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Politik

G-BA öffnet ASV für Patienten mit Kopf- oder Halstumoren und neuromuskulären Erkrankungen

Donnerstag, 17. Dezember 2020

/medistock, stock.adobe.com

Berlin – Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat heute für zwei weitere Erkrankungen die Anfor­de­rungen an eine ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV) konkretisiert. Zum einen können das spezielle Behandlungsangebot der ASV künftig auch Patienten in Anspruch nehmen, die an Kopf- oder Halstumoren erkrankt sind. Zum anderen umfasst die ASV nun auch Angebote für Menschen mit neuro­muskulären Erkrankungen.

Damit können nun 16 sehr komplexe oder seltene Erkrankungen spezialfachärztlich behan­delt werden. „Ich bin sehr froh, dass wir nun auch Patientinnen und Patienten mit Kopf- oder Halstumo­ren eine spe­zialisierte und interdisziplinäre Versorgung anbieten können: Nicht nur an Kliniken, sondern auch ambu­lant“, betonte Elisabeth Pott, unparteiisches Mitglied im G-BA und Vorsitzende des Unteraus­schusses ASV. Auch Patienten mit neuromuskulären Erkrankungen könnten von einer Versorgung durch ASV-Teams profitieren.

Der G-BA hat im Rahmen seiner heutigen Sitzung zudem die ASV-​Themen für das kommende Jahr prio­risiert. Beschlossen wurde, als nächste Anlagen der ASV-​Richtlinie die chronisch-​entzündlichen Darmer­krankungen (CED) sowie die Tumoren des Gehirns und der peripheren Nerven zu beraten. Die Beratun­gen sollen 2021 auch gleich jeweils in einen Beschluss münden.

Im ASV-​Kernteam zur Behandlung von Patienten mit Kopf- oder Halstumoren müssen Fach​ärzte für Hals-​Nasen-Ohrenheilkunde, Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie, Mund-​Kiefer-Gesichtschirurgie sowie Strahlentherapie vertreten sein. Bei Tumoren der Schilddrüse oder der Neben­schilddrüse ergänzen zusätzlich Fachärzte für Viszeralchirurgie und Nuklearmedizin sowie Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie das Kernteam.

Im ASV-​Kernteam zur Behandlung von Patienten mit neuromuskulären Erkrankungen müssen Fach​ärzte für Innere Medizin und Kardiologie, Innere Medizin und Pneumologie sowie Neurologie vertreten sein. Sofern Kinder und Jugendliche behandelt werden, gelten weitere Bestimmungen.

Die Erkrankungen an Kopf- oder Halstumoren sowie neuromuskuläre Erkrankungen gehören zu denjeni­gen, für die der G-BA bereits eine Anlage in der Richtlinie über die ambulante Behandlung im Kranken­haus (ABK-​RL) erarbeitet hatte. Mit Inkrafttreten der neuen ASV-​Regelungen beginnt die Übergangsfrist für die nach den Bestimmungen der ABK-​RL bestehenden Teams für Kopf- oder Halstumoren.

Die bereits erteilten Bescheide für eine ambulante Behandlung im Krankenhaus enden ohne eine expli­zite Aufhebung der Landesbehörden spätestens drei Jahre, nachdem der Beschluss des G-BA für die jeweilige Erkrankung in Kraft getreten ist. Die Beschlüsse treten nach Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV) ist ein Angebot für Patienten mit bestimmten seltenen oder komplexen, schwer therapierbaren Erkrankungen. Für Ärzte, die eine ASV anbieten wollen, stellt die ASV-​Servicestelle, eine gemeinsame Einrichtung des GKV-​Spitzenverbands, der Kassenärzt­lichen Bundesvereinigung (KBV) und der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG), die wesentlichen Informationen zur Verfügung. © aha/aerzteblatt.de

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