NewsPolitikKontaktbe­schränkungen unter Angehörigen im Saarland gekippt
Als E-Mail versenden...
Auf facebook teilen...
Twittern...
Drucken...

Politik

Kontaktbe­schränkungen unter Angehörigen im Saarland gekippt

Mittwoch, 20. Januar 2021

/Peter Maszlen, stock.adobe.com

Saarlouis – Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat die coronabedingten Kontaktbeschrän­kun­gen im Familienkreis vorläufig außer Kraft gesetzt. Es gebe in der Coronaverordnung des Saarlandes einen Widerspruch, den die Landesregierung nun klären müsse, teilte das OVG heute in Saarlouis mit (Az.: 2 B 7/21).

Eine Regelung der Verordnung (Paragraf 6 Abs. 1) sehe vor, dass private Treffen auf einen Haushalt und eine nicht in diesem Haushalt lebende Person beschränkt seien. Eine andere Regelung (Paragraf 1 Abs. 2) dagegen nenne als Ausnahme vom Kontaktverbot den familiären Bezugskreis, zu dem Ehegatten, Le­benspartner sowie Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Geschwisterkinder plus Haushaltsangehöri­ge gehörten.

Das OVG sieht in dem Widerspruch einen Verstoß gegen das rechtsstaatliche Gebot der Bestimmtheit von Normen. „Eine Vorschrift muss so formuliert sein, dass die von ihr Betroffenen die Rechtslage er­kennen und ihr Verhalten danach einrichten können“, hieß es in einer Mitteilung des Gerichts. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

Anlass für die Entscheidung im Normenkontrolleilverfahren war die Klage einer Frau aus dem Saarland. Sie hatte kritisiert, die Verordnung hindere sie, ihre Enkel gemeinsam mit ihrem Mann und mit deren Eltern zu treffen, zu besuchen oder Besuch von ihnen zu empfangen.

Zudem erklärte sie, die Kontaktbeschränkung sei zu unbestimmt und stelle einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff dar, weil er den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffe. Die aktuelle Ver­ordnung zur Bekämpfung der Coronapandemie ist seit 11. Januar in Kraft.

Nach Angaben des Gerichts ist es nun „Sache“ der Landesregierung, „eine Klärung des Verhältnisses zwi­schen diesen beiden Normen herbeizuführen“ oder „sich für eine der beiden Vorschriften zu entschei­den“. Dabei müsse berücksichtigt werden, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfas­sungs­gerichts der Schutz der Familie auch familiäre Bindungen zwischen Großeltern und Enkelkind umfasse. © dpa/aerzteblatt.de

LNS
LNS LNS

Fachgebiet

Stellenangebote

    Weitere...

    Archiv

    NEWSLETTER