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Politik

Coronaimpfverordnung nennt erste Details zu Impfanspruch und Vergütung

Freitag, 4. Dezember 2020

/picture alliance, Axel Heimken

Berlin – Einzelheiten zum Anspruch auf eine Coronaimpfung, Details zur Leistungserbringung, Impfsur­veillance, Terminvergabe sowie Vergütung und Finanzierung. Das soll eine Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Corona­virus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Impfverordnung – CoronaImpfV) regeln. Ein erster Entwurf aus dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) liegt dem Deutschen Ärzteblatt vor.

Laut Entwurf sollen Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, im Rahmen der Verfügbarkeit der vor­handenen Impfstoffe Anspruch auf Schutzimpfung gegen SARS-CoV-2 haben, wenn sie in „bestimmten Einrichtungen“ tätig sind oder dort behandelt, betreut oder gepflegt werden. Welche Einrichtungen dies im Einzelnen konkret umfasst, soll nach der erwarteten Stellungnahme der STIKO in die Verordnung einfließen.

Zudem sollen Schutzimpfungen Personen mit signifikant erhöhtem Risiko für einen schweren oder tödli­chen Krankheitsverlauf und Personen, die solche Personen behandeln, betreuen oder pflegen zustehen. Auch hier soll noch eine Konkretisierung nach dem Vorliegen der Stellungnahme der STIKO erfolgen.

Personen, die in zentralen Bereichen der Daseinsvorsorge und für die Aufrechterhaltung zentraler staat­licher Funktionen eine „Schlüsselstellung“ besitzen – etwa Polizei, Feuerwehr, Justiz und öffentlicher Gesundheitsdienst – sollen ebenfalls eine Impfung erhalten können. Verwiesen wird hierzu auch auf Apotheken und die Koordinierungsstelle nach dem Transplantationsgesetz sowie eine noch abzuwarten­de Stellungnahme der Länder.

Dieser Anspruch umfasst jeweils auch die Aufklärung und Impfberatung der zu impfenden Person, gege­benenfalls die symptombezogene Untersuchung zum Ausschluss akuter Erkrankungen oder Allergien sowie die Ausstellung einer Impfdokumentation.

Die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) sollen, sofern das jeweilige Land dies bestimmt, zur Mitwir­kung bei der „Errichtung, Organisation und dem Betrieb“ der Impfzentren und der mobilen Impfteams verpflichtet sein. Das Robert-Koch-Institut (RKI) soll für die Datenübermittlung zur Impf­surveillance ein elektronisches Melde- und Informationssystem einrichten und für dessen technischen Betrieb verant­wortlich zeichnen.

Ein Modul zur telefonischen und digitalen Vereinbarung von Terminen in den Impfzentren, das den Län­dern zur Organisation der Terminvergabe zur Verfügung gestellt wird, soll die Kassenärztliche Bundes­ver­einigung (KBV) entwickeln und betreiben – die Kosten sollen aus der Liquiditätsreserve des Gesund­heitsfonds beglichen werden.

Die Teilrefinanzierung für die Errichtung und den laufenden Betrieb von Impfzentren einschließlich der mobilen Impfteams soll zu 46,5 Prozent aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds und zu 3,5 Prozent von den privaten Krankenversicherungsunternehmen erfolgen – die andere Hälfte der Kosten tragen die Länder.

Hinweis der Redaktion: Die STIKO hat zwischenzeitlich ihre Empfehlungen in einer Entwurfsfassung in die Verbändeanhörung gegeben. Der Entwurf liegt dem Deutschen Ärzteblatt vor. Mehr dazu lesen Sie hier. © aha/aerzteblatt.de

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