Vermischtes
Bundesverwaltungsgericht stärkt Embryonenschutz
Mittwoch, 2. Dezember 2020
Leipzig – Das Bundesverwaltungsgericht hat den Embryonenschutz gestärkt. Heute entschieden die Richter in Leipzig, das auch genetische Untersuchungen zur Einnistungsfähigkeit von in vitro erzeugten Embryonen im Blastozystenstadium, also etwa fünf Tage nach der Befruchtung, die Voraussetzungen einer Präimplantationsdiagnostik (PID) nach dem Embryonenschutzgesetz erfüllen. Sie dürfen daher nicht ohne Einwilligung einer PID-Ethikkommission vorgenommen werden.
Das Gericht wies die Revisionsklage eines Münchner Medizinlabors zurück, das die Trophektodermbiopsien durchführt. Bei der Untersuchung werden die durch künstliche Befruchtung entstandenen Embryonen auf chromosomale Fehlverteilungen hin untersucht.
Das Ergebnis des Screenings zeigt, ob sich eine befruchtete Eizelle überhaupt in der Gebärmutter einnisten kann oder nicht. Die Untersuchung dient dazu, die Wahrscheinlichkeit einer Schwangerschaft zu erhöhen.
In der Verhandlung führte eine Vertreterin des Labors aus, dass bei 40-jährigen Frauen nur noch eine dreiprozentige Wahrscheinlichkeit bestehe, dass sich eine befruchtete Eizelle überhaupt in der Gebärmutter einniste. Mit zunehmendem Alter sinke die Wahrscheinlichkeit exponentiell.
Die Leipziger Richter betonten, dass Blastozysten Embryonen im Sinne des Embryonenschutzgesetzes seien. Danach gilt als Embryo die befruchtete, entwicklungsfähige menschliche Eizelle vom Zeitpunkt der Kernverschmelzung an. Unerheblich sei insoweit, ob die jeweilige Blastozyste die Fähigkeit zur Einnistung habe, so begründeten die Richter ihre Entscheidung.
Die Klage war bereits in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. In ihrer Argumentation schlossen sich dann auch die Leipziger Richter dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof von 2018 an. PID-Gentests sind in Deutschland nur bei Verdacht auf schwere Erbkrankheiten, Tot- oder Fehlgeburten zulässig. Über den Zugang entscheiden bundesweit fünf Ethikkommissionen. © kna/aerzteblatt.de

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