Politik
TI-Anbindung: Keine rückwirkende Sanktionen für Krankenhäuser
Donnerstag, 15. Oktober 2020
Berlin – Bezüglich der Anbindung der Krankenhäuser an die Telematikinfrastruktur (TI) bestehen keine gesetzlichen Spielräume für rückwirkend geltende Sanktionen. Dies hat das Bundesgesundheitsministerium (BMG) der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) schriftlich mitgeteilt, wie die DKG dem Deutschen Ärzteblatt bestätigte.
Im Zusammenhang mit der Erarbeitung von Umsetzungshinweisen zur Unterstützung der Aktivitäten der Krankenhäuser bei der Umsetzung der elektronischen Patientenakte (ePA) hatte sich die DKG für eine Klarstellung an das BMG gewandt.
Geklärt werden sollte, wie mit Sanktionen umzugehen ist, die der Gesetzgeber ab dem Jahresbeginn 2022 für diejenigen Krankenhäuser vorgesehen hat, die ihrer Verpflichtung, sich bis zum 1. Januar 2021 mit den für den Zugriff auf die ePA erforderlichen Komponenten und Diensten auszustatten und sich an die TI anzuschließen, nicht nachgekommen sind.
Die genannte gesetzliche Verpflichtung bestehe laut BMG zum 1. Januar 2021, eine Sanktionierung drohe Krankenhäusern, wenn Sie die ePA zum 1. Januar 2022 noch nicht unterstützen. „Die DKG wird die Positionierung des Gesetzgebers für die anstehenden Verhandlungen mit dem GKV-Spitzenverband zur TI-Finanzierungsvereinbarung entsprechend aufgreifen“, so die DKG.
Im Digitale-Versorgung-Gesetz heißt es zu der TI-Frist: „Die Krankenhäuser haben sich bis zum 1. Januar 2021 mit den für den Zugriff auf die elektronische Patientenakte erforderlichen Komponenten und Diensten auszustatten und sich an die Telematikinfrastruktur nach § 291a Absatz 7 Satz 1 anzuschließen.
Soweit Krankenhäuser ihrer Verpflichtung zum Anschluss an die Telematikinfrastruktur nach Satz 4 nicht nachkommen, ist § 5 Absatz 3e Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes oder § 5 Absatz 5 der Bundespflegesatzverordnung anzuwenden.“
Eine, wie vom Handelsblatt gemeldet, ursprünglich ab 2021 vorgesehene Sanktionierung verspäteter TI-Anschlüsse ergibt sich daraus – wie das BMG nun nochmals bekräftigte – jedoch nicht.
Der entsprechende Paragraf des Krankenhausentgeltgesetzes (KHG) sieht vor, dass „für die Zeit ab dem 1. Januar 2022 ein Abschlag in Höhe von einem Prozent des Rechnungsbetrags für jeden voll- und teilstationären Fall, sofern ein Krankenhaus seiner Verpflichtung zum Anschluss an die Telematikinfrastruktur nach § 291 Absatz 2c Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nicht nachkommt“ zwischen dem GKV-Spitzenverband und der DGK umgesetzt werden soll. © aha/aerzteblatt.de

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