Politik
Neuerungen im Gesundheitswesen im Jahr 2021
Mittwoch, 30. Dezember 2020
Berlin – 2021 gibt es zahlreiche Neuerungen im Gesundheitswesen. Dazu gehören die Verbesserung der Personalsituation in Krankenhäusern und Pflegeheimen, die finanzielle Entlastung von Betriebsrentnern und der Ausbau der Präventionsleistungen durch die gesetzliche Krankenversicherung (GKV).
Zudem wird die Digitalisierung mit der Einführung der elektronischen Gesundheitsakte (ePA) und weiteren digitalen Angeboten vorangebracht. Ein Überblick auf Basis von Informationen des Verbandes der Ersatzkassen (vdek), des Bundesgesundheitsministeriums und der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD).
Neue Untergrenzen für Pflegepersonal in Krankenhäusern: Ab 1. Februar 2021 werden weitere Pflegepersonaluntergrenzen in den Krankenhäusern eingeführt. Sie gelten für Innere Medizin, Allgemeine Chirurgie, Pädiatrie (Kinder- und Jugendmedizin) und pädiatrische Intensivmedizin.
So dürfen beispielsweise auf eine Pflegekraft in einer Pädiatrie in der Tagesschicht maximal sechs Patienten kommen. In der Nachtschicht sind es zehn Patienten pro Pflegekraft. Bislang gelten Pflegepersonaluntergrenzen in Intensivmedizin, Geriatrie, Unfallchirurgie, Kardiologie, Neurologie und Herzchirurgie.
Mehr Personal im Öffentlichen Gesundheitsdienst: Bis zum 31. Dezember 2021 sollen im Rahmen des „Paktes für den ÖGD“ mindestens 1.500 neue und unbefristete Vollzeitstellen in den Gesundheitsämtern geschaffen werden. Damit wird der ÖGD für seine wichtigen Aufgaben in der Coronapandemie gestärkt. Der Bund stellt hierfür 200 Millionen Euro zur Verfügung.
20.000 zusätzliche Hilfskräfte-Stellen in Pflegeheimen: Bundesweit sollen 20.000 zusätzliche Stellen für Hilfskräfte in der vollstationären Pflege geschaffen werden. Pflegeheimen, die zusätzliche Hilfskräfte beschäftigen, werden die Kosten von der Pflegeversicherung erstattet. Die Gesamtkosten werden für 2021 auf rund 680 Millionen Euro geschätzt. Pflegebedürftige werden mit diesen Kosten nicht belastet.
Förderprogramm für Neueinstellung von Hebammen: Krankenhäuser erhalten ab 2021 zusätzliches Geld für die Neueinstellung von Hebammen. Gefördert werden auch die Aufstockung von Teilzeitstellen und die Einstellung unterstützenden Personals zur Entlastung der Hebammen. Mit dem Programm soll vor allem die Betreuung der Schwangeren im Kreißsaal verbessert werden. Es ist angestrebt, dass dort eine Hebamme für maximal zwei, bestenfalls eine Schwangere zuständig ist. Das Förderprogramm läuft bis 2023.
Einführung der elektronischen Patientenakte (ePA ): Ab Januar 2021 wird die elektronische Patientenakte stufenweise eingeführt. Für deren Nutzung stellt die Krankenkasse den Versicherten auf Antrag eine sicherheitsgeprüfte App zur Verfügung, die sie auf dem Smartphone oder Tablet installieren können. Hier können Versicherte eigene Gesundheitsdaten hinterlegen.
Das Hochladen medizinischer Daten wie Diagnosen, Therapiemaßnahmen und Medikationsplänen durch die behandelnden Ärzte wird zunächst in 200 ausgewählten Arztpraxen getestet und soll ab 1. Juli 2021 flächendeckend möglich sein. Im Laufe des Jahres werden auch Krankenhäuser und Apotheken an die ePA angebunden. Die Nutzung der ePA ist freiwillig. Allein der Versicherte bestimmt, wer Zugriff auf welchen Bereich in seiner Akte erhält. Krankenkassen haben keinen Zugriff.
Ärzte, die erstmals Einträge in einer ePA vornehmen, bekommen dafür einmalig zehn Euro sowie für die laufende Unterstützung bei der Verarbeitung medizinischer Daten in der ePA im aktuellen Behandlungskontext eine Vergütung. Krankenhäuser haben zudem einen Anspruch auf einen Zuschlag in Höhe von fünf Euro für die Übertragung von Daten, die im Rahmen der Krankenhausbehandlung entstanden sind.
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird digital: Mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz wird die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) eingeführt. Ab dem 1. Oktober sollen die Bescheinigungen von den behandelnden Ärzten nur noch digital an die Krankenkassen übermittelt werden.
Der Patient erhält weiterhin eine Papierbescheinigung für sich und seinen Arbeitgeber. Ab dem 1. Juli 2022 sind die Krankenkassen dann auch zur elektronischen Weiterleitung der AU-Daten an die Arbeitgeber verpflichtet. Damit entfällt für den Versicherten die Übersendung des Papierdurchschlags an die Krankenkasse und den Arbeitgeber.
Elektronisches Rezept: Ab Mitte 2021 beginnt die Einführungsphase der elektronischen Verordnung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln (E-Rezept). Ab diesem Zeitpunkt können Ärzte ihren Patienten das Rezept digital bereitstellen.
Mit Hilfe eines QR-Codes kann das Rezept dann digital per App oder per Ausdruck in der Apotheke eingelöst werden. Im Folgejahr wird die Nutzung des E-Rezepts für apothekenpflichtige Arzneimittel dann für alle gesetzlich Versicherten verpflichtend, auf Wunsch kann das E-Rezept jedoch ausgedruckt werden.
Heilmittelverordnungen: Ab Januar 2021 soll es keine Unterscheidung mehr in Erstverordnung, Folgeverordnung und Verordnung außerhalb des Regelfalls geben. Stattdessen gibt es nur noch einen sogenannten Verordnungsfall und daran geknüpft eine „orientierende Behandlungsmenge“, also eine Art Leitwert. Der Arzt orientiert sich bei der Verordnung an dieser Menge, kann aber auch je nach medizinischem Bedarf davon abweichen.
Damit entfällt auch das Genehmigungsverfahren durch die Krankenkasse bei Verordnungen außerhalb des Regelfalls. Positiv für Patienten ist außerdem, dass die Verordnung künftig doppelt so lange gilt (sofern kein dringender Behandlungsbedarf besteht), nämlich 28 Tage lang. Das soll Patienten mehr Zeit geben, den richtigen Heilmitteltherapeuten zu finden und einen Termin zu vereinbaren. Zudem können Ärzte künftig bis zu drei Heilmittel gleichzeitig verordnen.
Entlastung für Betriebsrentner: Ab 2021 erhöht sich der Freibetrag für Betriebsrentner von 159,25 Euro auf 164,50 Euro. Rentner mit Betriebsrenten, die nicht mehr als 164,50 Euro betragen, müssen keine Beiträge zahlen.
Anspruch auf Screening auf Hepatitis B und C: Versicherte ab 35 Jahren haben künftig den Anspruch, sich im Rahmen des Gesundheits-Check-up auf Hepatitis B und C untersuchen zu lassen. Mit diesen Untersuchungen sollen unentdeckte Infektionen der Leber mit dem Hepatitis-B- oder Hepatitis-C-Virus erkannt werden. Eine unbehandelte chronische Virushepatitis (Leberentzündung) kann gravierende Spätfolgen wie Leberzirrhose oder Leberkrebs nach sich ziehen.
Mehr betriebliche Gesundheitsvorsorge: Die gesetzlichen Krankenversicherung verstärkt ihr Engagement in der betrieblichen Gesundheitsvorsorge in Krankenhäusern, Pflegeheimen und ambulanten Pflegediensten. Hierfür stellen sie 77 Millionen Euro zur Verfügung. Mit den Geldern sollen gesundheitsförderliche Maßnahmen für die Beschäftigten und der Ausbau gesundheitsfördernder Arbeitsstrukturen finanziert werden.
Vereinfachter Krankenkassenwechsel: Versicherte können ab dem 1. Januar 2021 bereits nach 12 Monaten Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse zu einer anderen Krankenkasse wechseln. Zuvor betrug diese sogenannte Bindungsfrist 18 Monate. Das bisherige Sonderkündigungsrecht im Falle einer Anhebung des Zusatzbeitrages besteht weiterhin.
Zudem haben die Versicherten ein sofortiges Krankenkassenwahlrecht, wenn eine Veränderung im Versicherungsverhältnis eintritt, etwa bei einem Wechsel des Arbeitgebers oder einem Wechsel von einer Beschäftigung in die Selbstständigkeit. Dann bedarf es weder einer Kündigung noch der Einhaltung der Bindungsfrist.
Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung: Um die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) nach der von der COVID-19-Pandemie ausgelösten Wirtschaftskrise finanziell zu stabilisieren, erhält die GKV einen ergänzenden Bundeszuschuss aus Steuermitteln in Höhe von fünf Milliarden Euro. Außerdem werden aus den Finanzreserven der Krankenkassen einmalig acht Milliarden Euro in die Einnahmen des Gesundheitsfonds überführt.
Das Anhebungsverbot für Zusatzbeiträge und die Verpflichtung zum stufenweisen Abbau überschüssiger Finanzreserven wird ausgeweitet. Diese Regelungen sind Bestandteil des Gesetzes zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege (Versorgungsverbesserungsgesetz).
Der durchschnittliche ausgabendeckende Zusatzbeitragssatz in der GKV wird um 0,2 Prozentpunkte auf 1,3 Prozent angehoben. Das hat das BMG im Bundesanzeiger bekanntgegeben. Wie hoch der individuelle Zusatzbeitragssatz tatsächlich ausfällt, legt jede Krankenkasse für ihre Mitglieder selbst fest. © kna/aerzteblatt.de

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