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Ärzteschaft

Klage gegen Kostenerstattung beim Betrieb des TI-Konnektors abgelehnt

Montag, 2. November 2020

/Gorodenkoff, stock.adobe.com

Berlin/Stuttgart – Das Sozialgericht Stuttgart hat am vergangen Freitag die Klage gegen die nach Meinung der Klagenden unzureichende Kostenerstattung beim Betrieb von Kon­nektoren für die Telematikinfrastruktur (TI) in erster Instanz abgelehnt. Darauf hat Medi Geno Deutschland heute hingewiesen.

„Natürlich ist das eine Enttäuschung“, erklärte Werner Baumgärtner, Vorstandsvorsitzen­der von Medi Geno Deutschland und Medi Baden-Württemberg. Medi Geno Deutschland unterstützt die Klagen von niedergelassenen Ärzten und Psychotherapeuten, die sich ge­gen die pauschalierte Kostenerstattung durch die Kassenärztliche Vereinigungen (KVen) bei Installation und Betrieb von TI-Konnektoren wenden.

Das Sozialgericht Stuttgart hat seine Entscheidung formal darauf gestützt, dass die in der Vereinbarung zur Finanzierung und Erstattung der bei den Vertragsärzten entstehenden Kosten im Rahmen der Einführung und des Betriebs der Telematikinfrastruktur vorgeseh­e­nen Pauschalen verbindlich seien.

Zwar gebe es eine Beobachtungspflicht, welche die Partner der TI-Finanzierungsverein­barung zwinge, gegebenenfalls Anpassungen vorzunehmen. Im zu entscheidenden Fall erscheine die Diskrepanz zwischen entstandenen und erstatteten Kosten aber nicht groß genug. Ebenfalls hat das Gericht angesichts der grundsätzlichen Bedeutung der Angele­genheit die Berufung zum Landessozialgericht zugelassen.

Trotz der ablehnenden Entscheidung im Einzelfall vertritt Medi Geno Deutschland nach eigenen Aussagen weiter­hin nachdrücklich die Position, dass die TI-Kosten vollständig erstattet werden müssten.

Bekräftigt werde dies dadurch, dass auch die beklagte KV Baden-Württemberg im Verfah­ren einen aktuellen Beschluss ihrer Vertreterversammlung zu Protokoll gegeben hat. Die Delegierten fordern darin, dass der Staat den Praxen die erforderlichen technischen Kom­ponenten beziehungsweise Softwarelösungen für die TI kostenfrei zur Verfügung stellt.

Der Betrieb der gesamten TI als Daseinsinfrastruktur sei analog zum Bundesautobahn­­netz Aufgabe des Staates und nicht mehr dem Bereich der gesetzlichen Krankenversiche­rung (GKV) zuzurechnen.

„Wir werden unsere Positionen in der Klageschrift im Sinne der Forderungen des Gerichts ausarbeiten“, kündigt Baumgärtner an. „Für die nächste Instanz werde ich zudem den beklagten Vorsitzenden der KVBW einladen.“ © EB/aerzteblatt.de

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