Politik
Drittes Digitalisierungsgesetz kurz vor Kabinettsbeschluss
Montag, 18. Januar 2021
Berlin – Der Entwurf eines Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz – DVPMG) soll übermorgen im Bundeskabinett beschlossen werden. Unter anderem soll ein neues Verfahren zur Prüfung der Erstattungsfähigkeit „digitaler Pflegeanwendungen“ etabliert sowie die digitale Gesundheitsinfrastruktur weiter ausgebaut werden.
Um die Leistungserbringer von einer jeweils individuellen Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung zu entlasten, soll außerdem die Folgenabschätzung für die Verarbeitung personenbezogener Daten mittels der Telematikinfrastruktur (TI) bereits im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens durchgeführt werden.
Vorgeschrieben ist eine solche Abschätzung in der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). In diesem Rahmen würden die Leistungserbringer auch von der Pflicht zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten befreit.
Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) rechnet in der dem Deutschen Ärzteblatt vorliegenden Kabinettsvorlage mit einer Entlastung der Leistungserbringer von rund 731 Millionen Euro für die entfallende erstmalige Datenschutzfolgenabschätzung sowie weiteren 549 Millionen pro Jahr für Abschätzungen, welche regelmäßig aufgrund von Updates der TI anfallen würden. Der Normenkontrollrat bezeichnet diese Summen jedoch als „nur eingeschränkt nachvollziehbar“.
Zudem sieht der Gesetzentwurf vor, zum 1. Januar 2022 den Betrag für die Finanzierung der Gesellschaft für Telematik (Gematik) anzupassen. Die Beitragserhöhung soll beim GKV-Spitzenverband zu geschätzten Mehrkosten in Höhe von jährlich 27 Millionen Euro führen, die durch eine Umlage von den gesetzlichen Krankenkassen refinanziert werden.
Vorgesehen ist zudem, Heil- und Hilfsmittelerbringer, Erbringer von Soziotherapie und von Leistungen in zahnmedizinischen Laboren perspektivisch an die TI anzubinden. Die Gematik soll den Auftrag erhalten, einen „sicheren und an die unterschiedlichen Bedürfnisse der Nutzer angepassten Zugang“ zur TI als „Zukunftskonnektor oder Zukunftskonnektordienst“ zu entwickeln.
Die Übermittlungsverfahren der TI sollen um ein Videokommunikationsdienst und einen Messagingdienst erweitert werden. Versicherte und Leistungserbringer sollen ab 2023 digitale Identitäten erhalten, um sich zum Beispiel für eine Videosprechstunde sicher authentifizieren zu können.
Die Videosprechstunden sollen weiter gestärkt werden: Dazu soll der Bewertungsausschuss Regelungen im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen treffen, nach denen Videosprechstunden „in einem weiten Umfang“ ermöglicht werden.
Insgesamt sollen mit dem Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz die umfangreichen Regelungen, die der Gesetzgeber bereits getroffen hat, fortlaufend an aktuelle Entwicklungen angepasst, ausgebaut und um neue Ansätze ergänzt werden.
Dabei sei es von „entscheidender Bedeutung“, dass sich digitale Anwendungen in den Bedarf und die Gewohnheiten der Menschen einfügen und alltagstaugliche Abläufe entstehen. Erforderlich sei „eine Integration der einzelnen bereits etablierten digitalen Bestandteile der Versorgung zu nutzerfreundlichen Prozessen“, so heißt es im Gesetzentwurf. © aha/aerzteblatt.de

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