Politik
Mehr Krankenhäuser sollen Freihaltepauschalen erhalten können
Freitag, 18. Dezember 2020
Berlin – Die Bundesländer sollen die Möglichkeit erhalten, mehr Krankenhäuser zu bestimmen, die in der aktuellen Phase der Coronapandemie Anspruch auf eine Freihaltepauschale haben. Das geht aus einem Verordnungsentwurf des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) hervor, der dem Deutschen Ärzteblatt (DÄ) vorliegt.
In der ersten Welle der Pandemie erhielten alle Krankenhäuser in Deutschland eine Pauschale für Krankenhausbetten, die die Häuser für die Behandlung von COVID-19-Patienten freihielten.
In der aktuellen zweiten Pandemiewelle können nur noch die Krankenhäuser Freihaltepauschalen erhalten, die eine Notfallversorgung nach dem gestuften System des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) anbieten und die in einer Region mit hohem Infektionsgeschehen liegen. Welche Krankenhäuser genau die Pauschalen erhalten, bestimmen die Bundesländer.
Konkret können die Krankenhäuser der Notfallstufen 2 und 3 Pauschalen erhalten, wenn sie in Landkreisen oder kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz von über 70 liegen, in denen weniger als 25 Prozent freie betreibbare Intensivkapazitäten vorhanden sind. Nachgelagert können auch Krankenhäuser der Basisnotfallversorgung Pauschalen bekommen, wenn die 7-Tage-Inzidenz über 70 liegt und weniger als 15 Prozent freie betreibbare Intensivkapazitäten in ihrer Region vorhanden sind.
Ausweitung der Anspruchsberechtigung
An diesen Regelungen habe es Kritik gegeben, schreibt das BMG, weil die Auswahl der anspruchsberechtigten Krankenhäuser durch die Bundesländer eingeschränkt sei. Deshalb will das Ministerium die Auswahlmöglichkeit durch die Länder nun erweitern.
Künftig sollen die Krankenhäuser einen Anspruch auf eine Freihaltepauschale erhalten können, die noch keinen Zuschlag für die Teilnahme an der Basisnotfallversorgung erhalten haben, die entsprechenden Anforderungen aber nach Feststellung der Länder erfüllen.
Die Anforderungen für die Basisnotfallversorgung umfassen die Existenz einer Klinik für Chirurgie oder Unfallchirurgie und einer Klinik für Innere Medizin sowie eine Intensivstation mit mindestens sechs Betten, von denen mindestens drei zur Versorgung beatmeter Patienten ausgestattet sind.
Liegt die 7-Tage-Inzidenz bei über 250 je 100.000 Einwohner sollen Krankenhäuser der drei Notfallstufen unabhängig von der Anzahl der freien Intensivkapazitäten in der Region Freihaltepauschalen erhalten können. Die Regelungen sollen bis zum 31. Januar 2021 gelten.
Kritik von den Krankenhäusern
Der stellvertretende Vorsitzende des Katholischen Krankenhausverbands Deutschlands (kkvd) und designierte Präsident der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG), Ingo Morell, kritisierte den Verordnungsentwurf.
„Die Vorschläge aus dem Bundesgesundheitsministerium greifen zu kurz“, meinte er. Der Mechanismus, der dem zweiten Rettungsschirm zu Grunde liege, sei in der Umsetzung „zu bürokratisch und muss grundsätzlich verändert werden“.
Die Verknüpfung der Ausgleichszahlungen mit Notfallstufen, lokalen Inzidenzwerten und dem Auslastungsgrad von Intensivkapazitäten sei „hoch bürokratisch“ und schaffe in der Praxis keine Planungssicherheit.
„Die Länder sollten in der jetzigen Phase der akuten Belastung abhängig vom regionalen Bedarf gezielt entscheiden können, welche Krankenhäuser für die Versorgung von COVID-19-Patienten benötigt werden und daher Anspruch auf Ausgleichszahlungen haben. Das ist wichtig, um die Handlungsfähigkeit vor Ort zu erhalten“, sagte Morell.
Die DKG wies Bund und Länder darauf hin, dass die Krankenhäuser infolge der aktuellen Ausnahmesituation auch im Jahr 2021 vor erheblichen wirtschaftlichen Problemen stehen würden.
„Die Gründe dafür sind bekannt und vielfältig: Notwendige Verschiebung planbarer Behandlungen und Eingriffe, Zurückhaltung Patienten bei der Inanspruchnahme von Krankenhausleistungen, zusätzlich erforderliche Hygienemaßnahmen, Ausfall von Personal, Erlösausfälle in den Ambulanzen, hohe Mehrkosten im Zusammenhang mit der Versorgung von COVID-19 Patienten“, schreibt die DKG. „Unser übliches Abrechnungssystem ist nicht in der Lage, die finanziellen Folgen dieser Krise für die Kliniken auszugleichen.“
Deshalb fordert die DKG von Bund und Ländern, dass alle Kliniken ab dem 1. Januar 2021 eine Liquiditätshilfe erhalten sollen, die sich am konkreten Leistungsgeschehen und der damit verbundenen Erlöslage der einzelnen Kliniken orientiert. Um negative Leistungsanreize und Überzahlungen auszuschließen, soll für alle Krankenhäuser verpflichtend Ende 2021 ein Ganzjahresausgleich mit einem Ausgleichssatz von 85 Prozent im Vergleich zum Jahr 2019 durchgeführt werden. Die Liquiditätshilfe soll von den gesetzlichen Krankenkassen gezahlt werden. © fos/aerzteblatt.de

Nachrichten zum Thema


Kommentare
Die Kommentarfunktion steht zur Zeit nicht zur Verfügung.