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Politik

Ultraschall als „Babyfernsehen“ wird ab 2021 verboten

Donnerstag, 17. Dezember 2020

/picture alliance, Nietfeld

Essen – Ultraschalluntersuchungen während der Schwangerschaft, die nicht medizinisch begründet und nicht Teil des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind, sind ab dem 1. Januar 2021 verboten. Darauf hat heute der Medizinische Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (MDS) hingewiesen.

Das ab Jahresbeginn geltende Verbot umfasse Doppler-, Duplex-, 3D- oder 4D-Verfahren – landläufig bekannt als „Babyfernsehen“, „Babykino“ oder „Babyviewing“. Die neue Verordnung im Strahlenschutz­gesetz soll Embryos vor einer unnötigen, zu hohen Strahlendosis schützen. Viele Praxen böten solche Untersuch­un­gen als Selbstzahlerleistungen (IGeL) an, so der MDS.

Der MDS verweist auf eine Untersuchung der Bertelsmann-Stiftung aus dem Jahr 2016 zeigt, wonach vier von fünf Frauen dieses IGeL-Angebot annehmen, wenn es ihnen angeboten wird.

Im Gesetzestext heißt es: „Bei der Anwendung von Ultraschallgeräten zu nicht-medizinischen Zwecken darf ein Fötus nicht exponiert werden.“ Begründet wird dies damit, dass es sich bei dem Fötus um eine schutz­be­fohlene Person handele, die der Untersuchung und den damit verbundenen möglichen Neben­wirk­ungen nicht zustimmen kann und selber keinen Nutzen aus der Untersuchung zieht.

Die für die Bildgebung notwendigen hohen Ultraschallintensitäten seien mit einem potenziellen Risiko für das Ungeborene verbunden, insbesondere, da mit Beginn der Knochenbildung wesentlich mehr Schall­energie am Knochen absorbiert wird.

Der IGeL-Monitor des MDS hatte „ergänzende Ultraschalluntersuchungen in der Schwangerschaft“ im Jahr 2016 mit „unklar“ bewertet. Nach damaliger Studienlage hielten sich Nutzen und Schaden in etwa die Waage.

Die Deutsche Gesellschaft für Ultraschall in der Medizin (DEGUM) hatte im Zusammenhang mit der neuen Strahlenschutzverordnung bekräftigt, dass die Sonografie zu diagnostischen Zwecken deutlich von dem sogenannten „Baby-Watching“ abzugrenzen sei, das sich auf dem freien Gesundheitsmarkt verbreitet habe.

Da die Methode – der 3D-Ultraschall – jedoch die gleiche sei, seien Ultraschalluntersuchungen in der Schwangerschaft generell in die Kritik geraten. Die DEGUM wies diese vehement zurück: Es gäbe keiner­lei Erkenntnisse, die einen ultraschallbedingten, medizinischen Schaden am Fötus nachweisen würden.

„Trotz jahrzehntelanger intensivster Forschungsarbeit gibt es nach wie vor keine Studienergebnisse, die darauf hindeuten, dass Ultraschalluntersuchungen in der Schwangerschaft irgendeine Gesundheitsbe­lastung für das ungeborene Kind darstellen“, betonte Kai-Sven Heling, Vizepräsident der DEGUM.

Aktuelle Studien hätten gezeigt, dass eine theoretische, ultraschallbedingte Temperaturerhöhung im Körper der Schwangeren – die als potentielle Gefährdung angesehen werden könnte – deutlich unter dem Temperaturanstieg liege, der durch Fieber oder starke körperliche Aktivität ausgelöst wird. Dem­zufolge sei der Einsatz des 3D-Ultraschalls im Rahmen der Schwangerenvorsorge in der Regel unbe­denklich. © aha/aerzteblatt.de

Kommentare

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Avatar #861688
Dr. Andreas Skrziepietz
am Donnerstag, 7. Januar 2021, 12:47

stimme zu

wenn hier die Klarnamenspflicht eingeführt wird, können wir uns gegenseitig verklagen.
Avatar #621415
najtt
am Donnerstag, 7. Januar 2021, 09:06

Oups. Dafür möchte ich mich entschuldigen.

Ich hielt die M-Ausgabe des DÄ in den Händen und habe auch noch einen nicht korrekten link gepostet. Das möchte ich hiermit korrigieren. Seit Anfang des Jahres wird die gedruckte M-Ausgabe des DÄ nur noch zum Selbstkostenpreis geliefert:
https://www.laekh.de/heftarchiv/ausgabe/artikel/2021/januar-2021/deutsches-aerzteblatt-stellt-m-ausgabe-ein
Avatar #621415
najtt
am Mittwoch, 6. Januar 2021, 17:05

Seit Anfang des Jahres...

... ist die Printausgabe des DÄ kostenpflichtig.
https://www.aerzteblatt.de/service/abo
Ich verstehe nicht, warum ich diese Info als Antwort auf einen post mittlerweile zu 4. Mal reinstellen muss und sie immer wieder rausgelöscht wird?!
Avatar #621415
najtt
am Dienstag, 5. Januar 2021, 15:29

Seit Anfang des Jahres...

... ist die Printausgabe des DÄ kostenpflichtig.
https://www.aerzteblatt.de/service/abo
Avatar #621415
najtt
am Dienstag, 5. Januar 2021, 14:26

... seit Anfang des Jahres...

... ist die Printausgabe des DÄ kostenpflichtig.
https://www.aerzteblatt.de/service/abo
Avatar #621415
najtt
am Dienstag, 5. Januar 2021, 13:48

Seit Anfang des Jahres...

... wird die Printausgabe des DÄ von jedem selbst bezahlt. Wenn er mag.
https://www.aerzteblatt.de/service/abo
Avatar #621415
najtt
am Dienstag, 5. Januar 2021, 13:48

Seit Anfang des Jahres...

... wird die Printausgabe des DÄ von jedem selbst bezahlt. Wenn er mag.
https://www.aerzteblatt.de/service/abo
Avatar #745246
Andre B.
am Montag, 4. Januar 2021, 21:17

@Schanzer - Irrtum

Sehr geehrter Schanzer,

da irren Sie:

"Das Deutsche Ärzteblatt finanziert sich nach eigenen Angaben ausschließlich über Anzeigen und nicht durch die Kammerbeiträge der Ärzte." >>> https://de.wikipedia.org/wiki/Deutsches_%C3%84rzteblatt

Mit freundlichen Grüßen
André B.
Avatar #105660
Schanzer
am Montag, 4. Januar 2021, 20:38

ÄB Kommentare nur noch für Angehörige Berufsstand

Die Kommentare hier werden immmer unerträglicher.
Das ÄB wird auch von meinen Kammerbeiträgen finanziert.
Ich fordere endlich auch den Nutzerkreis auf den Berufsstand einzugrenzen. Oder zumindest die Kommentarfunktion nur noch unter Klarnamen und nach Verifizierung der Person zu ermöglichen.
Avatar #860469
Xinsarith
am Samstag, 19. Dezember 2020, 17:29

Ob das wirklich so stimmt wie es hier steht?

Paragraph 1 NISV gültig ab 31.12.20 sagt zumindest:

(1) 1Diese Verordnung gilt für den Betrieb von Anlagen zur Anwendung nichtionisierender Strahlung am Menschen, die zu kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken gewerblich oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen eingesetzt werden. 2Sie gilt nicht für den Betrieb von UV-Bestrahlungsgeräten im Sinne der UV-Schutz-Verordnung.

§ 9 Fachkunde zur Anwendung von Ultraschall

§ 9 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Die erforderliche Fachkunde zur Anwendung von Ultraschallgeräten wird durch erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung gemäß Anlage 3 Teil A in Verbindung mit Anlage 3 Teil B und Teil F oder durch die Approbation als Ärztin oder als Arzt erworben.

(2) Ultraschallanwendungen, insbesondere Anwendungen von fokussiertem Ultraschall, bei denen die Integrität der Epidermis als Schutzbarriere verletzt wird, sowie Ultraschallanwendungen, die der gezielten thermischen Gewebekoagulation oder der Fettgewebereduktion dienen, dürfen nur von einer approbierten Ärztin oder einem approbierten Arzt durchgeführt werden.

§ 10 Anwendung von Ultraschall an einer schwangeren Person

§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert

Bei der Anwendung von Ultraschallgeräten zu nichtmedizinischen Zwecken darf ein Fötus nicht exponiert werden.

Für mich sind Ärzte ganz klar im medizinischen Bereich tätig und somit wird die Vorschrift nicht für diese gelten. Ich glaube auch nicht, dass die Dopplergeräte für den Privatgebrauch wegfallen. Mal sehen, was da wirklich kommt.
Avatar #842585
Wilwarin
am Samstag, 19. Dezember 2020, 05:02

wunschkaiserschnitte

Wie geht das an, dass die völlig unbedenkliche ultraschalluntersuchung verboten werden soll, während wunachkaiserschnitte und -einleitungen ohne medizinische indikation aber mit deutlichen risiken weiterhin erlaubt und "normal" sind?
Avatar #656364
merian1756
am Freitag, 18. Dezember 2020, 15:12

Tötung ja, Liebe nein?

Es gibt keinerlei wissenschaftliche Belege dafür, dass ärztlich verantwortete ergänzende Ultraschall-Untersuchungen das Ungeborene schädigen könnten. Diejenigen Eltern, die diese Leistungen nachfragen, lieben ihr Kind über alles. Und selbst wenn "nur" die Stärkung der emotionalen Bindung zum Kind das Ziel des Elternwunsches sein sollte, so ist auch solche Wünsche absolut gerechtfertigt, zumal dieser Ausdruck der Elternliebe selbstverständlich auch dem werdenden Leben nutzt. Die Verächtlichmachung dieser Vorgänge als "Baby-Kino" entspricht demselben zynischen Menschenbild, dem die Indikationen zur Tötung Ungeborener gar nicht weit genug gehen können.
Avatar #860178
Robert Seidel
am Freitag, 18. Dezember 2020, 12:50

Ohne zusätzlichen Ultraschall hätte es meine Tochter damals nicht geschafft...

In der Schwangerschaft meiner Frau waren die ersten beiden Ultraschalluntersuchungen unauffällig. Aber eine zusätzliche Ultraschalluntersuchung so Richtung 23./24. Schwangerschaftswoche zeigte eine Unterentwicklung des Babys auf. Kurz danach kam sie ins Krankenhaus und es wurde eine Plazentainsuffizienz diagnostiziert. Dann in SW 29 erfolgte aufgrund der Insuffizienz ein Kaiserschnitt. Nun ist meine Tochter 5 Jahre alt und hat entwickelt sich altersgerecht.
Es macht mich traurig zu lesen, dass ab 2021 Kinder mit einem ähnlichen Schwangerschaftsverlauf wie bei meiner Tochter, dann zu Sternenkindern werden.
Avatar #656364
merian1756
am Freitag, 18. Dezember 2020, 01:08

Dieses Verbot wird selbstverständlich rechtlich nicht halten

Unmittelbar nach dem Jahreswechsel wird es selbstverständlich Klagen von Frauen geben, denen die Inanspruchnahme einer vollkommen unbedenklichen medizinischen Wunschleistung in grundrechtswidriger Weise verboten werden soll. In Deutschland darf man einem männlichen Neugeborenen ohne jede medizinische Indikation 50% seiner Vorhaut amputieren. Aber den werdenden Eltern soll die erweiterte Vorsorge, die Dokumentation des intrauterinen Wachstums und die Unterstützung der emotionalen Bindung an das Ungeborene aus purem Übermut rotgrüner Polit-Funktionäre verboten werden? Das wird vor keinem deutschen Gericht Bestand haben!
Avatar #662238
Niegel
am Donnerstag, 17. Dezember 2020, 22:58

Aprilscherz

Das ist ein Aprilscherz, oder?
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