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Ärzteschaft

Atteste für Impfungen: Formlose Bescheinigung ausreichend

Mittwoch, 20. Januar 2021

/Martina Taylor, stock.adobe.com

Berlin – Ärzte, die ihren Patienten künftig ein Attest über Vorerkrankungen als Anspruchsnachweis für eine vorrangige Schutzimpfung gegen SARS-CoV-2 ausstellen, müssen dabei keine Details angeben. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) wies darauf hin, dass eine formlose Bescheinigung über das Bestehen einer entsprechenden Erkrankung nach Auskunft des Bundesgesundheitsministeriums aus­rei­chend sei.

Demnach genügt es, wenn der Arzt dem Patienten bescheinigt, dass eine Erkrankung im Sinne von Para­graf 3 Ziffer 2 – (Priorisierungsgruppe 2: Trisomie 21, Demenz oder geistige Behinderung sowie Men­schen nach Organtransplantationen) vorliegt.

Das gilt ebenso für Vorerkrankungen nach Paragraf 4 Ziffer 2 der Impfverordnung (Priorisierungsgruppe 3: Diabetes mellitus, Herzerkrankungen (Herzinsuffizienz, Arrhythmie, Vorhofflimmern, koronare Herz­krankheit oder arterielle Hypertension), zerebrovaskuläre Erkrankungen oder Schlaganfall, Krebs, COPD oder Asthma bronchiale, Autoimmunerkrankungen oder Rheuma, Immundefizienz oder HIV-Infektion, chronische Nierenerkrankung, chronische Lebererkrankung, Adipositas (BMI über 30)).

Die KBV nennt als Beispiel für eine formlose Bescheinigung: „Bei Herrn Klaus Mustermann liegt eine Erkrankung im Sinne von Paragraf 3 Ziffer 2 der Impfverordnung vor“ oder „Bei Herrn Klaus Mustermann liegt eine Erkrankung im Sinne von Paragraf 4 Ziffer 2 der Impfverordnung vor.“

Die KBV hatte eine entsprechende Anfrage an das Bundesgesundheitsministerium gerichtet, um das Ausstellen der Atteste zumindest aufwandsarm und praktikabel zu gestalten. Der Forderung der Ärzte, gänzlich auf eine ärztliche Bescheinigungen zu verzichten, war die Politik nicht gefolgt. Auch aus datenschutzrechtlichen Gründen sei die jetzt gefundene Lösung relevant, schreibt die KBV.

Erforderlich werden die Atteste ab der Priorisierungsgruppe zwei beziehungsweise drei. Aktuell werden aber noch vor allem Bewohner und Mitarbeiter in Pflegeeinrichtungen sowie Personen über 80 Jahre geimpft.

Nach der Impfverordnung der Bundesregierung benötigen Patienten mit Vorerkrankungen der Priori­sierungsstufen zwei und drei (hohe beziehungsweise erhöhte Priorität) ein ärztliches Attest, damit sie ihren Anspruch auf eine vorrangige Impfung nachweisen können.

Das ist immer dann der Fall, wenn der Betreffende nicht schon aufgrund seines Alters bevorzugt An­spruch hat: Priorisierungsgruppe zwei ab 70 Jahre, drei ab 60 Jahre. Hier kann der Nachweis über den Personalausweis erfolgen.

Für die Ausstellung der Atteste erhalten Ärzte laut der Impfverordnung eine pauschale Vergütung von fünf Euro. Hinzu kommen 90 Cent, wenn der Versand per Post erfolgt. Die Abrechnung erfolgt über die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung. © may/EB/aerzteblatt.de

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