Ärzteschaft
Ultraschall in der Schwangerschaft: Was erlaubt und was verboten ist
Freitag, 15. Januar 2021
Berlin – Neue Regeln in der Strahlenschutzverordnung zum Ultraschall in der Schwangerschaft haben zu Unsicherheiten bei Ärzten und Patienten geführt. Dabei geht es um das Verbot des „Babykinos“ – also von Ultraschalluntersuchungen im Rahmen der Schwangerenbetreuung ohne medizinische Indikation.
Die Deutsche Gesellschaft für Ultraschall in der Medizin (DEGUM), die Deutsche Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe (DGGG) und der Berufsverband der Frauenärzte (BVF) haben jetzt eine Klarstellung veröffentlicht.
Sie betonen, dass Ultraschalluntersuchungen nach den Mutterschaftsrichtlinien und alle feindiagnostischen Ultraschalluntersuchungen ärztliche Untersuchungen sind und damit nicht der Strahlenschutzverordnung unterliegen.
In diesem Kontext dürften Ärzte auch Bilder und Filme erstellen. Auch Ultraschalluntersuchungen im Rahmen der Schwangerenbetreuung als Selbstzahlerleistung seien weiterhin grundsätzlich möglich – aber eben nur, wenn eine medizinische Indikation dazu bestehe. Verboten seien Ultraschalluntersuchungen, die nur dazu dienten, Erinnerungsfilme und -bilder zu erstellen.
Die Entscheidung, ob eine Untersuchung im Sinne der Schwangeren und des Ungeborenen sinnvoll und indiziert ist, treffen die betreuenden Frauenärzte.
Im Einzelnen gilt laut den Fachgesellschaften und dem Berufsverband außerdem, dass Ultraschall zu Forschungszwecken nicht der Strahlenschutzverordnung unterliegt und erlaubt ist. Das gelte auch für den Einsatz im Rahmen praktischer Übungen in Ultraschallkursen zur Aus- und Weiterbildung.
Weiter erlaubt ist den Fachgesellschaften zufolge Ultraschall im Rahmen von Kongressen und wissenschaftlichen Veranstaltungen, sofern es sich nicht ausschließlich um eine Produktpräsentation handelt. Ebenso sei Ultraschall im Rahmen von Prüfungen der Kassenärztlichen Vereinigungen gestattet. © hil/aerzteblatt.de

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