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Politik

Bundesverwaltungs­gericht vertagt Entscheidung über PID-Zugang

Mittwoch, 14. Oktober 2020

/dpa

Leipzig – Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Entscheidung über Zugangsvoraus­setzungen für eine Präimplantationsdiagnostik (PID) vertagt. Das Urteil werde am 5. No­vember verkündet, teilte der Dritte Senat in Leipzig heute zum Abschluss der mündlichen Verhandlung mit.

Man wolle über das schwierige Thema, bei dem weiterhin viele Fragen offen seien, in Ruhe beraten, bevor man eine Entscheidung treffe. PID-Gentests an Embryonen, die im Reagenzglas erzeugt wurden, sind in Deutschland nur zur Vermeidung von schweren Erb­krankheiten, Tot- oder Fehlgeburten zulässig. Über den Zugang entscheiden bundesweit fünf PID-Ethikkommissionen.

Die Leipziger Richter verhandelten über die Klage einer Frau, deren Antrag von der Baye­rischen PID-Ethikkommission 2016 abgelehnt worden war. Die im Embryonenschutz­ge­setz festgeschriebenen Voraussetzungen lägen nicht vor, entschied die Kommission.

Für die Nachkommen der Klägerin und ihres Partners bestehe kein hohes Risiko einer schwerwiegenden Erbkrankheit, wiewohl der voraussichtliche Kindsvater die Muskel­krank­heit Myotonen Dystrophie Typ 1 hat und er sie mit einer Wahrscheinlichkeit von 50 Prozent weitervererbt.

In der Verhandlung gingen die Bundesverwaltungsrichter vor allem der Frage nach, ab wann man von einer „schwerwiegenden Erbkrankheit“ sprechen kann und welche Kriteri­en gelten müssen. Das Embryonenschutzgesetz biete dazu „keinen glasklaren Befund“, sagte die Vorsitzende Richterin Renate Philipp. Die Erwähnung einer Referenzkrankheit wäre in diesem Falle hilfreich gewesen.

Philipp zufolge hat der Senat auch Zweifel an der Ausführung des Bayerischen Verwal­tungsge­richtshofs (VGH), der die Klage als Vorinstanz abgelehnt hatte, dass eine „indivi­du­elle Unzumutbarkeit“ aufgrund der Lebenssituation der Eltern nicht als Kriterium für die Beurteilung zulässig sei.

Philipp erklärte, dass der VHG aber durchaus darauf hingewiesen habe, dass die Konflikt­situation der Frau bei der Frage nach einer PID ähnlich sein könnte wie bei einer Spätab­treibung, bei der die individuelle Situation berücksichtigt werde. Gleichwohl könne die Schutzbedürftigkeit eines Embryos im Reagenzglas eine andere sein als die eines Embry­os im Mutterleib, so die Vorsitzende Richterin.

Nicht zuletzt beschäftigte die Richter die Frage, inwieweit die PID-Ethikkommission bei ihren Entscheidungen einen Beurteilungsspielraum haben. Der anwesende Bundesanwalt erklärte als Vertreter der Interessen des Bundes im Rechtsgespräch: „Wir gehen nicht von einem Beurteilungsspielraum aus.“

Das wiederum warf die Frage auf, anhand welcher konkreten, juristisch überprüfbaren Kriterien ein hohes Risiko für eine schwerwiegende Erbkrankheit ausgeschlossen werden könne. Am Ende der Verhandlung sagte die Vorsitzende Richterin, dass bei dem Thema auch weiterhin viele Fragen offen seien. © kna/aerzteblatt.de

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