Ärzteschaft
OLG Frankfurt bestätigt §219a-Urteil gegen Hänel, Verfassungsbeschwerde angekündigt
Dienstag, 19. Januar 2021
Frankfurt/Main – Per Beschluss des OLG Frankfurt vom 15. Januar wurde die von Kristina Hänel angestrebte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Gießen verworfen. Damit ist das Urteil nach Paragraf 219a StGB wegen „Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft“ rechtskräftig. Die Gießener Ärztin kündigte an, dagegen Verfassungsbeschwerde einzulegen.
Hänel verwies darauf, dass der Gesetzgeber durch die Ergänzung des §219a StGB, die Teil des Kompromisses der großen Koalition war, explizit jede sachliche Information zu Schwangerschaftsabbrüchen unter Strafe gestellt hat. Es komme also überhaupt nicht mehr darauf an, ob die Informationen anbietenden Charakter haben oder nicht. Sie seien grundsätzlich verboten, wenn sie von Fachleuten, die selbst Schwangerschaftsabbrüche durchführen, ausgehen.
Jeder Laie dürfe aber weiterhin über Schwangerschaftsabbrüche Informationen und darüber hinaus auch Fehlinformationen verbreiten. In anderen Ländern wie etwa Irland, Argentinien, Südkorea würden die Gesetze liberalisiert – nirgends sonst gebe es einen Strafrechtsparagraphen, der sachliche Informationen verbietet.
Eine Gesetzgebung, die ärztliche Aufklärung und Information verbietet, aber „fake news“ zum Thema ungestraft zulässt, lasse jegliche Rationalität vermissen, so Hänel. Dies treffe angeklagte und verurteilte Ärztinnen und Ärzte direkt ins Mark des Berufsverständnisses, welches „informed consent“ zur Maxime des Handelns gemacht habe.
Zugleich würden die aktuellen Rahmenbedingungen eine eklatante Beeinträchtigung für die Betroffenen mit oft gravierenden Folgen darstellen, da die Versorgungslage gerade in Pandemiezeiten immer schwieriger werde.
Die Gießener Ärztin war im November 2017 vom Amtsgericht Gießen wegen Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Das Landgericht Gießen verwarf ihre Berufung gegen dieses Urteil knapp ein Jahr später. Die hiergegen eingelegte Revision führte zur Aufhebung und Zurückverweisung an das Gericht.
Dabei wurde auch auf eine veränderte Gesetzeslage verwiesen. Das Landgericht änderte daraufhin das angefochtene Urteil ab und verurteilte die Ärztin zu einer Geldstrafe. Nun hat das OLG die gegen dieses Urteil eingelegte Revision verworfen. © EB/aerzteblatt.de

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