die AU-Bescheinigung in einer Videosprechstunde ausgestellt wird. Die Entscheidung liegt beim Arzt. Eine generelle Krankschreibung nur auf Basis eines Telefonates, einer Chat-Befragung oder eines Online-Fragebogens wurde explizit ausgenommen.
Für die Zusendung der AU-Bescheinigung an den Patienten fordert die KBV, dass Praxen künftig eine entsprechende Kostenpauschale abrechnen können. Hierzu befindet sich die KBV derzeit in Beratungen mit dem GKV-Spitzenverband.
Die Änderung der Richtlinie zur Arbeitsunfähigkeit durch den G-BA steht nicht im Zusammenhang mit der Coronpandemie, sondern geht zurück auf die berufsrechtliche Lockerung des Verbots der ausschließlichen Fernbehandlung. © may/EB/aerzteblatt.de

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