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Politik

Telefonische Krankschreibung wird erneut verlängert

Donnerstag, 3. Dezember 2020

/picture alliance, Karl-Josef Hildenbrand

Berlin – Niedergelassene Ärzte können Patienten mit leichten Atemwegserkrankungen, auch über den Jahreswechsel hinaus telefonisch bis zu sieben Tage krankschreiben. Eine Folgebescheinigung der Arbeitsunfähigkeit ist für weitere sieben Kalendertage telefonisch möglich. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beschlossen.

Er verlängert damit seine Sonderregelung zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit um drei Monate. Sie gilt nun bis zum 31. März 2021. Damit reagiert der G-BA auf die deutschlandweit anhaltend hohen COVID-19-Infektionszahlen. Durch eine Reduzierung von direkten Arzt-Patienten-Kontakten sollen das potenzielle Infektionsrisiko gesenkt und Arztpraxen entlastet werden.

Der G-BA betonte, die niedergelassenen Ärzte müssten sich durch eine eingehende telefonische Befragung persönlich vom gesundheitlichen Zustand des Versicherten überzeugen und prüfen, ob gegebenenfalls doch eine körperliche Untersuchung notwendig sei.

Unabhängig von der Ausnahmeregelung zur telefonischen Krankschreibung sollten Versicherte bei typischen COVID-19-Symptomen, nach Kontakt zu COVID-19-Patienten und bei unklaren Symptomen von Infektionen der oberen Atemwege vor dem Arztbesuch telefonisch Kontakt zur Praxis aufnehmen und das weitere Vorgehen besprechen.

Der Beschluss tritt nach Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) und Veröffent­l­ichung im Bundesanzeiger zum 1. Januar 2021 in Kraft.

Der G-BA betonte heute auch, dass man den Bereich der verordneten Leistungen im Blick habe. Ob an­gesichts der anhaltenden COVID-19-Pandemie ebenfalls eine Verlängerung erforderlich sei, wollel man „rechtzeitig beraten“.

Das betrifft zum Beispiel die Möglichkeit der Videobehandlung für bestimmte Leis­tungen, die Möglich­keit von Verordnungen nach telefonischer Anamnese, verlängerte Vorlagefristen für Verordnungen sowie verschiedene Erleichterungen bei Verordnungsvorgaben. © may/EB/aerzteblatt.de

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