Politik
DRK: Rettungsdienste sollten Coronaschnelltests abrechnen können
Freitag, 6. November 2020
Erfurt – Rettungdienste wie das Deutsche Rote Kreuz (DRK) können nach eigenen Angaben von ihnen bei Rettungskräften gemachte Coronaschnelltests nicht bei den Krankenkassen abrechnen. Die Kassen hätten auf entsprechende Anfragen des DRK ablehnend reagiert, teilte der Landesverband Thüringen heute in Erfurt mit.
Zwar sehe die Testverordnung des Bundesgesundheitsministeriums eine Übernahme der Kosten für Schnelltests für bestimmte Einrichtungen und Unternehmen vor. Allerdings finde sich in der Verordnung kein Hinweis auf den Rettungsdienst, so das DRK.
„Der Rettungsdienst ist Bestandteil der kritischen Infrastruktur und die Rettungskräfte sind aufgrund drohender Infektionen mit dem Coronavirus zu den besonders gefährdeten Personengruppen zu rechnen“, erklärte DRK-Landesvorstandschef Peter Schreiber. Außerdem könnten die Rettungskräfte im Einsatz die Infektion leicht an bereits geschwächte Patienten weitergeben.
„Dass die Rettungskräfte nun nicht durch die Testverordnung erfasst werden, ergibt keinen Sinn“, so Schreiber. Hier sei die Politik aufgefordert, schnell Abhilfe zu schaffen. „Wir setzen da voll und ganz auf die Thüringer Landesregierung.“
Ein Sprecher des Gesundheitsministeriums sagte, man verschaffe sich derzeit einen Überblick, für welche Bereiche die Kosten auf Grundlage der Bundestestverordnung übernommen werden. „Wir haben einen Prüfauftrag ausgelöst, um zu klären, wo das Land eventuell eingreifen kann.“
Die CDU-Landtagsfraktion forderte kostenlose Schnelltests für den Rettungsdienst. „Wer täglich für unsere Gesundheit im Einsatz ist, hat jede Unterstützung verdient“, sagte ihr gesundheitspolitischer Sprecher Christoph Zippel. Er schlug vor, dafür Mittel zu verwenden, die im ersten Coronamantelgesetz zwar bereitgestellt, aber nicht abgerufen wurden. © dpa/aerzteblatt.de

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