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Ärzteschaft

KBV drängt auf neuen Starttermin für elektronische Krankschreibung

Freitag, 30. Oktober 2020

/blende11.photo-stock.adobe.com

Berlin – Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) macht sich weiter für eine Ver­schiebung des Starttermins der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) stark. Es müsse sichergestellt werden, dass alle Beteiligten die erforderlichen Daten technisch annehmen können.

Wenn Ärzte, die im ersten oder zweiten Quartal 2021 von ihren Herstellern die nötige Technik bekämen, verpflichtet würden, die AU-Bescheinigung an die Krankenkassen zu übermitteln, dann müsse auch jede Krankenkasse diese annehmen können, forderte KBV-Vorstandsmitglied Thomas Kriedel in einem Videointerview. Aber das sei nicht „ganz sichergestellt“.

Die Frist für die eAU mache vielen Praxen große Sorgen, sagte Kriedel. Denn es sei nicht sicher, dass alle Hersteller die erforderlichen Komponenten rechtzeitig bereitstellten. So gebe es Lieferschwierigkeiten bei den elektronischen Heilberufsausweisen (eHBA), weil eine hohe Anzahl produziert werden müsse. Auch das notwendige Konnektorupdate müsse von den Herstellern in den Praxen eingespielt werden.

Außerdem benötigten Praxen für die sichere Übermittlung der AU-Daten einen Dienst für Kommunikation in der Medizin (KIM), erläuterte Kriedel. Mit dem KIM-Dienst der KBV „kv.dox“ werde Mitte oder Ende November zumindest ein zweiter Dienst auf dem Markt verfügbar ein. Dies hätte den Vorteil, dass der Arzt auswählen könne.

Alle diese Dinge müssten zum 1. Januar vorliegen, „sonst kann der Arzt keine elektroni­sche AU in die TI und damit auf einen Server der Krankenkasse schicken“, sagte Kriedel. Dies bereite „große Sorgen“.

Deshalb habe man auch beim Bundesgesundheitsministerium (BMG) interveniert und auf eine Verschiebung gedrängt. Das BMG hatte zwischenzeitlich die Möglichkeit eingeräumt, die Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an die Krankenkassen bis zum 30. September des nächsten Jahres auszusetzen, wenn die Tech­nik noch nicht vorhanden ist. Dies würde eine schrittweise Einführung ab Januar 2021 be­deuten.

Aufgrund der bestehenden Probleme fordert die KBV, die Übergangsregelung ohne Ein­schränkungen bis Ende September 2021 gelten zu lassen. Bis dahin müsse die Arbeitsun­fähigkeitsbescheinigung „generell papierbasiert“ ausgestellt werden, egal ob die Praxis die technischen Voraussetzungen habe, betonte Kriedel. Im Gesetz stehe, dass „der Pa­pierausdruck auch für nächstes Jahr juristisch verbindlich“ sei.

Denn nach den Plänen des Gesetzgebers zur Einführung der eAU sei der Arzt ohnehin zunächst weiterhin verpflichtet, die Durchschläge für den Patienten auszudrucken. „Der Patient bekommt ein Exemplar für sich selbst und ein weiteres zur Weiterleitung an den Arbeitgeber“, sagte Kriedel. Nötig sei perspektivisch eine komplett elektronische Mel­dung.

Im Zusammenhang mit Problemen bei der Auslieferung von elektronischen Heilberufs­ausweisen wies Kriedel auf ein anderes Problem hin, dass die KBV zwischenzeitlich lösen konnte. Nach den Regelungen des Patientendatenschutzgesetzes dürfen Ärzte und Psy­cho­therapeuten die SMC-B-Karten künftig nur noch bestellen, wenn sie einen eHBA be­sitzen.

Die KBV betonte, man habe sich mit dem BMG darauf verständigt, dass Ärzte und Psycho­therapeuten übergangsweise den Praxisausweis auch ohne eHBA erhalten könnten. Für die Bestellung reiche der Nachweis darüber aus, dass ein eHBA beantragt wurde. Die Re­gelung gilt bis zum Ende des 1. Quartals 2021. Die SMC-B-Karte wird für den Anschluss der Praxen an die Telematikinfrastruktur (TI) benötigt. © EB/aerzteblatt.de

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