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Politik

G-BA stellt PET-CT-Bewertungs­verfahren ein

Dienstag, 24. November 2020

/picture alliance, BSIP

Berlin – Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat beschlossen, alle noch laufenden Methodenbewertungsverfahren zur diagnostischen Kombination aus Positronen-Emissi­ons-Tomografie und Computertomografie (PET-CT) einzustellen.

„Der G-BA hat mit seinem aktuellen PET-Beschluss, das Bewertungsverfahren für ver­schie­dene Indikationen aus formalen Gründen einzustellen, eine über 14-jährige Hänge­partie beendet“, sagte Monika Lelgemann, unparteiisches Mitglied des G-BA, dem Deutschen Ärzteblatt.

Eine Leistungseinschränkung, wie Aussagen der Patientenvertretung nahelegten, sei da­mit keinesfalls verbunden. „Der Möglichkeit, Selektivverträge zwischen PET/CT-Anbietern und Krankenkassen abzuschließen, steht nun auch rechtlich nichts mehr entgegen“, er­klärte Lelgemann.

Die Patientenvertretung im G-BA hatte den Beschluss zuvor als falsche Entscheidung kri­tisiert. „Die Patientenvertretung hat sich gegen die Einstellung der Beratung ausgespro­chen und Anträge auf Einschluss der PET-CT Untersuchungen bei zunächst drei Indikatio­nen gestellt, die in deutschen S3-Leitlinien empfohlen werden“, sagte Martin Danner, Sprecher der Patientenvertretung.

Mit der Entscheidung des G-BA werde ein Status quo erhalten, der für die Patienten­ver­tre­tung inakzeptabel sei, da er entgegen der Leitlinien-Empfehlungen zu einer restrikti­ven Anwendung der PET-CT-Diagnostik führe.

Außer bei den einigen „wenigen positiv beschiedenen Indikationen“ werde die Untersu­chung nur auf Antrag oder über Ambulante Spezialärztliche Versorgungszentren (ASV) durch die Krankenkassen vergütet. Die bestehenden Genehmigungsverfahren und Ver­gütungen seien gänzlich intransparent und führten zu einer „unzumutbaren Ungleichbe­handlung“, so die Patientenvertretung.

Bei der PET-CT sei die ganz wesentliche Frage, ob sich aus den Aufnahmen bessere The­rapieentscheidungen für die Patienten ergeben, derzeit für viele Indikationen noch nicht durch Studien beantwortet, betonte Lelgemann. Ein Nutzennachweis stelle aber die ge­setz­liche Voraussetzung für die Aufnahme in den GKV-Regelleistungskatalog dar. Deshalb habe der G-BA zugesagt, in naher Zukunft zu prüfen, bei welchen Methoden unter Einsatz der PET-CT eine Bewertung anzustoßen wäre.

Um zum Beispiel den Nutzens der Amyloid-Positronenemissionstomografie (Amyloid-PET) bei Demenz bewerten zu können, habe der G-BA eine Erprobungsrichtline verab­schiedet, auf welcher durch den G-BA finanzierte Studien aufsetzen können.

„Unser Ziel ist es, Anwendungsgebiete für PET zu identifizieren, bei denen die Studien­lage einen Patientennutzen nahelegen und zwar unabhängig von dem vor langer Zeit gestellten Antrag auf Bewertung“, sagte dazu Lelgemann. Dafür befände man sich im engen Austausch mit wissenschaftlichen Fachgesellschaften und wolle erfolgsverspre­chende Anwendungsgebiete zügig in Bewertungsverfahren bringen. © aha/aerzteblatt.de

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